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III ARZ 1/22
III ARZ 1/22
Aktenzeichen
III ARZ 1/22
Gericht
BGH 3. Zivilsenat
Datum
11. Oktober 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Der ehrenamtliche Richter im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof H. wird seines Amtes enthoben.
Entscheidungsgründe
1Der Beteiligte hat mitgeteilt, dass er in den Beirat der Wirtschaftsprüferkammer berufen worden sei, und darum gebeten, einen Nachfolger für ihn als Mitglied des Senats für Wirtschaftsprüfersachen zu berufen. Das Bundesministerium der Justiz hat daraufhin beantragt, den Beteiligten seines Amtes zu entheben.
2Dem Antrag war stattzugeben. Nach § 76 Abs. 2 WPO dürfen die ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören. Gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2 WPO ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht.
Herrmann
Kessen
Linder
Herr
Liepin
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