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Aktenzeichen | EnVZ 68/22 |
Gericht | BGH Kartellsenat |
Datum | 10. Januar 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. August 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Die Antragstellerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. August 2022, der ihr am selben Tag zugestellt worden ist. Am 14. September 2022 hat die Antragstellerin die Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs per Post übermittelt.
2 Die Antragstellerin hat - trotz Belehrung - keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Sie hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.
3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
4 Sie ist nach § 87 Abs. 1 EnWG statthaft, jedoch nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden.
5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 3 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Gemäß § 87 Abs. 4, § 78 Abs. 3 EnWG ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag verlängert werden.
6 Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelschrift im Hinblick auf eine Störung des elektronischen Rechtsverkehrs noch am 14. September 2022 formgerecht eingereicht werden konnte. Denn jedenfalls ist sie nicht fristgerecht begründet worden. Bis zum heutigen Tag sind keine Begründung und kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist eingegangen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Etwaige Kosten der weiteren Beteiligten trägt diese selbst, nachdem sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
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