EnVZ 21/21
EnVZ 21/21
Aktenzeichen
EnVZ 21/21
Gericht
BGH Kartellsenat
Datum
24. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.715

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.

2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.715 € festgesetzt.

Kirchhoff     

Roloff     

Tolkmitt

Holzinger     

Kochendörfer     

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