EnVR 63/23
EnVR 63/23
Aktenzeichen
EnVR 63/23
Gericht
BGH Kartellsenat
Datum
07. Mai 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Verfahren wird auf

4.948.255 €

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1 Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

2 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Kirchhoff     

Tolkmitt     

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