B 9 SB 18/24 B
Gegenstand (Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Versorgungsmedizinische Grundsätze - GdB-Herabsetzung nach Heilungsbewährung - gesonderte Berücksichtigung von außergewöhnlichen Folgen oder Begleiterscheinungen - Tatsachenfeststellung im Einzelfall - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 S 1 SGG - Anhörungsmitteilung - keine Pflicht des Gerichts zur Mitteilung der Gründe für die Zurückweisung der Berufung - erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG - veränderte Prozesssituation - neuer Beweisantrag nach § 109 SGG - Amtsermittlungspflicht - Darlegungsanforderungen)
Aktenzeichen
B 9 SB 18/24 B
Gericht
BSG 9. Senat
Datum
04. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. März 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Absenkung ihres Grads der Behinderung (GdB) wegen Ablaufs der Heilungsbewährung nach einer Brustkrebserkrankung.

2 Bei der Klägerin wurde aufgrund einer Brustkrebserkrankung ein GdB von 50 festgestellt (Bescheid vom 17.8.2012, Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018). Im Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens senkte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin den GdB auf 20 wegen Verlustes der Gebärmutter, eines Eierstocks, eines Teils der rechten Brust sowie klimakterischen Beschwerden und psychischen Störungen.

3 Im erstinstanzlichen Verfahren hat das SG den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin über den 27.10.2017 hinaus einen GdB von 40 festzustellen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei bewertete es die Brustkrebserkrankung noch mit einem GdB von 20 (Urteil vom 15.7.2021).

4 Das LSG hat einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren GdB als 40 abgelehnt. Das gesteigerte Risiko einer erneuten Krebserkrankung erhöhe den GdB nicht. Zudem entspreche die Klägerin nicht dem Bild einer Schwerbehinderten. Sie überschreite nicht mehr die Grenze zur Schwerbehinderung, da die Heilungsbewährung ohne Rezidiv abgelaufen sei und sie zwar eine krankheitsbedingt eingeschränkte, aber dennoch eigenständige Lebensführung habe (Beschluss vom 7.3.2024).

5 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängeln begründet. Das LSG habe es insbesondere versäumt, sie nach der Ablehnung ihres Antrags nach § 109 SGG erneut zu einer Entscheidung im Beschlusswege anzuhören.

II.

6 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder ein Verfahrensmangel noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

1.

7 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4). Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

a)

8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verletze § 153 Abs 4 SGG; durch ihren - vom LSG abgelehnten - Antrag auf Anhörung eines von ihr bestimmten Arztes gemäß § 109 SGG sei nach Zugang der Anhörungsmitteilung eine neue Prozesssituation entstanden, die eine erneute Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erfordert hätte.

9 Damit hat die Klägerin keine Verletzung von § 154 Abs 4 Satz 2 SGG bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist vor der Zurückweisung einer Berufung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG im Beschlusswege eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich geändert hat (BSG Beschluss vom 30.1.2020 - B 9 V 40/19 B - juris RdNr 9 mwN). Eine solche wesentliche Änderung tritt unter anderem dann ein, wenn ein Beteiligter nach Zugang der ersten Anhörungsmitteilung neue, nicht erkennbar unsubstantiierte Beweisanträge stellt und das Berufungsgericht auch unter Würdigung des neuen Vortrags an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ohne den Beweisanträgen nachzugehen (BSG Urteil vom 24.2.2000 - B 2 U 32/99 R - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 166/22 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 26.5.2020 - B 2 U 25/20 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 17.11.2015 - B 1 KR 65/15 B - juris RdNr 7 f.; aA Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG Stand: 28.1.2025, § 153 SGG RdNr 157).

10 Insoweit kann dahinstehen, ob eine solche erneute Anhörungspflicht in derselben Weise wie durch formelle Beweisanträge grundsätzlich auch durch Anträge nach § 109 SGG auf Anhörung eines bestimmten Arztes ausgelöst wird (vgl zum Rechtscharakter des Antrags nach § 109 SGG BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R - BSGE 135, 74 = SozR 4-1500 § 118 Nr 5 RdNr 43 ff mwN). Jedenfalls hat die Klägerin es insoweit versäumt mitzuteilen, mit welcher Begründung das LSG ihren Antrag nach § 109 SGG vor der Entscheidung über ihre Berufung abgelehnt hat. Zumindest ein offensichtlich aussichtsloser Antrag nach § 109 SGG wäre von vornherein ungeeignet gewesen, die Prozesssituation entscheidungserheblich zu ändern.

11 Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, an welchem weiteren Vortrag sie die unterlassene erneute Anhörungsmitteilung gehindert haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.12.2012 - B 13 R 371/11 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 8.1.2013 - B 13 R 300/11 B - juris RdNr 17 f).

b)

12 Soweit die Klägerin meint, das LSG habe § 153 SGG auch dadurch verletzt, dass es seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt habe, die in seinen vorangegangenen Hinweisen an die Klägerseite noch nicht erwähnt worden seien, hat sie ebenfalls keine Verletzung der genannten Vorschrift dargelegt. Bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten wie der Klägerin genügt als Voraussetzung für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss grundsätzlich der Hinweis, das Gericht ziehe eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG in Betracht. Die Gründe, warum es die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, braucht das Gericht den Beteiligten nicht mitzuteilen (BSG Beschluss vom 12.3.2019 - B 13 R 273/17 B - juris RdNr 27; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 15).

c)

13 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör iS von Art 103 Abs 1 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG durch eine Überraschungsentscheidung des LSG behauptet, fehlt es an der Darlegung, warum auch ein gewissenhafter und sorgfältiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der von dem LSG vertretenen Rechtsansicht nicht zu rechnen brauchte (vgl BSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 9 V 46/20 B - juris RdNr 6 mwN) und zu welchen entscheidungsrelevanten Tatsachen oder Beweisergebnissen das LSG ihr insoweit eine Äußerung verwehrt hat.

14 Den von der Klägerin als überraschend kritisierten Gesamtvergleich ihres Leidenszustands mit dem Bild einer Schwerbehinderten, wie ihn das LSG angestellt hat, schreibt bereits Teil A Nr 3 Buchst b der (in Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten) Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) vor. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

15 Soweit das LSG die Bedeutung eines fortbestehenden Krankheitsrisikos für die Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung anders als sie gewichtet hat, fehlt es an der Darlegung, warum auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit dieser Rechtsansicht des LSG unter keinen Umständen zu rechnen brauchte, obwohl nach Teil A Nr 2 Buchst h VMG - abgesehen vom Abwarten der Heilungsbewährung - Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, beim GdB nicht zu berücksichtigen sind.

16 Dass die Klägerin das Berufungsurteil insoweit inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

d)

17 Ebenfalls nicht dargelegt hat die Klägerin eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das LSG nach § 103 SGG.

18 Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 SGG muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich bereits gestellte Beweisanträge aufrechterhalten will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 13 R 150/19 B - juris RdNr 14). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung ebenso wenig dargetan wie eine Erwähnung von Beweisanträgen durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung.

19 Soweit die Klägerin rügt, das LSG hätte zumindest ihrem Antrag nach § 109 SGG stattgeben müssen, übersieht sie, dass § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG die Rüge der Verletzung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausschließt.

2.

20 Ebenfalls nicht dargelegt hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

21 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14).

22 Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Haben sich die tatsächlichen Grundlagen eines Bescheides über die Feststellung eines Grades der Behinderung wegen einer Karzinomerkrankung durch den Ablauf einer rezidivfreien Zeit von 5 Jahren nach Entfernung eines Tumors auch dann im Sinne des § 48 SGB X wesentlich geändert, wenn zusätzliche individuelle Tumorerkrankungsrisiken (z.B. Vorliegen eines aggressiven Tumor-Wachstumsfaktor-Rezeptors HER2/neu oder eine notwendige Verordnung des Medikaments Tamoxifen) gegeben sind?"

23 Die Klägerin hat jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend aufgezeigt. Insbesondere prüft sie nicht, inwiefern diese Frage durch die Rechtsprechung des BSG zur GdB-Festsetzung bei Heilungsbewährung bereits geklärt ist. Eine Rechtsfrage gilt bereits dann als geklärt, wenn sich aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage ergeben (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 22.3.2018 - B 9 SB 78/17 B - juris RdNr 12 mwN). Dazu enthält die Beschwerde keine ausreichenden Darlegungen. Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass es keine Rechtsprechung des BSG zu dem mit der Frage aufgeworfenen Problemkreis gebe (vgl insbesondere BSG Beschluss vom 26.3.2019 - B 9 SB 59/18 B - juris RdNr 6 mwN). In diesem Zusammenhang setzt sie sich auch nicht mit dem Wortlaut und Inhalt der einschlägigen Bestimmungen der VMG auseinander. Insbesondere erläutert die Klägerin nicht, ob und inwieweit ihrem Begehren bereits die Nr 2h S 1 in Teil A der VMG entgegenstehen könnte. Danach haben Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, bei der Bemessung des GdB außer Betracht zu bleiben (vgl BSG Beschluss vom 26.3.2019 - B 9 SB 59/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ebenso wenig geht sie auf Teil A Nr 7b sowie Teil B Nr 1c VMG und die dazu ergangene Rechtsprechung ein. Nach Teil A Nr 7b VMG ist nach Ablauf der Heilungsbewährung auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdB zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse (iS von § 48 SGB X) darstellt. Nach Teil B Nr 1c VMG sind die GdB-Anhaltswerte für Konstellationen der Heilungsbewährung auf den "Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen". Sie beziehen den "regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein". Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung sind gegebenenfalls - in besonders gelagerten Einzelfallkonstellationen - zugunsten der Betroffenen zusätzlich zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R - BSGE 135, 74 = SozR 4-1500 § 118 Nr 5 RdNr 17 mwN; BSG Urteil vom 11.8. 2015 - B 9 SB 2/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 31 RdNr 14 mwN).

24 Ob im Fall der Klägerin eine solche besonders gelagerte Einzelfallkonstellation vorgelegen hat und vom Berufungsgericht verkannt worden ist, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern der zutreffenden Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung im Einzelfall. Sie kann von vornherein keine Revisionszulassung begründen.

25 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

3.

26 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4.

27 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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