B 7 AS 163/24 BH
Gegenstand Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Antrag auf Prozesskostenhilfe - Ablauf der Beschwerdefrist - keine fristhemmende Wirkung einer gegen die LSG-Entscheidung erhobenen Anhörungsrüge
Aktenzeichen
B 7 AS 163/24 BH
Gericht
BSG 7. Senat
Datum
25. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Juni 2024 - L 7 AS 165/24 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe

1 Das LSG hat mit Beschluss vom 7.6.2024, der dem Kläger am 13.6.2024 zugestellt worden ist, die Klage auf Wiederaufnahme des vor dem LSG Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 7 AS 1548/15 geführten Berufungsverfahrens als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 31.7.2024, beim BSG eingegangen am 5.8.2024, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2 Der am 5.8.2024 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

3 Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.7.2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 6463 SGG, §§ 166 ff ZPO), gestellt. Der am 5.8.2024 beim BSG eingegangene Antrag ist verspätet.

4 Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die rechtliche Fehleinschätzung des Klägers, dass seine gegen die LSG-Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge den Lauf der Frist hemmt (vgl dazu nur BGH vom 14.6.2022 - VI ZB 26/21 - juris RdNr 5; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 37.1, Stand 18.6.2024), geht zu seinen Lasten. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5 Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

Söhngen

Burkiczak

Siefert

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