B 7 AS 105/24 BH
Gegenstand (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Besetzungsrüge - Recht auf den gesetzlichen Richter - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs 5 SGG - Heilung einer fehlenden Anhörung durch rügeloses Einlassen)
Aktenzeichen
B 7 AS 105/24 BH
Gericht
BSG 7. Senat
Datum
29. August 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Mai 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2 Im vorliegenden Verfahren, in dem höheres Alg II für Zeiten in 2005 und 2006 im Streit stehen, stellen sich unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers und nach Aktenlage keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Dass der Kläger, der als Architekt Mitglied der Architektenkammer B ist, im damaligen Zeitpunkt nach Maßgabe des § 26 Abs 1 SGB II (in der ab 1.1.2005 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht vom 21.3.2005, BGBl I, 818, ab 1.8.2006 in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I, 1706) einen Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zum Versorgungswerk hatte, soweit er diese schuldete, ergab sich bereits aus dem Gesetz (vgl zur Frage der Absetzbarkeit eines den Zuschuss übersteigenden Betrags von erzieltem Einkommen nur BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 44/07 R - RdNr 14). Auch im Hinblick auf die übrigen vom Kläger geltend gemachten Positionen (Differenzbeträge zum BVG-Ticket, Zinsen) sind klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht zu erkennen. Ansatzpunkte für den Erfolg einer Divergenzrüge sind ebenfalls nicht gegeben.

3 Auch ist dem LSG kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem seine Entscheidung beruhen kann. Zwar hat es den Kläger vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 SGG (Beschluss vom 24.6.2020) verfahrensfehlerhaft (BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 16) nicht angehört. Dieser Fehler führt aber schon deshalb nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank, weil er geheilt ist. Denn der Kläger hat die fehlende Anhörung im Nachgang nicht gerügt, sondern sich weiter zur Sache eingelassen (zur Heilung durch rügeloses Einlassen vgl nur BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 27 RdNr 14). Anders als der Kläger meint, liegt in der unterlassenen Beiladung des Versorgungswerks der Architektenkammer kein Verfahrensfehler, weil nicht zu erkennen ist, dass die Entscheidung des LSG auch gegenüber der Architektenkammer nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung, § 75 Abs 2 1. Alt SGG). Nachdem der Kläger die Zugehörigkeit zu dieser Kammer nachgewiesen hat, hat der Beklagte zudem die Übernahme der Beiträge für die Zeit vom 1.1. bis 30.11.2006 bewilligt (Bescheide vom 9.3.2016). Die Rüge der unrichtigen Behandlung seines Ablehnungsgesuchs durch den zuständigen Richter am SG ist auch unter Berücksichtigung des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG (BVerfG Kammerbeschluss vom 5.12.2023 - 1 BvR 2221/22 - juris RdNr 15) nicht geeignet, einen Verfahrensmangel des LSG zu begründen. Ansatzpunkte dafür, dass das LSG die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, bestehen nicht.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Söhngen

Burkiczak

Siefert

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.