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Aktenzeichen | B 7 AS 105/24 B |
Gericht | BSG 7. Senat |
Datum | 03. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. März 2024 - L 8 AS 94/17 - gewährt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
1 Der Kläger begehrt für den Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2016 höheres Alg II mit der Begründung, die Regelbedarfe seien verfassungswidrig zu niedrig, sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 2.2.2015. Die Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 1.2.2017). Ein erstes Berufungsurteil (Urteil des LSG vom 16.9.2021) hat der Senat wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 25.4.2023 - B 7 AS 113/22 B).
2 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren war der Kläger anwaltlich nicht (mehr) vertreten. Das LSG hat ihn in insgesamt sieben Verfahren zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.3.2024 geladen und (nur) in einem der Verfahren - L 8 AS 268/20 (vgl dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren B 7 AS 104/24 B) - sein persönliches Erscheinen angeordnet. Mit einem Schreiben zu allen Verfahren vom 23.2.2024 beantragte der Kläger die "Übernahme der Kosten für die Teilnahme an den weiteren Verfahren". Er machte geltend, dass ihm aufgrund seiner Erkrankung von einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausdrücklich abgeraten worden sei. Auch wenn eine Benutzung erfolgen würde, brauche er mindestens eine Übernachtung bei der Reise aufgrund der schlechten Verbindung zwischen seinem Wohnort (D) und dem Gerichtsort (N), da kein regelmäßig verkehrendes öffentliches Beförderungsmittel vorhanden sei. Auch könne er nicht auf ein eigenes Fahrzeug oder ein Mietfahrzeug zurückgreifen und er habe auch kein Geld, sich eines zu mieten. Die günstigste Lösung sei für ihn, wenn das Gericht entweder einen Fahrdienst beauftrage, der ihn abhole und nach der Verhandlung wieder nach Hause fahre, oder aber ihm eine Kostenübernahmeerklärung zukommen lasse und er einen vor Ort ansässigen Fahrdienst wähle, der ihn dann zur mündlichen Verhandlung hin- und wieder zurückfahre. Der Kläger regte an, ein Gutachten über seine Reisefähigkeit anfertigen zu lassen, gab aber an, er sei verhandlungsfähig. Ausdrücklich bat er schließlich um eine zeitnahe Nachricht, wie das LSG seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bewirken werde.
3 Das LSG teilte dem Kläger zunächst (nur) in dem Verfahren L 8 AS 19/17 mit, dass nicht beabsichtigt sei, die Durchführung eines Personentransports zu beauftragen. Soweit er geltend mache, aus gesundheitlichen Gründen an der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert zu sein, werde er gebeten, dies durch ärztliche Bescheinigung, die auch die Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen beinhalten sollten, glaubhaft zu machen. Im Übrigen erscheine es durchaus möglich, am Sitzungstag mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Wohnort zum Gericht und wieder zurück zu gelangen (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5.3.2024).
4 Mit weiterem Schreiben vom 15.3.2024, das zu den Aktenzeichen aller sieben Verfahren erfolgte und dem Kläger am 19.3.2024 - dem Terminstag - durch Einlegung in seinen Briefkasten zugestellt wurde, hat das LSG ergänzend ausgeführt, weil im Verfahren L 8 AS 268/20 das persönliche Erscheinen angeordnet sei, würde nach § 191 SGG eine Vergütung in Anwendung des JVEG erfolgen und damit auch eine Erstattung der Reisekosten. Letztere umfassten auch Kosten, die wegen nachzuweisender besonderer Umstände notwendig seien. Eine (weitergehende) Kostenerstattung in den übrigen sechs für die gleiche Terminszeit geladenen Verfahren komme nicht in Betracht. In diesen Verfahren sei das persönliche Erscheinen nicht angeordnet, sodass kein Anspruch aus § 191 SGG bestehe. Es sei auch keine Mittellosigkeit dargelegt und glaubhaft gemacht, sodass auch kein Anspruch nach der VwV Reiseentschädigung bestehe. Wegen des Anspruchs auf Erstattung der Reisekosten im Verfahren L 8 AS 268/20 liege eine Mittellosigkeit ersichtlich auch nicht vor.
5 Der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend. Das LSG hat die Berufung - ebenso wie in den weiteren sechs Verfahren - zurückgewiesen (Urteil vom 19.3.2024). Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er als Verfahrensfehler eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
6 Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seines Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung von PKH durch den Senat.
7 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).
8 Das Urteil des LSG vom 19.3.2024 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein Verfahrensmangel liegt hier vor, weil das Urteil des LSG unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) ergangen ist.
9 Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Macht ein Beteiligter geltend, nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung der Anreise zur mündlichen Verhandlung zu verfügen und beantragt er die Übernahme von Reisekosten bzw einen Reisekostenvorschuss, muss das Gericht über einen solchen Antrag entscheiden. Übergeht es den Antrag, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör (stRspr des BSG, vgl Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 113/22 B - RdNr 8; Bockholdt, NZS 2021, 281 ff; Schmitt, NZS 2024, 121, 122; jeweils mwN).
10 Hier hat das LSG vor der mündlichen Verhandlung auf den vom Kläger ausdrücklich unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit gestellten "Antrag auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme an den weiteren Verfahren" nicht in der gebotenen Weise reagiert bzw darüber entschieden. Das Schreiben des LSG vom 5.3.2024 enthält allein den Hinweis, dass keine Beauftragung eines Personentransports beabsichtigt sei. Ausführungen dazu, ob und in welcher Höhe dem Kläger - im Hinblick auf die Anordnung seines persönlichen Erscheinens - ein Reisekostenvorschuss gewährt wird, fehlen ebenso wie Erläuterungen dazu, ob und ggf in welcher Höhe eine Reiseentschädigung wegen der Mittellosigkeit in Betracht kommt. Auf beides einzugehen war schon deshalb veranlasst, weil der Kläger ausdrücklich um Informationen dazu gebeten hatte, wie seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bewirkt werden solle. Das ergänzende Schreiben des LSG vom 15.3.2024 ist zur weiteren Klärung nicht geeignet, weil es dem Kläger erst am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellt, also frühestens zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden ist. Der Kläger konnte mithin - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - auf dieses Schreiben nicht mehr reagieren.
11 Der Kläger seinerseits hat alles getan, um sich Gehör zu verschaffen (zu den insoweit bestehenden Obliegenheiten vgl ebenfalls Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 113/22 B - RdNr 11 mwN). Auf seine Mittellosigkeit hatte er ausdrücklich hingewiesen. Diese stand aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht infrage und war auch nicht Anlass für die Nachfrage des LSG vom 5.3.2024. Als zweifelhaft sah das LSG zwar an, ob es dem Kläger - unbeschadet seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen - nicht möglich sei, von seinem Wohnort die Hin- und Rückfahrt zum Sitzungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag vorzunehmen. Deshalb hat es den Kläger zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aufgefordert, worauf dieser nicht reagierte. Allerdings wäre das LSG zur Sicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch unabhängig von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers verpflichtet gewesen, über den rechtzeitig gestellten Antrag auf einen Reisekostenzuschuss für die Anreise zu entscheiden oder auf eine Entscheidung nach der VwV Reiseentschädigung des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern (ausführlich dazu Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 113/22 B - RdNr 8 ff) hinzuwirken. Beides ist nicht geschehen.
12 Die Entscheidung des LSG kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen (vgl Senatsbeschluss in dieser Sache vom 25.4.2023 - B 7 AS 113/22 B - RdNr 13). Grundsätzlich bedarf es keines vertieften Vortrags zum "Beruhen-Können" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler, wenn ein Kläger geltend macht, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein.
13 Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
14 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.