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Aktenzeichen | B 5 R 51/25 B |
Gericht | BSG 5. Senat |
Datum | 22. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.
2 Die Beklagte lehnte seinen Antrag vom 5.3.2019 nach medizinischen Ermittlungen ab (Bescheid vom 7.8.2020; Widerspruchsbescheid vom 11.2.2021). Das SG hat seine Klage abgewiesen, nachdem es Befundberichte beigezogen und ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters H mit orthopädischem Zusatzgutachten eingeholt hatte (Urteil vom 18.10.2022). Im Berufungsverfahren hat das LSG auf Antrag des Klägers ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters F eingeholt. Nach Gutachteneingang hat es von Amts wegen eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen H eingeholt. Die vom Kläger erbetene Einholung einer ergänzenden Stellungnahme auch vom Sachverständigen F hat es davon abhängig gemacht, dass der Kläger einen weiteren Kostenvorschuss zahle. Die Berufung des Klägers hat das LSG gestützt auf die Einschätzung des Sachverständigen H zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken sei. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers, den Sachverständigen F (gleichwohl) ergänzend zur Stellungnahme des Sachverständigen H zu hören, werde als verspätet zurückgewiesen. Zudem sei eine erneute Anhörung des Sachverständigen F nicht erforderlich, dieser habe sich bereits zu allen entscheidungserheblichen Fragen geäußert (Urteil vom 14.3.2015).
3 Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
4 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen rügefähigen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
5 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
6 Der Kläger rügt als eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG), dass das LSG den Sachverständigen F nicht ergänzend gehört habe. Darin sieht er zugleich eine Verletzung des aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG abgeleiteten Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl auch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention; Art 47 Satz 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Der Kläger trägt vor, ein Antrag nach § 109 SGG habe bereits in seiner vor der mündlichen Verhandlung vor dem LSG geäußerten Bitte gelegen, die Stellungnahme des Sachverständigen H zur ergänzenden Stellungnahme an den Sachverständigen F weiterzuleiten. Der angeforderte weitere Kostenvorschuss sei angewiesen worden. Wenn das LSG sein Ansinnen gleichwohl nicht als Antrag nach § 109 SGG aufgefasst habe, hätte es ihn hierauf zeitnah hinweisen müssen. Er habe den Antrag in der Berufungsverhandlung lediglich wiederholt, als er feststellen musste, dass das LSG keine weitere Sachverständigenanhörung beabsichtige. Damit bezeichnet die Beschwerde keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
7 Offenbleiben kann, ob die vom Kläger geschilderten Umstände, insbesondere die Vorschusszahlung - als wahr unterstellt - dem LSG Anlass gegeben hätten, zumindest von einem rechtzeitig iS des § 109 Abs 2 SGG gestellten Antrag auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen F auszugehen. Hieraus allein kann jedoch kein rügefähiger Verfahrensmangel erwachsen. Denn der Kläger macht insoweit eine Verletzung des § 109 SGG geltend. Darauf lässt sich eine Revisionszulassung nicht stützen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Nach der Intention des Gesetzgebers rechtfertigt selbst das Übergehen eines rechtzeitig gestellten, formgültigen Antrags nach § 109 SGG keine Zulassung der Revision (BVerfG Beschluss <Kammer> vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 - SozR 1500 § 160 Nr 69 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.10.2024 - B 2 U 72/24 B - juris RdNr 6). Der Rügeausschluss ist umfassend und gilt für jede (vermeintlich) fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG durch das Berufungsgericht (vgl BSG Beschluss vom 5.3.2025 - B 2 U 118/24 B - juris RdNr 6 mwN). Er greift auch dann, wenn - wie hier - auf Grundlage derselben Tatsachen ein anderer Verfahrensfehler gerügt wird, weil andernfalls die gesetzlichen Vorgaben umgangen würden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.3.2025 - B 2 U 118/24 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.5.2009 - B 5 R 126/09 B - juris RdNr 6).
8 Falls der Kläger mit seinem Vorbringen, der Sachverständige F hätte zur Klärung der vom LSG monierten "Inkonsistenzen" seines Gutachtens beitragen können, eine Gehörsverletzung in Form einer Missachtung seines Fragerechts aus § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO rügen will, wäre auch ein solcher Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet. Zwar gilt das Fragerecht grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 10.5.2023 - B 5 R 53/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 20.7.2005 - B 13 RJ 58/05 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Unabhängig davon, dass auch ein solcher Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen rechtzeitig gestellt werden muss (vgl § 411 Abs 4 ZPO; zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 12.7.2018 - B 9 SB 13/18 B - juris RdNr 8), zeigt der Kläger aber schon nicht auf, die aus seiner Sicht noch erläuterungsbedürftigen Punkte gegenüber dem LSG hinreichend konkret bezeichnet zu haben (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 3.4.2025 - B 5 R 122/24 B - juris RdNr 6 mwN).
9 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.