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Aktenzeichen | B 5 R 150/24 B |
Gericht | BSG 5. Senat |
Datum | 09. März 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
1 Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte hat den Antrag nach medizinischen Ermittlungen abgelehnt. Das SG hat die Klage gestützt auf medizinische Sachverständigengutachten abgewiesen (Urteil vom 13.12.2023). Das LSG ist unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG-Urteils zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin liege jedenfalls bis zum 30.6.2023 kein unter sechsstündiges Leistungsvermögen vor. Da nach dem 30.6.2023 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne offen bleiben, ob aus dem MDK-Pflegegutachten vom 23.7.2024 Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Klägerin abgeleitet werden könnten (Urteil vom 6.11.2024).
2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht Verfahrensmängel geltend.
3 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4 Die Klägerin rügt die Beweiswürdigung des LSG als fehlerhaft, dieses habe sich nicht hinreichend mit ihren psychosomatischen Beschwerden und dem "Gutachten der Krankenkasse" auseinandergesetzt. Ungeachtet des Umstands, dass sie jegliche Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs vermissen lässt (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN), hat sie mit ihrem Vorbringen keinen Verfahrensmangel aufgezeigt. Die Klägerin wendet sich ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und rügt einen Verstoß gegen Denkgesetze. Die Verletzung von Denkgesetzen bei der Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts bedeutet ein Überschreiten der Grenzen, die der freien richterlichen Beweiswürdigung gezogen sind (BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 9.2.2011 - B 11 AL 71/10 B - juris RdNr 7). Hierin liegt jedoch kein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 23.2.2022, aaO; BSG Beschluss vom 9.2.2011, aaO; BSG Beschluss vom 25.6.1980 - 7 BAr 12/80 - SozR 1500 § 160 Nr 41 - juris RdNr 2). Denn nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.
5 Unabhängig davon liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze lediglich dann vor, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlussfolgerung gezogen werden kann, somit jede andere - also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat - nicht denkbar ist (vgl BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 13.8.2002 - B 2 U 33/01 R - juris RdNr 27). Dass das LSG schlechthin unmögliche Schlussfolgerungen bei seiner Entscheidung gezogen hat, wird jedoch von der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise dargelegt. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für inhaltlich unrichtig hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.4.2022 - B 5 R 325/21 B - juris RdNr 5 mwN).
6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.