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Aktenzeichen | B 5 R 147/24 B |
Gericht | BSG 5. Senat |
Datum | 04. Mai 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Aufhebung einer Erziehungsrente, die sie neben einer ab März 2016 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt.
2 Die 1961 geborene Klägerin bezog nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemanns, mit dem sie eine gemeinsame im Dezember 2001 geborene Tochter hat, ab Dezember 2012 eine bis zum 31.12.2019 befristete Erziehungsrente (Bescheid vom 28.2.2013). Mit Bescheid vom 17.1.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin rückwirkend ab März 2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zugleich hob sie den Bewilligungsbescheid vom 28.2.2013 hinsichtlich der Erziehungsrente unter Bezugnahme auf § 89 SGB VI ab März 2016 vollständig auf. Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos. Die seinerzeit eingelegte Berufung nahm die Klägerin aufgrund versäumter Berufungsfrist zurück.
3 Einen Überprüfungsantrag der Klägerin aus Februar 2021, die Aufhebungsentscheidung aus dem Bescheid vom 17.1.2019 zurückzunehmen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 15.4.2021; Widerspruchsbescheid vom 14.6.2021). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.5.2023). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Beschluss vom 23.9.2024). Die Beklagte habe die Erziehungsrente zu Recht ab März 2016 wegen des Bezugs der vollen Erwerbsminderungsrente aufgehoben. Die Vorgehensweise der Beklagten werde durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 89 SGB VI gestützt. Die Klägerin verkenne, dass durch die Erziehungsrente vermieden werden solle, dass der versicherte geschiedene Ehegatte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen werde, die nicht im Interesse der Erziehung des Kindes liege. Aufgrund der vollen Erwerbsminderung der Klägerin bedurfte es dieser Absicherung nicht mehr, denn es habe nicht mehr die Gefahr bestanden, dass die Klägerin aus finanziellen Gründen zu Lasten der Erziehung ihrer Tochter einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen müssen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es nicht zutreffend, dass Erwerbstätige neben dem Erwerbseinkommen eine (volle) Erziehungsrente beziehen könnten, weil Einkommen nach § 97 Abs 1 Satz 1 SGB VI auf die Erziehungsrente anzurechnen sei. Eine Richtervorlage nach Art 100 Abs 1 GG komme mangels Verfassungswidrigkeit des § 89 SGB VI nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen Art 3, 6 und 14 GG sei nicht gegeben.
4 Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
5 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
6 Die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht anforderungsgerecht dargelegt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
7 Die Klägerin rügt, das LSG habe sich im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend und vollumfänglich mit ihren vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt. Einen solchen Verfahrensmangel hat sie jedoch mit ihrem Vorbringen nicht hinreichend bezeichnet.
8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht aber zwingend auch "erhört" werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 12). Der Anspruch aus Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Die Gerichte müssen sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 15 mwN). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 12 f; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14 f, jeweils mwN).
9 Solche besonderen Umstände zeigt die Klägerin nicht auf. Allein die bloße Behauptung, das LSG sei auf den wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags in einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sei, nicht eingegangen, ist nicht ausreichend. Soweit sie geltend macht, zentraler Streitpunkt des Rechtsstreits sei "die Norm des § 89 SGB VI und die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesnorm", lässt dies nicht erkennen, welche Gesichtspunkte das LSG konkret nicht berücksichtigt haben soll. Die Klägerin versäumt es darzulegen, welcher wesentliche Vortrag vom LSG im Kern nicht beachtet worden sei. Dass die von ihr dargelegten Diskriminierungs- und Ungleichbehandlungsgesichtspunkte sowie die Verletzung erzielter Anwartschaften und die vermeintliche Verletzung der Grundrechte aus Art 3, 6 und 14 GG vom Berufungsgericht überhaupt nicht behandelt worden seien, behauptet die Klägerin nicht. Vielmehr trägt sie vor, das LSG habe erkannt, dass der Erziehungsrente Unterhaltsersatzfunktion zukomme, es habe hieraus jedoch - wie bereits das SG - unter Verkennung der verschiedenen Zielrichtungen der unterschiedlichen Rentenarten in § 89 SGB VI die falschen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass sie der Meinung ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen habe das LSG falsch entschieden. Auf die hiernach gerügte (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts kann eine Revisionszulassung aber nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.2.2022 - B 5 R 287/21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.3.2021 - B 13 R 14/20 B - juris RdNr 13 mwN). Im Übrigen würde auch bei der Geltendmachung eines vermeintlichen Verfassungsverstoßes im Rahmen einer - von der Klägerin hier allerdings nicht erhobenen - Grundsatzrüge allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht über den gerügten Verstoß einer Norm gegen Verfassungsrecht nicht ausreichen (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 9 SB 56/21 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 28; BSG Beschluss vom 26.8.2019 - B 9 SB 25/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.6.2019 - B 5 R 128/19 B - juris RdNr 13).
10 Soweit die Klägerin (sinngemäß) zugleich eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht (§§ 128 Abs 1 Satz 2, 136 Abs 1 Nr 6, 142 Abs 1 SGG) rügen sollte, genügt ihr Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Nach den genannten Vorschriften sind im Urteil oder - wie hier - im urteilsvertretenden Beschluss (§ 153 Abs 4 SGG) die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Die Begründungspflicht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. Das Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln. Es braucht nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung erst dann, wenn die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und - nach der Auffassung des Gerichts - für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausgeführt wird, dass die Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2022 - B 5 R 71/22 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 14, jeweils mwN).
11 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass das LSG gegen die Begründungspflicht verstoßen hat. Sie hat insbesondere nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Gründe, auf die sich das LSG gestützt habe, unklar geblieben seien. Dass sie die Begründung des Berufungsgerichts inhaltlich für unzureichend oder falsch hält, reicht nicht aus.
12 Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das LSG habe es unterlassen "trotz offensichtlicher Verfassungswidrigkeit" des § 89 Abs 1 SGB VI in Bezug auf die Einbeziehung der Erziehungsrente in die Systematik des Bezugs unterschiedlicher Rentenleistungen das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle als Richtervorlage eine Überprüfung durch das BVerfG zu veranlassen, hat sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnet. Zwar wird den Beteiligten der gesetzliche Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) vorenthalten, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung überzeugt ist, eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG aber unterlässt, weil es in methodisch unvertretbarer Weise eine verfassungskonforme Auslegung vornimmt (vgl BVerfG Beschluss vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - BVerfGE 138, 64 - juris RdNr 65 ff, 75 f; s auch BSG Beschluss vom 17.11.2021 - B 5 R 221/21 B - juris RdNr 23 mwN). Die Klägerin zeigt aber nicht auf, dass hier eine solche Konstellation vorliegt. Sie trägt selbst vor, dass das LSG aus im Beschluss näher dargelegten, von ihr - der Klägerin - aber nicht für zutreffend erachteten Gründen von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 89 Abs 1 SGB VI überzeugt gewesen ist. Damit fehlt es an der grundlegenden Voraussetzung für eine Vorlagepflicht nach Art 100 Abs 1 GG (vgl BVerfG aaO - juris RdNr 82 mwN; s auch BSG aaO - juris RdNr 23). Ebenso wenig zeigt die Klägerin auf, dass sich das LSG die Überzeugung von der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschrift in einer methodisch nicht mehr vertretbaren Weise gebildet hätte.
13 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.