B 5 R 105/24 B
Gegenstand Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung - Beitragszahlung an die landwirtschaftliche Alterskasse
Aktenzeichen
B 5 R 105/24 B
Gericht
BSG 5. Senat
Datum
05. Januar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der 1963 geborene Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten, zusätzlich zu seiner von der landwirtschaftlichen Alterskasse bezogenen Rente.

2 Er war bis zum 30.4.2018 bei der Beklagten versichert. Vom 1.5.2018 bis zum 31.1.2021 war er versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte. Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse wurden gezahlt. Seit dem 1.10.2021 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der landwirtschaftlichen Alterssicherung. Die Beklagte lehnte seinen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vom 2.11.2021 wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab (Bescheid vom 22.11.2021; Widerspruchsbescheid vom 14.4.2022).

3 Der Kläger ist der Ansicht, zur Erfüllung der sog 3/5-Belegung seien auch die Zeiten zu berücksichtigen, für die Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden seien. Seine Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 23.5.2023; Beschluss des LSG vom 31.5.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) entrichteten Beiträge seien keine Pflichtbeiträge iS des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Hierin sei auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu erkennen.

4 Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.
1.

5 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Teilsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dar.

6 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5). Dem wird die Beschwerdebegründung vom 13.8.2024 nicht gerecht.

Darin wird als Frage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen,

"ob die vom Kläger gezahlten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 43 SGB VI darstellen".

8 Wegen des Einzelfallbezugs formuliert der Kläger damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Entnimmt man dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Frage, ob Pflichtbeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse Pflichtbeiträge iS des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI seien, legt der Kläger jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der so verstandenen Frage nicht hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Dass die aufgeworfene Rechtsfrage in diesem Sinne offen sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Er räumt vielmehr ein, das BSG habe mit Urteil vom 19.5.2004 (B 13 RJ 4/04 R) entschieden, dass Pflichtbeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse weder als (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI anzusehen noch als solche zu behandeln seien; dies sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (vgl BSG Urteil vom 19.5.2004 - B 13 RJ 4/04 R - juris RdNr 24 ff).

9 Der Kläger legt auch nicht dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage seit der BSG-Entscheidung vom 19.5.2004 erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16 mwN). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass und mit welchen Gründen der genannten Entscheidung in der Rechtsprechung oder Literatur widersprochen worden sei. Zwar behauptet der Kläger, das Bayerische LSG und das LSG Nordrhein-Westfalen hätten mit Urteilen vom 10.10.2018 (L 19 R 829/17) bzw 10.9.2021 (L 3 R 251/21) die fehlende Möglichkeit zur Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz als "problematisch" angesehen. Er zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs Pflichtbeiträge in § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI widersprochen worden sein könnte. Es fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass beide Gerichte befunden haben, Pflichtbeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse unterfielen nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung nicht einer Beitragszahlung nach dem SGB VI, und dabei ua die Entscheidung des BSG vom 19.5.2004 zustimmend zitiert haben (vgl Bayerisches LSG Urteil vom 10.10.2018 - L 19 R 829/17 - juris RdNr 42; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.9.2021 - L 3 R 251/21 - juris RdNr 23).

10 Ebenso wenig ist von der Beschwerde hinreichend dargetan, dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Auslegung des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI bezüglich der Pflichtbeiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse nahelegen könnten. Zwar trägt der Kläger vor, anders als in dem Sachverhalt, der Grundlage der BSG-Entscheidung vom 19.5.2004 gewesen sei, sei es ihm verwehrt gewesen, zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillige Beiträge zu leisten. Er behauptet jedoch schon nicht schlüssig, die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Thematik habe ausschließlich Versicherte betroffen, die bereits bei Einführung von Regelungen zur sog 3/5-Belegung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl I 1532) die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten und die ihre damit nach altem Recht erworbene Rentenanwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente durch die Leistung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten (§ 241 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI; vgl zur Aufrechterhaltung der vor dem 1.1.1984 erworbenen Anwartschaften auch BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 - BVerfGE 75, 78 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 - juris RdNr 72 f). So hatte das BSG im Verfahren B 10 LW 1/03 R über die Rechtssache einer in der landwirtschaftlichen Altersversorgung versicherten Ehefrau eines Landwirts zu entscheiden, auf die § 241 Abs 2 Satz 1 SGB VI nicht anwendbar war (vgl BSG Urteil vom 16.6.2005 - B 10 LW 1/03 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 1 RdNr 31). Es hat auch in dieser Konstellation unter Hinweis ua auf die BSG-Entscheidung vom 19.4.2004 entschieden, Pflichtbeiträge iS des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI seien nur Beitragszahlungen, die sich auf die gesetzliche Rentenversicherung beziehen würden; Beiträge nach dem ALG seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte um verschiedene soziale Sicherungssysteme handele, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel seien, und eine Erweiterung der Tatbestände des § 13 Abs 2 ALG auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei (vgl BSG Urteil vom 16.6.2005 - B 10 LW 1/03 R - SozR 4-5868 § 13 Nr 1 RdNr 12 und 26). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Im Übrigen erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwiefern es dem Kläger rechtlich unmöglich gewesen sein könnte, seine Versicherung bei der Beklagten (zumindest) aufgrund einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs 2 SGB VI fortzusetzen.

11 Letztlich stellt der Kläger lediglich seine eigene Rechtsauffassung dar, indem er vorbringt, es sei verfassungsrechtlich geboten, insbesondere mit Blick auf Art 14 GG, die Pflichtbeiträge zur Alterskasse der Landwirte als Pflichtbeiträge iS des § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI zu behandeln. Damit wendet er sich im Kern gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung und die darauf beruhende Einzelfallentscheidung des LSG. Auf die (vermeintliche) inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung lässt sich eine Revisionszulassung jedoch nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 10.6.2022 - B 5 R 49/22 B - juris RdNr 10 mwN).

12 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

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