3 Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG Beschluss vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2).
4 Zum zuständigen Gericht ist das SG Würzburg zu bestimmen. Dieses ist das für den Wohnort der Klägerin zu 3. zuständige Gericht, das die Kläger, vertreten durch den Kläger zu 2. für ihre gemeinsame Klage gewählt haben. Die Beteiligten haben keine Gründe vorgebracht, die gegen die Bestimmung des SG Würzburg sprechen. Das Verfahren ist zudem bei diesem Gericht seit April 2006 rechtshängig.
5 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).