Nach § 47 Satz 2 iVm § 18 Abs 3 Satz 1 und Abs 1 Nr 4 SGG kann ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag aus seinem Amt entlassen werden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Die Ehefrau hat mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter W wegen der Folgen eines Schlaganfalls (nachhaltige Schädigung des Sprachzentrums) nicht mehr in der Lage sei, das Amt ordnungsgemäß auszuüben. Der Senat sieht keinen Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen und ordnet deshalb antragsgemäß die Entlassung von W aus dem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG an.