Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (zuletzt BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S; BSG vom 30.3.2023 - B 11 SF 3/23 S) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Dortmund, weil dieses von der Bevollmächtigten beider Kläger, die wiederum ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund hat, angerufen wurde (vgl zu den Kriterien der Bestimmung BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 4 mwN).