B 10 ÜG 8/22 B
Gegenstand Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an die Beschwerdebegründung - ausreichende Wiedergabe des streitentscheidenden Sachverhalts und des Streitgegenstands - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens - erkennbare Aussichtslosigkeit der Klage im Übrigen - Verneinung der Geldentschädigung durch das LSG - Wiedergutmachung auf andere Weise - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Divergenz - Darlegungsanforderungen
Aktenzeichen
B 10 ÜG 8/22 B
Gericht
BSG 10. Senat
Datum
16. April 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit haben die Kläger eine Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen Verfahrens geltend gemacht. Das LSG als Entschädigungsgericht hat festgestellt, dass dieses Ausgangsverfahren unangemessen lange gedauert hat, jedoch keine Entschädigung in Geld zugesprochen (Urteil vom 13.7.2022).

2 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung haben die Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und damit begründet, dass diese von der Rechtsprechung des BSG abweiche und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig.

1.

4 Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form, weil sie weder eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ordnungsgemäß dargetan hat.

5 Die Kläger begründen ihre Beschwerde mit zwei Zitaten aus der angefochtenen Entscheidung. Hieraus folgern sie, das LSG als Entschädigungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, ein Entschädigungsanspruch in Geld sei regelmäßig ausgeschlossen, wenn das mit dem Ausgangsverfahren absehbar zu verwirklichende Interesse nur gering und die Klage (jedenfalls im Übrigen) aussichtslos und dies für den Betroffenen erkennbar gewesen sei. Dem stellen sie ein Zitat aus einem Beschluss des BSG vom 2.2.2021 (B 10 ÜG 5/20 B - juris RdNr 7) gegenüber, welchem sie den Rechtssatz entnehmen, dass die Entscheidung der Frage, ob die Feststellung der unangemessenen Dauer des Verfahrens ausreichend sei, einer umfassenden Abwägung im Einzelfall bedürfe. Anschließend führen sie aus, die Ausführungen des LSG würden den Anforderungen des BSG an eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht gerecht. Zudem beruhe die Entscheidung des LSG auf der Prämisse, die Entschädigung in Geld schaffe Anreize, Klagen, die für den Betroffenen von nur geringem Gewicht seien, nur zu führen, um auf diese Weise einen finanziellen Vorteil, nämlich eine Geldentschädigung zu erlangen. Damit schränke das LSG den Zugang zum Recht in verfassungswidriger Weise ein und verkenne den Reglungsgehalt des § 198 GVG. Zudem habe der vom LSG aufgestellte Rechtssatz grundsätzliche Bedeutung.

6 Die prozessordnungsgemäße Darlegung eines der geltend gemachten Zulassungsgründe scheitert schon daran, dass die Kläger den streiterheblichen Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Mindestumfang mitgeteilt haben. Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als auch der Divergenz verlangen die ausreichende Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts und des Streitgegenstands. Nur auf dieser Grundlage kann das BSG als Beschwerdegericht die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage und die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Divergenz allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 10 EG 5/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6, 11).

7 Zwar kann dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung noch entnommen werden, dass die angegriffene Entscheidung des LSG eine Klage auf Entschädigung nach § 198 GVG betrifft und das LSG die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens festgestellt, eine Entschädigung in Geld aber abgelehnt hat. Lediglich aus dem Aktenzeichen der Entscheidung erschließt sich, dass der Entschädigungsklage ein Rechtstreit über Angelegenheiten des SGB II zugrunde lag. Angaben zum konkreten Gegenstand und Ablauf des Ausgangsverfahrens fehlen ebenso wie über die genannten Zitate hinausgehende Angaben zum Inhalt der angefochtenen Entscheidung des LSG. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).

8 Dass die Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig halten, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2.

10 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3.

11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Kläger vor dem LSG eine Entschädigung in Geld von jeweils nicht weniger als 1500 Euro beantragt haben.

 Kaltenstein

Röhl   

Ch.

Mecke

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