4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Dahinstehen kann, ob die Beschwerde bereits wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG unzulässig ist oder der Klägerin insoweit nach § 67 SGG Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Denn die Beschwerdebegründung verfehlt in jedem Fall die gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder eine Divergenz noch eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß darlegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
5 Die prozessordnungsgemäße Darlegung scheitert schon daran, dass die Klägerin den streiterheblichen Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Mindestumfang mitgeteilt hat. Sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der Divergenz verlangen die ausreichende Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts sowie des Streitgegenstands. Nur auf dieser Grundlage kann das Beschwerdegericht die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage und die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Divergenz allein anhand der Beschwerdebegründung beurteilen (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - mwN).
6 Entsprechende Darlegungen lässt die Beschwerde vermissen. Die Verfahrens- und Prozessgeschichte gibt sie nur bruchstückhaft wieder. Vor allem hat die Klägerin die maßgeblichen vorläufigen Elterngeldbescheide, auf welche sie rechtlich geschütztes Vertrauen gründen will, ihrer Beschwerde weder beigefügt noch darin vollständig wiedergegeben, sondern erkennbar lediglich ausschnittsweise zitiert und interpretiert. Der Senat ist daher außerstande, allein aufgrund der Beschwerdebegründung darüber zu befinden, ob sich in einem Revisionsverfahren die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zu einem möglichen Vertrauensschutz für die vorläufige Elterngeldfestsetzung nach § 8 Abs 3 BEEG (idF vom 15.2.2013) entscheidungserheblich stellen würden.
7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.