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Aktenzeichen | B 10 EG 3/24 B |
Gericht | BSG 10. Senat |
Datum | 29. Juli 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1 In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die im Berufungsverfahren erfolgte endgültige Festsetzung des Elterngelds für seinen im Januar 2017 geborenen Sohn und die damit verbundene Rückforderung überzahlten Elterngelds.
2 Mit Urteil vom 25.1.2024 hat das LSG den Zahlbetrag des Elterngelds herauf- und den Rückzahlungsbetrag herabgesetzt. Die Bemessungsgrundlage des § 2 Abs 3 BEEG sei lediglich für die Lebensmonate 7 und 8 heranzuziehen; nur in diesen Monaten sei dem Kläger Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit tatsächlich zugeflossen. Für die übrigen Monate des Bezugszeitraums, in denen der Kläger kein oder negatives Einkommen erzielt habe, sei die Bemessungsgrundlage dagegen nach § 2 Abs 1 und 2 BEEG zu bestimmen.
3 Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt, die er mit einer Divergenz begründet hat. Das LSG habe die Rechtsprechung des BSG unvollständig umgesetzt.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Beklagte hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
5 Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.1.2022 - B 9 V 22/21 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 14.10.2020 - B 10 ÜG 3/20 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 22.11.2023 - B 9 SB 18/23 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 13, jeweils mwN).
6 Diesen Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge genügt die Beschwerdebegründung nicht. Darin macht der Beklagte eine Abweichung der angefochtenen LSG-Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 27.10.2022 (B 10 EG 4/20 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 35) geltend. Das Berufungsgericht habe die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze nicht richtig angewandt und die maßgebliche Aussage des BSG unvollständig umgesetzt. Es wäre sonst zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Bezugszeitraum der Lebensmonate 6 bis 14 ein in der Summe positives Einkommen iHv 7697,32 Euro aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Stattdessen habe es in Anwendung des § 2 Abs 3 BEEG nur für die Lebensmonate 7 und 8 ein Einkommen von 10 764,80 Euro errechnet.
7 Damit wird indes kein abweichender Rechtssatz des LSG bezeichnet. Mit der Beschwerdebegründung zeigt der Beklagte nicht auf, dass und wo das LSG im angefochtenen Urteil ausdrücklich einen vermeintlich abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Insoweit fehlt es bereits an einer wenigstens knappen Darstellung der vom LSG festgestellten Tatsachen und der wesentlichen Entscheidungsgründe; dies gilt insbesondere für Abfolge und Inhalt der erlassenen Bescheide. Die Ausführungen hierzu beschränken sich weitgehend auf einen Verweis auf die Entscheidungsgründe des LSG. Dies reicht aber nicht (vgl BSG Beschluss vom 17.3.2021 - B 9 SB 46/20 B - juris RdNr 5 mwN). Nach deren nur bruchstückhaft wiedergegebenen Inhalt ist allenfalls zu erkennen, dass der Beklagte einen konkludent, dh verdeckt aufgestellten Rechtssatz des LSG behaupten will. Insoweit hätte er aber darlegen müssen, dass dieser Rechtssatz sich nicht erst nachträglich logisch induktiv aus dem Entscheidungsergebnis herleiten lässt, sondern dass dieses Ergebnis deduktiv aus dem Rechtssatz folgt, der in der Entscheidung zweifellos enthalten ist (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 V 35/21 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 10 EG 13/20 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 13.11.2017 - B 10 ÜG 15/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 12 KR 42/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45 = juris RdNr 12).
8 Ausführungen hierzu enthält die Beschwerde nicht. Damit kann der Senat nicht beurteilen, ob das Berufungsgericht einen im zitierten Senatsurteil vom 27.10.2022 aufgestellten Rechtssatz zwar erkannt hat, aber möglicherweise nur fehlerhaft hierunter subsumiert hat. Aus einem bloßen Rechtsanwendungsfehler könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 10 EG 13/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45 = juris RdNr 12).
9 Dass der Beklagte das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11 mwN).
10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
11 Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. | ||
Kaltenstein | Othmer | Röhl |