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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 6/26 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 10. März 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. November 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Juli 2025, dem Kläger zugestellt am 17. Juli 2025, widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN). Das Vorbringen des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
4 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
5 Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - AnwZ (Brfg) 39/25, juris Rn. 5 mwN).
6 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4). Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen, insbesondere auch einer Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl (Senat, Beschluss vom 3. November 2025 - AnwZ (Brfg) 31/25, NJW-RR 2026, 246 Rn. 13).
7 Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof ausgegangen und hat ausgeführt, dass der im Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragene Kläger weder eine auf den maßgeblichen Zeitpunkt bezogene Aufstellung seines (Forderungs- und Verpflichtungs-) Vermögens noch einen wegen der Bereinigung seiner Verpflichtungen nachvollziehbaren und realistischen Tilgungsplan vorgelegt habe. Nachweise über die von ihm behaupteten erfolgten Ratenzahlungen habe der Kläger nicht vorgelegt.
8 Der Kläger führt nicht näher aus, inwieweit diese Feststellungen fehlerhaft sein sollen. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger ein Schreiben der T. GmbH vom 24. September 2025 bezüglich des Einzugs der Forderung von A. vorgelegt, in dem diese bestimmte Bedingungen für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung angibt (unter anderem Offenlegung der Einkommensverhältnisse und Zahlung einer ersten Rate in Höhe 1.000 € bis zum 5. Oktober 2025). Zum Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung mit der F. GmbH hat der Kläger eine E-Mail vom 9. September 2025 vorgelegt, wonach der Kläger Raten in Höhe von 200 € "auf die Gesamtforderung von aktuell 9.864,28 Euro" zahlen muss, wenn er keine sofortige Zahlung in Höhe von 7.398,21 € leisten kann. Diese beiden Angebote zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen datieren erst nach dem Widerruf der Zulassung und würden daher erst in einem Wiederzulassungsverfahren eine Rolle spielen. Zudem belegen auch die zusätzlich vorgelegten Unterlagen zu einzelnen Überweisungen nicht, ob es tatsächlich zum Abschluss dieser Vereinbarungen gekommen ist und die Raten regelmäßig und vollständig gezahlt wurden.
9 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Anwaltsgerichtshof den vom Kläger vorgelegten Darlehensvertrag fehlerhaft gewürdigt hat.
10 Der Anwaltsgerichtshof hat ausgeführt, das Datum des Darlehensvertrags mit der Ehefrau des Klägers und der im Familienbesitz stehenden GmbH liege zwar vor der angefochtenen Widerrufsverfügung. Allerdings habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung für die Tilgung tatsächlich zur Verfügung gestanden habe und zur Rückführung der den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu Grunde liegenden Forderungen habe eingesetzt werden können.
11 In dem Darlehensvertrag ist in § 2 als Zweck des Darlehens bestimmt, dass es ausschließlich der Sicherung der Liquidität des Darlehensnehmers, insbesondere zur Begleichung privater und betrieblicher Verpflichtungen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit sowie zur Deckung laufender persönlicher Ausgaben, dient. Zur Auszahlung ist geregelt, dass diese nicht in einer Summe, sondern auf Abruf des Darlehensnehmers erfolgt, und dieser Auszahlungen nur in dem Umfang anfordern darf, wie sie zur Erfüllung des in § 2 genannten Zwecks erforderlich sind. Der Kläger zeigt nicht auf, dass er das Darlehen im Hinblick auf die beiden Forderungen, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis führten, abgerufen hat. Dagegen spricht bereits, dass er sich noch im September 2025 hinsichtlich dieser Forderungen um die Vereinbarung von Ratenzahlungen bemühte. Da der Kläger auch kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt hat, kann zudem nicht beurteilt werden, in welcher Höhe die Schulden durch das Darlehen beglichen werden konnten.
12 Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - AnwZ (Brfg) 39/25, juris Rn. 8 mwN). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026, aaO mwN). Will der betroffene Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig werden, ist es daher von besonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Hierzu gehört eine wirksame Kontrolle. Denn Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit - unkontrolliert - beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich (Senat, Beschluss vom 3. November 2025 - AnwZ (Brfg) 31/25, NJW-RR 2026, 246 Rn. 14 mwN). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2021 - AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 12).
13 Auf diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof abgestellt und im Einklang damit ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers, seit geraumer Zeit keine Fremdgelder vereinnahmt zu haben, nicht der Vermutung entgegenstehe, weil der Kläger es künftig tun könnte.
14 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
15 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 68/19, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020, aaO).
16 Zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls und zur Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden gibt es - wie oben dargestellt - eine umfangreiche ständige Rechtsprechung des Senats. Neue Rechtsfragen wirft der vorliegende Fall nicht auf.
17 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 13/24, NJW 2024, 3451 Rn. 33 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es handelt sich um einen üblichen Fall des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
18 Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.
19 Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 11/23, juris Rn. 13 mwN).
20 Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger wendet sich letztlich nur gegen die Würdigung seines Vorbringens durch den Anwaltsgerichtshof. Zudem übersieht der Kläger, dass der Anwaltsgerichtshof ihn bereits nach Eingang der Klage zum einen aufgefordert hat, unter Beifügung aussagekräftiger und nachvollziehbarer Belege eine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse (Verbindlichkeiten, Einkommen, vorhandenes Vermögen) vorzulegen und mitzuteilen, wie die Verbindlichkeiten getilgt werden sollen. Zum anderen sollte er den von ihm angesprochenen "Sanierungsplan" und nachvollziehbare Belege zu dessen Einhaltung vorlegen sowie die Ratenzahlungsregelungen samt Nachweisen zu den darauf erfolgten Zahlungen. Nochmalige Hinweise und Aufforderungen erfolgten mit Verfügung vom 7. Oktober 2025.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Guhling Grüneberg Ettl
Merk Schmittmann