Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 6/25 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 09. Juli 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
2 Im November 2020 widerrief die Beklagte seine Zulassung das erste Mal wegen Vermögensverfalls. Das vom Kläger dagegen angestrengte Klageverfahren wurde im November 2021 nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers eingestellt, nachdem er im Zeitpunkt des Widerrufs im Schuldnerverzeichnis eingetragen war und erst im gerichtlichen Verfahren den Ausgleich der der Eintragung zugrundeliegenden Forderung nachgewiesen hatte.
3 Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 forderte die Beklagte den Kläger unter Androhung des Zulassungswiderrufs zur Stellungnahme zu einer von ihr festgestellten neuerlichen Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis auf. Nach dem von ihr beigefügten Ausdruck aus dem Vollstreckungsportal handelte es sich um eine Eintragungsanordnung vom 8. Mai 2023 zum Aktenzeichen DR II /23 des Obergerichtsvollziehers K. aus K. ; der Anordnungsgrund war mit "§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 1 AO" angegeben. Der Kläger bat mit Schreiben vom 21. Juni 2024 um Fristverlängerung, weil er nicht wisse, worauf die Eintragung zurückzuführen sei, und der zuständige Gerichtsvollzieher ihm aus dem Urlaub mitgeteilt habe, seine diesbezügliche Anfrage erst nach seiner Rückkehr am 26. Juni beantworten zu können. Eine weitere Stellungnahme des Klägers erfolgte zunächst nicht, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 2024, dem Kläger zugestellt am 30. Juli 2024, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrief.
4 Mit Schreiben vom 18. August 2024, eingegangen bei der Beklagten am 19. August 2024, teilte der Kläger mit, er habe die Informationen des Gerichtsvollziehers erst am 12. August 2024 erhalten, anhand derer er aber nunmehr die Annahme des Vermögensverfalls entkräften könne. Er legte mehrere Unterlagen mit Erläuterungen vor, aus denen sich - so der Kläger - ergebe, dass er die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung bereits beglichen habe und der Titel an ihn herausgegeben worden sei. Außerdem gab er an, "wenn gewünscht", seinen Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragung beim Vollstreckungsgericht nebst Anlagen zusätzlich zu übermitteln. Seine mittlerweile verstorbene Ehefrau habe sämtliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers unterschlagen, um ihm zu schaden; außerdem sei er bis zum Ablauf des Juli 2024 erkrankt gewesen. Seine Vermögensverhältnisse seien geordnet. Abschließend bat er um Aufhebung des Widerrufs vor Ablauf der Klagefrist am 30. August 2024 (Freitag) und telefonische oder beA-Mitteilung davon. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.
5 Mit Schreiben vom 21. August 2024 teilte der Kläger unter Vorlage einer Ablichtung des entsprechenden Schreibens u.a. mit, die Gläubiger-Vertreter der betreffenden Forderung hätten einen eigenen Löschungsantrag an das Vollstreckungsgericht gestellt, sowie mit Schreiben vom 23. August 2024, die betreffende Eintragung sei ausweislich einer telefonischen Nachfrage beim Vollstreckungsgericht am 21. August 2024 gelöscht worden, die Eintragungsnachricht sei auf dem Postweg und werde umgehend nach Eingang bei ihm an die Beklagten übermittelt. Mit Schreiben vom 27. August 2024 überreichte er schließlich die "vorzeitige Löschungsmitteilung des Direktors des Amtsgerichts H. " zum Aktenzeichen DR II /23 und bat, wie bereits in den Schreiben zuvor, unter Hinweis auf die am 30. August 2024 ablaufende Klagefrist um Aufhebung des Widerrufs und umgehende Benachrichtigung. Auch hierauf reagierte die Beklagte nicht.
6 Am 30. August 2024 hat der Kläger Klage gegen den Widerrufsbescheid vom 25. Juli 2024 erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Löschungsantrag an das Vollstreckungsgericht vom 16. August 2024, die Löschung der Eintragung und die von ihm der Beklagten übermittelten Unterlagen verwiesen. Auf eine Anfrage des Berichterstatters vom 8. November 2024 hat er mit mehreren Schreiben ergänzend Stellung genommen. Unter anderem hat er gerügt, in der von ihm eingesehenen Verfahrensakte der Beklagten fehle ein Vermerk über sein Telefonat mit der Beklagten am 23. August 2024, in dem er die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis vorab mitgeteilt und man ihm die Aufhebung des Widerrufs zugesagt habe; es liege ein Fall des "Ermessensnichtgebrauchs" durch die Beklagte vor. Außerdem habe der zuständige Gerichtsvollzieher ihm gegenüber durch die verzögerte Bearbeitungsweise und fehlende Benachrichtigung von den Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2023 seine Pflichten verletzt, was ihn - den Kläger - 2.500 € Gerichtskosten gekostet habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Widerruf seiner Zulassung durch Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2024 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihn wieder zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 15. November 2024 hat der Beklagtenvertreter namens der Beklagten den Widerrufsbescheid vom 25. Juli 2024 "im Hinblick auf die nach Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten erst bekannt gewordene Zahlung" auf die der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung widerrufen.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Widerruf der Zulassung nach Nachweis der Zahlung und Löschung vor Widerruf der Zulassung sofort aufzuheben und am 23. August 2024, jedenfalls aber vor Ablauf der Klagefrist aufzuheben,
sowie "widerklagend",
die Beklagte zu verurteilen, den vollständigen Namen des zuständigen Mitarbeiters desjenigen Sachbearbeiters zu benennen, auf den sie sich im vierten Absatz auf Blatt 2 bezieht, und den Mitarbeiter, der mit dem Unterzeichner am 23. August 2024 telefoniert hat, vorausgesetzt, es handelte sich um unterschiedliche Personen, und die Vornahmen der Sachbearbeiterinnen M. und M. bekannt zu geben.
Die Beklagte hat weiterhin beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit am Schluss der Sitzung verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige, fristgerecht erhobene "Anfechtungs- und Feststellungsklage" habe keinen Erfolg. Für die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur sofortigen Aufhebung des Widerrufsbescheids bzw. zur Aufhebung am 23. August 2024, jedenfalls aber vor Ablauf der Klagefrist verpflichtet gewesen sei, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Ob der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an dieser Feststellung habe, könne dahinstehen, weil die Beklagte zu keinem der genannten Zeitpunkte zur Aufhebung des Widerrufs verpflichtet gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei insoweit derjenige des Erlasses der Widerrufsverfügung, zu dem der Kläger unstreitig im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen sei. Zwar lasse sich den vom Kläger mit Schreiben vom 18., 21. und 23. August 2024 und im gerichtlichen Verfahren (insbesondere im Anschluss an die Berichterstatternachfrage) vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits ausgeglichen gewesen und damit die gesetzliche Vermutung dieser Eintragung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht zur Geltung gelangt sei. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass der Kläger der Beklagten bereits mit seinen vorgerichtlichen Schreiben die erforderlichen Nachweise dafür unterbreitet habe, ergebe sich hieraus kein Anspruch auf Aufhebung des Widerrufsbescheids vor Ablauf der Klagefrist am 30. August 2024, weil die von ihm eingereichten Unterlagen, wie die Erläuterung im Klageverfahren zeigten, nicht ohne Weiteres transparent gewesen seien und einer Auswertung und Prüfung bedurft hätten, die in den wenigen Tagen vor Ablauf der Klagefrist nicht zu leisten gewesen sei. Letzte Zweifel habe der Kläger im Wesentlichen erst nach Anfrage und Aufforderung des Senats, die Abläufe im Zusammenhang mit der Tilgung der Forderung und der Rückgabe des Schuldtitels klarzustellen, ausgeräumt.
9 Nach dem "Widerruf" des Widerrufs durch die Beklagte habe der Kläger nicht die Konsequenz gezogen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung des Senats herbeizuführen. Dabei sei ergänzend zu berücksichtigen, dass er seiner Mitwirkungsobliegenheit im Widerrufsverfahren nicht nachgekommen sei, indem er entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 21. Juni 2024 keine weitere Stellungnahme eingereicht habe.
10 Sollte der Kläger mit seinem Klageantrag auch die Anfechtung der Widerrufsentscheidung weiterverfolgen, sei die Klage auch insoweit abzuweisen, weil es hierfür nach der Aufhebung des Widerrufs durch die Beklagte an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers fehle. Anlass, sich mit den Rechtsfolgen einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers auseinanderzusetzen, bestehe nicht, nachdem er im Termin ausdrücklich erklärt habe, zu einer solchen Erklärung keinen Anlass zu sehen.
11 Auch soweit der Kläger Beweisanträge gestellt bzw. "widerklagend" die Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe von Namen von Sachbearbeitern begehrt habe, sei dem nicht nachzugehen bzw. die Klage abzuweisen. Da der Beklagten - wie ausgeführt - eine ordnungsgemäße Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen vor Ablauf der Klagefrist nicht möglich gewesen sei, sei die von ihm beantragte Vernehmung von Vorstand, Geschäftsführerin oder Sachbearbeitern der Beklagten für die Entscheidung nicht relevant gewesen.
12 Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
13 Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund im Sinn von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
14 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
15 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 39 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es.
16 Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass die Beklagte nach Eingang seiner Schreiben vom 18., 21. und 23. August 2024 zu einer Aufhebung der Widerrufsverfügung vom 25. Juli 2024 vor Ablauf der Klagefrist am 30. August 2024 verpflichtet war, scheitert eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daran, dass sich das Urteil des Anwaltsgerichtshofs im Ergebnis als richtig erweist, weil die Klage des Klägers mit den zuletzt gestellten Anträge bereits unzulässig war.
17 Eine Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist auch dann anzunehmen, wenn die erste Instanz die Klage als unbegründet abgewiesen hat, das Berufungsgericht sie aber bereits für unzulässig hält (vgl. BVerwGE 61, 222, 223, VGH München, NVwZ 2004, 629; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 7 LA 138/11, juris Rn. 22; BeckOK VwGO/Roth, § 124 Rn. 25 [Stand 1. April 2025]; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 12; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124 Rn. 7a; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 102a). Bei dieser Sachlage wäre eine Zulassung der Berufung reine Förmelei. An der Zulassung einer Berufung, die voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, kann grundsätzlich kein Interesse bestehen. Das hat insbesondere dann zu gelten, wenn sich bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage offensichtliche, nicht behebbare Hindernisse zeigen (vgl. VGH München, NVwZ 2004, 629 mwN).
18 Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Widerruf seiner Zulassung nach Nachweis der Zahlung der seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderung jedenfalls vor Ablauf der Klagefrist aufzuheben, ist sowohl als Fortsetzungsfeststellungsklage als auch als allgemeine Feststellungsklage unzulässig.
19 Als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist der Antrag nicht statthaft, weil er eine Auswechslung des bisherigen Streitgegenstands enthält.
20 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegt nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der bisherige Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. Auf eine erledigte Anfechtungsklage hin lautet deshalb in der Regel der - zulässige - Fortsetzungsfeststellungsantrag, festzustellen, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig war.
21 Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt, sondern die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ab bzw. jedenfalls vor einem bestimmten Zeitpunkt zur Aufhebung der Widerrufsverfügung verpflichtet war. Damit richtet sich sein Antrag vor allem auf die Feststellung, dass die Beklagte die von ihm nach dem Widerruf eingereichten Unterlagen pflichtwidrig verzögert bearbeitet habe. Die rechtliche Beurteilung dieses Antrags hängt - anders als seine vorherige Anfechtungsklage - nicht ausschließlich davon ab, ob die vom Kläger vor Ablauf der Klagefrist nachgereichten Unterlagen zum Nachweis der Löschungsreife seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis im Zeitpunkt des Widerrufs ausreichend waren, sondern vor allem auch davon, welche Zeit die Beklagte für eine Sichtung und Prüfung dieser Unterlagen beanspruchen durfte. Eine Aussage darüber hätte das auf die Anfechtungsklage des Klägers ergehende (stattgebende) Urteil aber nicht getroffen. Damit kann sie auch nicht in Fortsetzung dieser Anfechtungsklage mit einem Feststellungsbegehren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt werden, weil sonst der Streitgegenstand der bisherigen Anfechtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt bzw. jedenfalls erweitert würde (vgl. BVerwG, NJW 1988, 926, 927; BVerwGE 89, 354, 355 ff.; OVG Münster, NVwZ 1987, 335, 336; NVwZ-RR 1997, 400).
22 Der Kläger kann die Feststellung, dass die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Aufhebung des Widerrufs seiner Zulassung verpflichtet war, auch nicht im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen.
23 Mit der zeitlichen Festlegung der Pflicht zur Aufhebung der Widerrufsverfügung will der Kläger die Feststellung erreichen, dass die Beklagte seinen Aufhebungsantrag verzögert bearbeitet und mit dieser Bearbeitung eine (Amts-) Pflicht verletzt hat. Diese Frage ist jedoch Teil einer Schadensersatzklage und kann in einem diesbezüglichen Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden (vgl. BVerwGE 89, 354, 357; OVG Münster, NVwZ 1987, 335, 336; NVwZ 1997, 598, 600 [juris Rn. 65]); OVG Münster NVwZ-RR 1997, 400, 401; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 75 Rn. 21). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auch bei (Amts-)Pflichtverletzungen durch die Beklagte ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (§ 40 Abs. 2 VwGO; vgl. AGH Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2019 - I AGH 5/18, juris Rn. 4 ff.; Weyland/Kilimann, BRAO, 11. Aufl., § 112a Rn. 30).
24 Sollte dem Feststellungsantrag als darin enthaltenes Minus das eingeschränkte, einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Begehren zu entnehmen sein, (zumindest) festzustellen, dass der Widerruf der Zulassung des Klägers am 25. Juli 2025 rechtswidrig war, wäre auch dieser Antrag mangels eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig.
25 Dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich nicht damit begründen, dass die begehrte Feststellung der pflichtwidrig verzögerten Bearbeitung des Aufhebungsantrags des Klägers der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte dienen soll. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Amtshandlung im Hinblick auf einen Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozess begehrt wird, ein berechtigtes Interesse fehlt, wenn dieser Prozess offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, NJW 1988, 926, 927; BVerwGE 146, 303 Rn. 44 mwN). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte bei Erlass der Widerrufsverfügung am 25. Juli 2024 jedenfalls kein Verschulden traf, nachdem zu diesem Zeitpunkt eine die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO auslösende Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis bestand und der hierzu angehörte Kläger entgegen seiner Ankündigung einen Monat lang keine Erklärung dazu abgegeben hatte. Dass die Rechtswidrigkeit des Widerrufs für die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Erlasses erkennbar gewesen wäre, macht auch der Kläger nicht geltend. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation oder der Wiederholungsgefahr ist ebenfalls nicht ersichtlich.
26 Letztlich kommt hinzu, dass auch nach dem Vortrag des Klägers der einzig ersichtliche Verzögerungsschaden in den ihm entstandenen Kosten des vorliegenden Klageverfahrens (Gerichtskosten und Kosten der eigenen Vertretung) besteht. Über diese Kosten hätte der Anwaltsgerichtshof indes bei übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 158 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch einen unanfechtbaren Beschluss (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407, 408; Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 16. Aufl., § 161 Rn. 14) entschieden. Hätte der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt, wäre ein Feststellungsurteil über die Erledigung mit Kostenentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO ergangen (nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne, nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Prüfung der Begründetheit der ursprünglichen Klage, siehe Clausing in Schoch/Schneider, VerwR, § 161 VwGO Rn. 28, 30, 34 [Stand August 2024]), das als Sachurteil zwar mit den üblichen Rechtsmitteln hätte angefochten werden können (vgl. Clausing in Schoch/Schneider, VerwR, § 161 VwGO Rn. 34 [Stand August 2024]); HessVGH, NVwZ-RR 2001, 8). Allerdings wäre auch hier eine Anfechtung nur der Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen gewesen. Diese Unanfechtbarkeit der reinen Kostenentscheidung, die der Entlastung der Gerichte dienen soll (vgl. RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, BT-Drucks. 11/7030, S. 36, Nr. 43 zu § 158 Abs. 2 VwGO), kann der Kläger nunmehr nicht durch einen Feststellungsantrag unterlaufen.
27 Danach sind auch die weiteren "Widerklage"-Anträge des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Namen des in ihrem Schriftsatz genannten Sachbearbeiters sowie des Sachbearbeiters, mit dem er am 23. August 2024 telefoniert hat, und die Vornamen der Sachbearbeiterinnen M. und M. mitzuteilen (allgemeine Leistungsklage), unzulässig.
28 Der Kläger begehrt diese Angaben nach seinem Vorbringen für den Nachweis, dass er nach der bisherigen Praxis der Beklagten, insbesondere im Widerrufsverfahren aus dem Jahr 2020/2021, davon habe ausgehen können, dass die von ihm eingereichten Unterlagen und Erläuterungen der Beklagten für eine Aufhebung des Widerrufs vom 25. Juli 2024 genügen würden, und ihre nunmehr davon abweichende Praxis gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und willkürlich sei. Damit zielen auch diese Anträge letztlich auf die Feststellung einer pflichtwidrig verzögerten Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung des Zulassungswiderrufs. Dafür fehlt es aber - wie oben ausgeführt - an einem berechtigten Rechtsschutzinteresse des Klägers.
29 Die weiter vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
30 Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist vom Kläger nicht wie geboten dargetan und liegt auch nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 13/24, NJW 2024, 3451 Rn. 36 mwN). Das ist nicht der Fall. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Das gilt auch für die vom Kläger reklamierte Klärungsbedürftigkeit "hinsichtlich der Belehrungs- und Offenbarungspflichten der Rechtsanwaltskammer gegenüber ihren Mitgliedern".
31 Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seine prozessualen Rechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er insbesondere sein Vorbringen im Schriftsatz vom 10. November 2024 nicht gewürdigt habe, trifft das nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat sich auch mit dem dortigen Vortrag des Klägers befasst, ihn allerdings anders gewürdigt bzw. für nicht durchgreifend erachtet.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Guhling Remmert Grüneberg
Lauer Schmittmann