AnwZ (Brfg) 47/23
AnwZ (Brfg) 47/23
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 47/23
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
09. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2024 werden als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 13. März 2024 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. November 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024, mit dem er "Rechtsmittel", hilfsweise sofortige Beschwerde, weiter hilfsweise einfache Beschwerde und höchst hilfsweise Gegenvorstellung einlegt.

II.
1.

2 Die vom Kläger eingelegten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und der "einfachen" Beschwerde sind unstatthaft und damit unzulässig, weil der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 112a Abs. 2 Nr. 1 BRAO in letzter Instanz entscheidet.

2.

3 Die Gegenvorstellung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 13. März 2024 ist von allen im Beschlussrubrum ausgewiesenen Mitgliedern des Anwaltssenats eigenhändig unterschrieben worden. Er war dem Kläger nach § 112e Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich formlos mitzuteilen. Der entsprechende Abdruck bedurfte weder einer Unterschrift noch eines Gerichtssiegels oder -stempels.

4 Im Übrigen ist der Begründung des Senatsbeschlusses vom 13. März 2024 nichts hinzuzufügen.

5 Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben in dieser Sache künftig nicht mehr beschieden werden.

Limperg    

Remmert    

Liebert

Lauer    

Niggemeyer-Müller    

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