AnwZ (Brfg) 46/24
AnwZ (Brfg) 46/24
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 46/24
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
28. April 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. September 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Kläger war als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 12. November 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung, nachdem der Kläger darauf verzichtet hatte. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 erklärte die Beklagte den Widerruf für sofort vollziehbar und entband den Kläger mit sofortiger Wirkung von allen mandanten- und mandatsbezogenen Rechten und Pflichten. Sie bestellte ebenfalls mit Bescheid vom 3. Juli 2019 die Beigeladene mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Dezember 2019 zur Abwicklerin der Kanzlei des Klägers. Der von dem Kläger eingelegte Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen und der Bescheid wurde bestandskräftig.

2 Die Beklagte verlängerte die Bestellung der Beigeladenen mit mehreren Bescheiden, erstmals mit Bescheid vom 29. Juni 2020 (Verlängerung bis zum 31. Dezember 2020) und zuletzt mit Bescheiden vom 18. Februar 2022 (Verlängerung bis zum 31. März 2022), 25. März 2022 (Verlängerung bis zum 30. April 2022) und 27. April 2022 (Verlängerung bis zum 31. Mai 2022). Am 24. Mai 2022 endete das Mandat der Beigeladenen für die Abwicklung der Kanzlei und die Bestellung der Beigeladenen wurde widerrufen.

3 Gegen den Verlängerungsbescheid vom 18. Februar 2022 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 12. April 2022 stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren ein und verwarf den Widerspruch hilfsweise als unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 Klage und beantragte zunächst die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheids. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 beantragte der Kläger im Wege der Klageänderung die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2020 über die Verlängerung der Bestellung der Beigeladenen als Abwicklerin rechtswidrig gewesen sei, jeweils hilfsweise, dass die folgenden Verlängerungsbescheide rechtswidrig gewesen seien. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

4 Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwZ (Brfg) 12/24, juris Rn. 4 mwN).

6 Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Zweifel an der Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass das Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben ist.

a)

7 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (BVerwG, NVwZ-RR 2019, 443 Rn. 9 mwN; Senat, Beschluss vom 3. Juni 2022 - AnwZ (Brfg) 40/21, juris Rn. 5 mwN).

8 Wird das Feststellungsinteresse auf die Absicht gestützt, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, so gilt - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - einschränkend, dass die Erledigung erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; nur in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten. Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Antragsteller gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bzw. der Unterlassung überprüft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - 1 WB 21/23, juris Rn. 21 mwN). Zudem ist Voraussetzung, dass eine Klage auf Schadensersatz anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 7 B 1/16, juris Rn. 30). Das Erfordernis hinreichender Sicherheit ist dann erfüllt, wenn der Kläger die ernsthafte Absicht verfolgt, einen entsprechenden Anspruch bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Senat, Beschluss vom 3. Juni 2022 - AnwZ (Brfg) 40/21, juris Rn. 6).

b)

9 Der Kläger führt aus, dass zwar der Hauptantrag nur gegen den Bescheid vom 29. Juni 2020 und die Hilfsanträge gegen die jeweils anschließenden Bescheide gerichtet gewesen seien, dies aber vor dem Hintergrund des § 88 VwGO - wonach das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden sei - unschädlich sei. Das Klagebegehren gehe ersichtlich dahin, dass der Kläger festgestellt haben wolle, dass die Bestellung der Beigeladenen zur Abwicklerin der Kanzlei bis zu ihrer Beendigung am 24. Mai 2022 rechtswidrig gewesen sei. Da die Beigeladene im Zeitpunkt der Klageerhebung noch als Abwicklerin bestellt gewesen sei, sei die Klage als allgemeine Feststellungsklage noch zulässig gewesen. Im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklungstätigkeit am 24. Mai 2022 und somit erst nach Klageerhebung habe sich das Rechtsverhältnis erledigt. Infolgedessen sei die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt worden. In den Verlängerungsbescheiden sei es um die fortgesetzte und ununterbrochene Bestellung der Beigeladenen als Abwicklerin der Kanzlei des Klägers gegangen. Auch diese Regelung habe erst nach Klageerhebung geendet. Der Kläger habe sich im Verlauf des Prozesses wiederholt zur Begründung seiner Klage auf einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte berufen.

c)

10 Mit dieser Argumentation dringt der Kläger nicht durch. Denn der mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 gestellte Antrag betraf ausdrücklich nur den Verlängerungsbescheid vom 18. Februar 2022. Dieser hatte sich jedoch durch Ablauf der in ihm enthaltenen Frist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37/05, juris Rn. 6; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 254)schon vor Klageerhebung erledigt. Erst mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 änderte der Kläger seine Klage dahingehend, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ersten Verlängerungsbescheids vom 29. Juni 2020 und hilfsweise der folgenden Verlängerungsbescheide beantragte, woraus er die von ihm dargelegte weite Auslegung seines Klagebegehrens herleiten möchte. Diese geänderte Klage ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 90 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erst mit ihrem Eingang bei Gericht rechtshängig geworden und somit zu einem Zeitpunkt, als das Mandat der Abwicklerin beendet und ihre Bestellung widerrufen war.

11 Zudem legt der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht näher dar, woraus sich seine ernsthafte Absicht ergeben soll, einen Schadensersatzanspruch bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Er verweist nur pauschal darauf, sich auf einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte berufen zu haben.

d)

12 Auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergibt sich kein Feststellungsinteresse.

13 Selbst wenn eine Klage auf Feststellung, die Bestellung der Beigeladenen als Abwicklerin sei rechtswidrig gewesen, Erfolg haben sollte, würde dadurch entgegen der Ansicht des Klägers nicht verhindert, dass er auf Zahlung der Vergütung der Abwicklertätigkeit in Anspruch genommen wird.

14 Aus dem - vom Anwaltsgerichthof und auch vom Kläger zitierten - Urteil des Senats vom 28. Mai 2021 ergibt sich, dass es für die Vergütungsfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach ohne Bedeutung ist, ob der Bestellungsbescheid rechtswidrig ist (Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 53/19, juris Rn. 21 ff.). Dass vergütungsrechtlich kein Unterschied zwischen einer rechtswidrigen und rechtmäßigen Auswahl des Abwicklers besteht (vgl. Senat, aaO), betrifft entgegen der Ansicht des Klägers auch das zivilrechtliche Verhältnis des Abwicklers und des Rechtsanwalts, für dessen Kanzlei der Abwickler bestellt worden ist.

15 Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Rechtsanwalt, für dessen Kanzlei ein Abwickler bestellt worden ist, diesem eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Der Festsetzungsbescheid bezieht sich daher auf das Verhältnis zwischen dem Abwickler und dem Rechtsanwalt, für dessen Kanzlei der Abwickler bestellt worden ist, und entfaltet auch in einem Zivilverfahren Bindungswirkung (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 43/77, BGHZ 73, 114, 116 ff. und vom 16. März 2021 - VI ZR 773/20, VersR 2021, 650 Rn. 12). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage würde die klägerische Position daher vergütungsrechtlich nicht verbessern. War die Bestellung des Abwicklers rechtswidrig, kommt vielmehr ein Amtshaftungsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 53/19, juris Rn. 22). Insoweit gelten jedoch die Ausführungen unter II 1 a bis c.

2.

16 Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a)

17 Der Kläger führt aus, der Anwaltsgerichtshof habe gegen § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO verstoßen, indem er in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2024 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20. August 2024 bestimmt und mit Beschluss vom 20. August 2024 auf den 27. September 2024 verschoben habe ­ mithin auf einen Zeitpunkt, der mit über zwei Monaten weit außerhalb des vom Gesetzgeber als Regel vorgegebenen Zeitraums liege. Es liege auch kein Ausnahmegrund vor.

b)

18 Der geltend gemachte Verfahrensverstoß liegt nicht vor, weil der Anwaltsgerichtshof vorliegend die Frist des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO überschreiten durfte.

aa)

19 Am 26. Juli 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof statt, in welcher das Gericht darauf hinwies, dass es die Klage nach vorläufiger Beratung für unzulässig halte, weil die Voraussetzungen des besonderen Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vorlägen, und dass im Übrigen die Klage auch unbegründet wäre, weil nur die Verlängerung angefochten werden könne. Der Kläger beantragte eine Schriftsatzfrist zu den Hinweisen des Gerichts. Es wurde ein Verkündungstermin auf den 20. August 2024 anberaumt. Mit Beschluss vom 20. August 2024 verlegte der Anwaltsgerichtshof den zunächst auf den 20. August 2024 anberaumten Verkündungstermin "[i]m Hinblick auf den gestern eingegangenen Schriftsatz des Klägers und den bevorstehenden Urlaub des Berichterstatters" auf den 27. September 2024. Mit dem "Schriftsatz des Klägers" ist dabei ein auf den 15. August 2024 datierter 18-seitiger Schriftsatz des Klägervertreters gemeint, in dem dieser Stellung zu den Hinweisen des Gerichts im Termin vom 26. Juli 2024 nahm. In seinem - bei Verkündung vollständig abgefassten - Urteil setzt sich der Anwaltsgerichtshof auch mit den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15. August 2024 auseinander und führte am Ende zudem aus, dass eine Schriftsatzfrist nicht zu gewähren gewesen sei, da es sich bei der Frage des Vorliegens eines besonderen Feststellungsinteresses ausschließlich um Rechtsfragen handele und es dem Kläger unbenommen gewesen sei, bis zu einer Entscheidung in dieser Angelegenheit Rechtsausführungen vorzutragen.

bb)

20 Vor diesem Hintergrund stellen sowohl die erstmalige Anberaumung des Verkündungstermins als auch dessen Verlegung keinen Verstoß gegen die Soll-Vorschrift des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.

(1)

21 Das Urteil wird gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen fünf Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 116 Abs. 2 VwGO). Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist gemäß § 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor Ablauf von fünf Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln.

22 § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält hinsichtlich der Frist von zwei Wochen eine Sollvorschrift. Der Gesetzgeber eröffnet damit die Möglichkeit, das Urteil unter besonderen Umständen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ein derartiger Ausnahmegrund kann insbesondere darin liegen, dass der zu entscheidende Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexe und schwierige Fragen aufwirft. Der zeitliche Abstand der Urteilsverkündung zur letzten mündlichen Verhandlung darf nicht so groß sein, dass er Zweifel daran aufkommen lässt, dass den beteiligten Richtern bei der Abfassung des Urteils das Ergebnis der Verhandlung hinreichend gegenwärtig gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2/04, juris Rn. 29).

(2)

23 Der Anwaltsgerichtshof durfte vorliegend davon ausgehen, dass der Kläger auch ohne Einräumung einer Schriftsatzfrist nach der Verhandlung noch einen Schriftsatz einreichen würde, um rechtliche Ausführungen zu den Hinweisen des Gerichts zu machen. Da sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage offen waren, aber im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären und keine Zeugenaussagen zu würdigen waren, begegnet es keinen Bedenken, dass bei der erstmaligen Anberaumung des Verkündungstermins die Zwei-Wochen-Frist überschritten worden ist, um ggf. weitere rechtliche Argumente des Klägers noch angemessen würdigen zu können.

24 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO festgelegt hat, dass die in § 116 Abs. 2 VwGO enthaltene Frist von ebenfalls zwei Wochen, die im Gegensatz zu § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO sogar als zwingende Zeitspanne ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 9 B 931/97, juris Rn. 3), in Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fünf Wochen beträgt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs das Urteil ebenfalls unterzeichnen müssen und hierfür die in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgegebene Zwei-Wochen-Frist zu knapp bemessen sein kann (BT-Drucks. 16/11385, S. 41). Diese Wertung kann bei der Soll-Vorschrift des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO einfließen, weil die vom Gesetzgeber aufgeführten Schwierigkeiten bei der Unterzeichnung des Urteils auch bestehen können, wenn das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird.

(3)

25 Auch die Verlegung des Verkündungstermins beinhaltet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Anwaltsgerichtshof gegen die Soll-Vorschrift verstoßen hätte. Der von dem Kläger kurz vor dem Verkündungstermin eingereichte Schriftsatz mit umfangreichen rechtlichen Ausführungen musste von dem Anwaltsgerichtshof zur Kenntnis genommen und bei der Beratung über die Entscheidung miteinbezogen werden (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 857). Da das Urteil gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 112 VwGO nur von den Berufsrichtern und anwaltlichen Beisitzern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben, war bei der Frage, wann die Beratung abgeschlossen und eine Verkündung erfolgen konnte, auch die Urlaubsabwesenheit des Berichterstatters zu berücksichtigen.

III.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2; § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Limperg                         Liebert                         Ettl

                  Lauer                      Schmittmann

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