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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 44/23 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 16. April 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. August 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Januar 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. August 2023, dem Kläger zugestellt am 21. Oktober 2023, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. November 2023, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 21. November 2023, Berufung gegen das Urteil eingelegt.
2 Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die hierfür zunächst bis zum 8. Januar 2024 gewährte Frist wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 9. Februar 2024. Weitere mit Schriftsätzen vom 9. Februar 2024 und 26. Februar 2024 gestellte Anträge des Klägers, die Frist erneut zu verlängern, wurden mit Verfügungen vom 19. Februar 2024 und 4. März 2024 abgelehnt. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht.
3 Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht.
4 Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.
5 Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff. mwN). In der Rechtsmittelschrift vom 20. November 2023 wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger optisch hervorgehoben ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede.
6 Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des vollständigen Urteils am 21. Oktober 2023 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am Dienstag, den 21. November 2023 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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Lauer | Niggemeyer-Müller |