2Die Zustellung blieb sowohl unter der im Beschluss angegebenen Kanzleianschrift als auch unter der in der Personalakte enthaltenen Wohnanschrift erfolglos. Nach Auskunft des Melderegisters ist der Kläger abgemeldet und die neue Anschrift unbekannt. Auch der Beklagten ist die neue Anschrift des Klägers nicht bekannt. Bei der elektronischen Zustellung wurde kein Empfangsbekenntnis übermittelt.
3Weitere erfolgversprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Klägers sind nicht ersichtlich.
Limperg Liebert Ettl
Lauer Schmittmann
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.