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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 40/25 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 18. Mai 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2025 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2024 zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).
4 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
5 Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22/24, juris Rn. 6 mwN). Beweisanzeichen hierfür sind gegen den Rechtsanwalt bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5; vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 aaO; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Auch muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7; vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO).
6 Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers aus Forderungen und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 15 ff. des angefochtenen Urteils). Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
7 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Steuerschulden des Klägers und der hierauf bezogenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 28. Mai 2024 als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers. Der Anwaltsgerichtshof ist insofern - beruhend auf einer Mitteilung des Finanzamts vom 17. Juni 2024 - von Steuerschulden i.H.v. 161.755,13 € ausgegangen. Der Steuerberater des Klägers habe zum 26. Juni 2024 noch Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 123.490,26 € bestätigt (S. 8, 16 des angefochtenen Urteils).
8 Selbst wenn, wie der Kläger unter Berufung auf die vorgenannte Mitteilung seines Steuerberaters geltend macht, eine weitere Reduzierung der Steuerschulden auf rund 48.000 € zu erwarten war, wäre vorliegend eine Forderung des Finanzamts in einer solchen Höhe noch ein Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers in vorstehendem Sinne. Dies gilt - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - jedenfalls deshalb, weil der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gerade wegen der Forderung des Finanzamts gestellt hat. Er ging mithin selbst von einer Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit wegen dieser Forderung aus (vgl. § 17 f. InsO). Damit aber lagen bereits im Hinblick auf die Steuerschulden des Klägers ungeordnete und schlechte Vermögensverhältnisse im Sinne eines Vermögensverfalls vor. Dies gilt umso mehr, als das Finanzamt selbst am 16. Oktober 2024, das heißt knapp drei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. Juli 2024 und kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers am 11. Oktober 2024 die von ihm ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Gestalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Mai 2024 in Höhe eines Betrages von immerhin 39.995,06 € noch aufrechterhalten hat.
9 Ob, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat (S. 15 des angefochtenen Urteils), mit weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren (zusätzliche) Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Klägers bestanden, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
10 In Anbetracht der vorstehenden Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Klägers oblag diesem die umfassende Darlegung, wie er die gegen ihn bestehenden Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte. Auch musste er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Diesen Anforderungen ist der Kläger nach den - von ihm nicht angegriffenen - Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht nachgekommen (S. 15 f. des angefochtenen Urteils).
11 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, Umstände, die bewirkten, dass die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet gewesen seien, seien nicht festzustellen (S. 17 f. des angefochtenen Urteils).
12 Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, BRAK-Mitt. 2023, 328 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2025 - AnwZ (Brfg) 23/25, juris Rn. 13 mwN). Was diese Maßnahmen anbelangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder gelegt. Wesentlich ist, dass - auch in Vertretungsfällen (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) - effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht, beziehungsweise nicht unkontrolliert, mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. August 2018 - AnwZ (Brfg) 35/19, ZVI 2020, 48 Rn. 23; vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZVI 2019, 417 Rn. 7 und vom 23. November 2020 - AnwZ (Brfg) 32/20, juris Rn. 7; jew. mwN).
13 Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht nachgewiesen hat. Soweit der Kläger geltend macht, der Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2024 mit der " Rechtsanwalts UG (haftungsbeschränkt)" sei nicht mit einem Einzelanwalt, sondern mit einer juristischen Person geschlossen worden, ist dies unerheblich. Es handelt sich bei der vorgenannten Kanzlei unabhängig von ihrer Rechtsform nicht um eine Sozietät mit mehreren Mitgliedern, sondern um eine Einzelkanzlei, in der - neben dem Kläger als angestelltem Rechtsanwalt - Rechtsanwalt N. als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich tätig ist. In einer solchen Einzelkanzlei ist die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht hinreichend sichergestellt. Letzteres - insbesondere die effektive Kontrollmöglichkeit in Vertretungsfällen - ergibt sich auch nicht aus der Zusatzvereinbarung vom 2. Dezember 2024 zum Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2024. So wird in Nr. 2.3 der Zusatzvereinbarung nicht hinreichend konkretisiert, welche "organisatorischen und technischen Maßnahmen" der Arbeitgeber des Klägers einrichtet, um sicherzustellen, dass die in Nr. 2 der Zusatzvereinbarung bestimmten Beschränkungen tatsächlich eingehalten und überprüft werden. Dies gilt auch für die Kontrolle durch den in Nr. 4 der Zusatzvereinbarung genannten "externen Prüfer", der nicht benannt wird. Ebenfalls nicht benannt wird die in Nr. 6.2 der Zusatzvereinbarung erwähnte "weitere angestellte Rechtsanwältin". Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob die Zusatzvereinbarung den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt. Denn sie datiert vom 2. Dezember 2024 und damit nach dem für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 26. Juli 2024.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verstoßen die genannten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden - anders als der Kläger meint - nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Senat, Beschlüsse vom 5. April 2019, aaO Rn. 19 und vom 23. November 2020, aaO Rn. 8; jew. mwN). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 5. April 2019 aaO mwN).
15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der von ihm geltend gemachten Unvollständigkeit der Akte der Beklagten. Insofern zeigt er nicht auf, weshalb eine etwaige, entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs (S. 18 des angefochtenen Urteils) bestehende Unvollständigkeit dieser Akte - wie indes erforderlich (s.o. zu II. 1) - die Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils erfasst. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, inwiefern und aus welchen Unterlagen sich bei Vollständigkeit der Akte der Beklagten ergeben hätte, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2024 kein Vermögensverfall oder keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag.
16 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 24/20, juris Rn. 18 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger angeführten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt beziehungsweise nicht entscheidungserheblich.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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