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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 39/24 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 09. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Februar 2024 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Juli 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Hessische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 5. Februar 2024, dem Kläger zugestellt am 4. Juni 2024, als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat am 4. Juli 2024 Berufung gegen das Urteil eingelegt.
2 Mit Verfügung vom 30. September 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Die hierfür zunächst bis zum 14. Oktober 2024 gesetzte Frist wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 8. November 2024. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 12. November 2024 kündigte der Kläger an, das Rechtsmittel am 15. November 2024 zurücknehmen zu wollen. In der Folge ist jedoch keine weitere Erklärung des Klägers eingegangen.
3 Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht.
4 Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.
5 Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff. mwN). In der am 4. Juli 2024 eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede.
6 Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit der Zustellung des vollständigen Urteils am 4. Juni 2024 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 4. Juli 2024 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Liebert Ettl
Merk Schmittmann