AnwZ (Brfg) 35/25
AnwZ (Brfg) 35/25
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 35/25
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
04. März 2026
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. September 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1     Der Kläger ist seit dem 22. Juni 2023 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem zuvor am 13. Oktober 2022 seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen worden war. Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2     Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a)

4 Der Widerrufsbescheid vom 14. Mai 2025 ist, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden. Soweit er geltend macht, die mit Bescheid vom 17. April 2025 gewährte Anhörungsfrist von zwei Wochen sei zu kurz gewesen, da er krankheitsbedingt abwesend gewesen sei und noch Informationen vom Gerichtsvollzieher und von Gläubigern habe anfordern müssen, steht dies einer ordnungsgemäßen Anhörung durch die Beklagte nicht entgegen. Der Anwaltsgerichtshof weist insofern zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger genannten Umstände für die Beklagte nicht vorhersehbar waren, und es daher dem Kläger oblegen hätte, eine - gegebenenfalls sogar rückwirkende - Fristverlängerung zu beantragen (vgl. zu § 24 Abs. 1 SGB X: BSGE 71, 104, 105 f.). Zudem ließ die Beklagte nach Ablauf der Anhörungsfrist weitere Zeit verstreichen, bevor sie den angefochtenen Widerrufsbescheid erließ.

5     Es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte, wie der Kläger meint, "schematisch und ohne gesonderte Prüfung des Einzelfalls" über den Widerruf entschieden hat. Vielmehr hat sie in dem Anhörungsschreiben vom 17. April 2025 ausführlich zahlreiche, in jüngerer Zeit gegen den Kläger ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgeführt und ihn vor diesem Hintergrund zu einer umfassenden Auskunft aufgefordert. Eine nach Darstellung des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft hat sie in dem Anhörungsschreiben ebenso wenig behauptet wie die Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Kläger.

b)

6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht insofern, als der Anwaltsgerichtshof von der materiellen Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides ausgegangen ist.

7 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).

8     Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 m.zahlr.w.N.).

9 Daneben sind Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall des Rechtsanwalts gegen ihn bestehende offene Forderungen, Titel und Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5, vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14 und vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 22/24, juris Rn. 6; jeweils mwN). Ein Rechtsanwalt, bei dem Beweisanzeichen für den Vermögensverfall wie offene Forderungen und Titel vorliegen, kann diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, wie er die Forderungen zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019, aaO Rn. 6; vom 16. Oktober 2019, aaO Rn. 7 und vom 30. August 2024 aaO Rn. 7; jeweils mwN). Auch muss er ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7; vom 17. November 2020, aaO Rn. 25 und vom 30. August 2024 aaO).

10     Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 14. Mai 2025 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers zu Recht aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO hergeleitet, da der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen war (S. 14 des angefochtenen Urteils). Zudem hat er den Vermögensverfall des Klägers aus mehreren Schuldtiteln und Vollstreckungshandlungen gegen den Kläger hergeleitet (S. 15 des angefochtenen Urteils).

11     Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa)

12 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis seien rechtswidrig erfolgt. Insofern weist der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hin, dass im Widerrufsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen ist, so dass diese nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 41/23, juris Rn. 11 und vom 18. Juli 2025 - AnwZ (Brfg) 3/25, juris Rn. 7; jew. mwN). Diese Tatbestandswirkung besteht solange fort, bis über die vom Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren eingelegten Rechtsbehelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2025 aaO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

13     So legt der Kläger das von ihm erwähnte Schreiben des Obergerichtsvollzieher (OGV) S.      vom 22. Juli 2025 nicht vor. Daher kann der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden, dass die Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (vgl. Nr. 64 der von der Beklagten vorgelegten Liste (Seite 3 des angefochtenen Urteils)), wie OGV S.      mit Schreiben vom 22. Juli 2025 bestätigt haben soll, eine "Erledigung" deshalb gefunden hat, weil sie rechtswidrig war.

14     Soweit der Kläger Steuerbescheide vorlegt, ergibt sich aus seinen Angaben schon nicht, ob sich diese Bescheide auf die Steuerforderungen beziehen, die nach Nr. 57 der von der Beklagten vorgelegten Liste am 14. Januar 2025 mitgeteilt wurden und derentwegen am 14. November 2024 eine Pfändung erfolgte. Zudem ist aus dem Steuerbescheid vom 30. Juli 2025 eine Zahlungsaufforderung an den Kläger betreffend 3.190 € Einkommenssteuer und 333,27 € Kirchensteuer ersichtlich.

15     Auch für die weiteren in der Liste der Beklagten aufgeführten Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist von einer Tatbestandswirkung in vorstehendem Sinne auszugehen mit der Folge, dass sie nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind. Schließlich ist die sich allein auf den 5. August 2025 beziehende SCHUFA-Bonitätsauskunft nicht zum Beleg dafür geeignet, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 14. Mai 2025 keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bestanden.

bb)

16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger - unter wörtlicher Wiederholung des Vortrages aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17. September 2025 - meint, er habe umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen vorgetragen und nachgewiesen, dass ein Vermögensverfall weder vorgelegen habe noch vorliege.

17     Insofern wird auf die uneingeschränkt zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 16 f.) Bezug genommen. Für die Widerlegung der - hier gegebenen - gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls reicht allein der Verweis des Rechtsanwalts auf (seiner Behauptung nach) zum Widerrufszeitpunkt vorhandenes liquides Vermögen, das den Saldo sämtlicher seinen Eintragungen zugrundeliegender und etwaiger weiterer, im Widerrufsverfahren bekannt gewordener Forderungen gegen ihn überstiegen habe, grundsätzlich nicht aus. Gleiches gilt, soweit - wie hier - Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss d er Rechtsanwalt in diesen Fällen ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet waren. Allein der Nachweis von zum Widerrufszeitpunkt vorhandenem liquidem Vermögen ermöglicht noch nicht die erforderliche Gesamtbeurteilung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsanwalts dahingehend, ob er zum Widerrufszeitpunkt (eigentlich) in der Lage war, seinen sämtlichen Verpflichtungen mittels des ihm zur Verfügung stehenden Einkommens und/oder Vermögens nachhaltig, dauerhaft und geregelt nachzukommen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 7 mwN). Das danach erforderliche vollständige und detaillierte Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten legt der Kläger nach wie vor nicht vor.

18     Soweit der Kläger über seinen Vortrag in dem Schriftsatz vom 17. September 2025 hinaus darlegt, der Miteigentümer F.     der Eigentumswohnung in D.       habe ihm angeboten, ihm jederzeit seinen, des Klägers, Anteil für 75.000 € abzukaufen, gilt das Vorstehende entsprechend. Im Übrigen fehlt es insofern auch an der Angabe, ob das Kaufangebot bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 14. Mai 2025 bestand.

2.

19 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - AnwZ (Brfg) 24/20, juris Rn. 18 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger insofern angeführten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt beziehungsweise nicht entscheidungserheblich.

20 So sind - wie ausgeführt (s.o. zu 1 b aa) - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt wegen ihrer Tatbestandswirkung nach der Rechtsprechung des Senats nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen, bis über die vom Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren eingelegten Rechtsbehelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist. Dies gilt mithin auch für Maßnahmen eines Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

21     Die vom Kläger gestellte Frage, wann ein Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme gegen einen Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer zu melden hat (vgl. hierzu Ziff. XXIII der Anordnung über Mitteilung in Zivilsachen (MiZi; BAnz AT vom 23. Dezember 2024 B 4)), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn unabhängig von der Frage, wann eine Vollstreckungsmaßnahme vom Gerichtsvollzieher der Rechtanwaltskammer zu melden ist, hat diese jede ihr bekannt gewordene Zwangsvollstreckungsmaßnahme bei der Beurteilung, ob der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, zu berücksichtigen. Insofern steht es dem Rechtsanwalt frei, im Rahmen seiner Anhörung durch die Rechtsanwaltskammer die Erfüllung der betreffenden Forderung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen und zu belegen mit der Folge, dass insofern kein Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Rechtanwalts besteht.

22     Soweit der Kläger schließlich die Frage aufwirft, ab welcher Forderungshöhe ein Vermögensverfall vorliegt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Umstand, dass der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, gerade für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls spricht (Senat, Beschluss vom 21. März 2025, aaO Rn. 6 mwN).

3.

23 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klä-rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2025 - AnwZ (Brfg) 26/25, juris Rn. 35 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

24 Das gilt zunächst für die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Anwalt berechtigt ist, aus persönlichen Gründen eine titulierte oder eine unberechtigte Forderung nicht zu bezahlen, auch wenn er finanziell dazu in der Lage wäre. Für solche Fälle der Zahlungsunwilligkeit ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass entsprechender Vortrag die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO und das Bestehen eines in Form der Zwangsvollstreckung vorliegenden Beweisanzeichens für einen Vermögensverfall unberührt lässt und nur dessen Widerlegung betrifft. Voraussetzung dafür, dass die Vermutung widerlegt wäre oder von dem Beweisanzeichen nicht auf den Vermögensverfall geschlossen werden könnte, wäre danach, dass der hierfür darlegungspflichtige Kläger die gegen ihn gerichtete Forderung erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind (Senat, Beschluss vom 10. September 2020 - AnwZ (Brfg) 21/20, juris Rn. 17 mwN). Dies hat der Kläger - wie ausgeführt (s.o. zu 1 b bb) - indes nicht dargetan.

25 Schließlich ist auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Rechtsanwalt eine Forderung eines Gläubigers erfüllen müsse, die durch einen unzuständigen Gerichtsvollzieher vollstreckt werde oder hinsichtlich derer das Vollstreckungsverfahren an Vollstreckungsmängeln leide, - wie ausgeführt (s.o. zu 1 b aa) - in der Senatsrechtsprechung im Sinne der Tatbestandswirkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geklärt.

4.

26 Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er hat insbesondere das rechtliche Gehör des Klägers nicht dadurch verletzt, dass er dessen Terminverlegungsanträgen vom 21. August 2025 sowie vom 9., 15. und 18. September 2025 nicht nachgekommen ist. Insoweit wird auf die umfassenden, zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug genommen (Seite 9 bis 12 des angefochtenen Urteils). Soweit sich der Kläger auf ein - nicht in den vorinstanzlichen Gerichtsakten befindliches - Attest des Dr. med. S.         vom 19. September 2025 beruft, legt er dieses nicht vor und ist die Vorlage eines solchen Attests im erstinstanzlichen Verfahren vom Anwaltsgerichtshof auch nicht festgestellt. Bei den vom Kläger angeführten anderen Verfahren, in denen die gleichen Richter mit Verlegungsanträgen "wohlwollender" umgegangen seien, handelt es sich um nicht vergleichbare Sachverhalte.

III.

27     Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg                         Remmert                         Grüneberg

                     Merk                          Schmittmann

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