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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 34/24 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 10. Dezember 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der im Jahr 1968 geborene Kläger ist seit Juli 1999 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war bis zum 23. Mai 2024 als Einzelanwalt tätig. Mit Bescheid vom 16. November 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2024 abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
2 Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23 Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23,NJW-RR 2024, 989 Rn. 6).
5 Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
6 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats seit Änderung des Verfahrensrechts für das gerichtliche Verfahren bei verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zum 1. September 2009 der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (grundlegend Senat, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; sowie zuletzt Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 5 ff.; vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 4 und vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 7), hier mithin der Erlass des Widerrufsbescheids vom 16. November 2023.
7 Dieser Beurteilungszeitpunkt ist - anders als der Kläger meint - nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur für die Prüfung maßgeblich, ob der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO in Vermögensverfall geraten ist, sondern auch für die weitere Beurteilung, ob gemäß dieser Vorschrift ausnahmsweise gleichwohl von einem Widerruf abzusehen ist, weil keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall besteht (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 25. April 2013 - AnwZ (Brfg) 9/13,NJW-RR 2013, 1012 Rn. 4; vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 12; vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11; vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 5; vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 24/23, ZRI 2023, 952 Rn. 14 und vom 1. September 2023- AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 9).
8 Wie der Senat bereits im Beschluss vom 29. Juni 2011 (AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) ausgeführt hat, ist nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend und die Beurteilung danach eintretender Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten; ein Hinausschieben des Beurteilungszeitpunkts ist in Anbetracht der Möglichkeit eines jederzeitigen Wiederzulassungsantrags auch verfassungsrechtlich nicht geboten und eine Lockerung der sich aus dem materiellen Recht ergebenden Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung allein aus prozesswirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Das gilt für sämtliche Voraussetzungen der materiell-rechtlichen Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und damit auch für das(Nicht-)Vorliegen einer ausnahmsweise auszuschließenden Gefährdung der Interessen Rechtsuchender. Die vom Kläger vertretene Annahme unterschiedlicher Beurteilungszeitpunkte - für das Vorliegen des Vermögensverfalls (Maßgeblichkeit des Abschlusses des Widerrufsverfahrens) einerseits und das Vorliegen einer Ausnahme von der Gefährdung der Interessen Rechtsuchender (Maßgeblichkeit der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren) andererseits - kommt danach nicht in Betracht.
9 Ein Ausnahmefall im Sinn des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 1 BRAO kann daher nur angenommen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts verbunden sind, nicht verwirklichen werden (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11).
10 Ausgehend davon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs.
11 Die zutreffende Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger sich am 16. November 2023 in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO befand, wird vom Kläger nicht infrage gestellt.
12 Die Einwände des Klägers dagegen, dass der Anwaltsgerichtshof keine tragfähigen Anhaltspunkte für den ausnahmsweisen Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO festzustellen vermochte, greifen nicht durch.
13 Gegen die Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Zulassungswiderrufs noch als Einzelanwalt tätig war und zu diesem Zeitpunkt besondere Sicherungsmaßnahmen, die eine Gefährdung von Mandanteninteressen effektiv verhindern konnten, offensichtlich nicht gegeben waren, bringt der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag nichts vor.
14 Soweit der Kläger geltend macht, mit der Aufgabe seiner einzelanwaltlichen Tätigkeit und dem Abschluss des von ihm vorgetragenen Arbeitsvertrags vom 23. Mai 2024 mit der Rechtsanwaltskanzlei F. sei eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender mit hinreichender Sicherheit dauerhaft und nachhaltig ausgeschlossen, hat der Anwaltsgerichtshof dieses Vorbringen zu Recht bei seiner Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO bereits deshalb als unbeachtlich angesehen, weil der Anwaltsvertrag erst über sechs Monate nach dem Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens am 16. November 2023 geschlossen worden ist und daher nach der obigen Rechtsprechung des Senats nicht zu berücksichtigen war. Gleiches gilt für die weiteren vom Kläger vorgetragenen nachträglichen Veränderungen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen seiner Berufsausübung.
15 Ob der vom Kläger vorgetragene Arbeitsvertrag den Anforderungen der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines Ausnahmefalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO genügt (st. Rspr.; siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11; vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 4 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 24/23, ZRI 2023, 952 Rn. 13; jeweils mwN), hat der Anwaltsgerichtshof daher zu Recht offengelassen. Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass der Anwaltsgerichtshof diesbezüglich berechtigt Zweifel geäußert hat, weil allein der Abschluss eines den Anforderungen der Senatsrechtsprechung entsprechenden Arbeitsvertrags zum Ausschluss einer Gefährdung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausreicht, sondern dieser Vertrag auch über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 17; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 6/11, juris Rn. 7 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7; vgl. auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 Rn. 44 a.E. und 45 a.E.). Außerdem ist, um die Prognose des Ausschlusses einer Gefährdung der Rechtsuchenden abzusichern, auch bei bereits länger "gelebtem" Arbeitsvertrag, eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, bei der auch relevant ist, ob der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit bis dahin beanstandungsfrei ausgeübt und er selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die erforderlichen Schritte zur Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse unternommen hat (Senat, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 13; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 17 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 8). Hier ist bereits die Voraussetzung eines bereits seit längerem erfolgreich "erprobten" Arbeitsvertrags nicht erfüllt, da der Vertrag erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof geschlossen wurde.
16 Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Anwaltsgerichtshof im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Person des Klägers angeführt hat, die Tatsache der Amtsenthebung des Klägers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Fall BNotO durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2020 lasse eher einen gegen einen Ausnahmefall sprechenden Rückschluss zu.
17 Der Einwand des Klägers, es liege keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Amtsenthebung vor, weil er sein dagegen zunächst eingelegtes Rechtsmittel vor einer rechtskräftigen Entscheidung wieder zurückgenommen habe, ändert nichts an der zutreffenden Feststellung des Anwaltsgerichthofs, dass der Kläger - den für das Vorliegen eines Ausnahmefalls die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6) - umgekehrt keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die ausnahmsweise in Gesamtwürdigung seiner Person die hinreichend gesicherte Prognose eines Ausnahmefalls erlauben würden. Dafür reicht auch der Hinweis des Klägers in seinem Zulassungsantrag, er sei bis zur Widerrufsverfügung ca. 23 Jahre als respektables und angesehenes Mitglied der Anwaltschaft tätig gewesen und gehöre zu einer respektablen "Anwaltsfamilie", nicht aus.
18 Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich, der Anwaltsgerichtshof habe nicht berücksichtigt, dass er Fachanwalt für Strafrecht und seit Beendigung seiner Notarstätigkeit überwiegend als Strafverteidiger tätig sei, so dass er - erst recht als angestellter Rechtsanwalt - nicht mit Fremdgeld in Kontakt komme und daher auch ein teilweises Tätigkeitsverbot dahingehend, dass er bis zur Regulierung seiner Vermögensverhältnisse nur als Strafverteidiger arbeiten dürfe, als milderes Mittel in Betracht zu ziehen gewesen sei. Hierzu hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass allein der Verweis auf eine Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit auf eine Tätigkeit als Strafverteidiger eine Gefährdung der Interessen Rechtsuchender nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen vermag (siehe Senatsbeschlüsse vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 11 aE und vom 7. Juni 2023 - AnwZ (Brfg) 3/23, juris Rn. 5 f.). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung gebieten könnten, zeigt auch der Kläger nicht auf.
19 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
20 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. August 2024 - AnwZ (Brfg) 19/24, juris Rn. 11 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Wie oben dargelegt ist insbesondere die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob ein Ausnahmefall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO vorliegt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
21 Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
22 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
23 Diese, vom Beschwerdeführer bzw. Antragsteller darzulegenden Voraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 46 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 15, jeweils mwN), sind hier nicht erfüllt. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO relevanten Rechtsfragen sind mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats (insbesondere zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahmesituation bei Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer Rechtsanwaltssozietät und zur Frage des Ausschlusses einer Gefährdung von Mandanteninteressen durch Beschränkung auf eine Tätigkeit als Strafverteidiger) hinreichend geklärt.
24 Schließlich ist dem Anwaltsgerichtshof kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
25 Der Vorwurf des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe von ihm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 vorgetragene tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Fall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausnahmsweise nicht bestehe, nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat das Vorbringen des Klägers im Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 6) wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen (Seite 10) gewürdigt, für die Annahme eines Ausnahmefalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO aber - zu Recht (s.o.) - für nicht ausreichend erachtet.
26 Weitere Zulassungsgründe werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Schoppmeyer Grüneberg Ettl
Merk Schmittmann