AnwZ (Brfg) 31/24
AnwZ (Brfg) 31/24
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 31/24
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
15. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Februar 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Februar 2024, dem Kläger zugestellt am 28. Juni 2024, als unbegründet abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen das Urteil eingelegt. Mit Verfügung vom 14. August 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit am 28. August 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz die "Nichtzulassungsbeschwerde" zurückgenommen, stattdessen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 30. August 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen und mitgeteilt, dass dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht entsprochen werden kann. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht beim zuständigen Gericht gestellt worden ist.

3 Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Anwaltsgerichtshof zu beantragen (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Da dem Kläger das Urteil am 28. Juni 2024 zugestellt worden ist, hätte der Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB am Montag, den 29. Juli 2024 beim Anwaltsgerichtshof eingehen müssen. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag jedoch erst am 28. August 2024 beim Bundesgerichtshof eingereicht.

III.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer                        Grüneberg                        Ettl

                              Merk                        Schmittmann

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.