AnwZ (Brfg) 31/23
AnwZ (Brfg) 31/23
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 31/23
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
01. Februar 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Mai 2023 verkündete Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. April 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2022 zurück. Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 8. Mai 2023, dem Kläger zugestellt am 25. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen.

2 Mit Schriftsatz vom 23. August 2023 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Antrags ist zunächst nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 13. November 2023 ist der Kläger deshalb auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. In seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 hat der Kläger sodann insbesondere darauf verwiesen, dass es "sich bei der Gefährdungsbehauptung um eine reine Unterstellung" handele.

II.

3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 25. September 2023 ab, ohne dass eine Begründung rechtzeitig eingegangen wäre.

4 Der Antrag wäre indes auch unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist. Soweit der Kläger trotz Vorliegens eines Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keine Gefährdung der Rechtsuchenden zu erkennen vermag und damit in seinem - verspäteten - Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 offenbar den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) anspricht, liegt dieser nicht vor.

5 Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 20/22, juris Rn. 3 mwN). Entsprechende Zweifel legt der Kläger nicht dar. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

III.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer                                  Remmert                                         Grüneberg

                               Lauer                                   Niggemeyer-Müller

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