AnwZ (Brfg) 3/25
AnwZ (Brfg) 3/25
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 3/25
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
17. Juli 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 13. November 2024 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1     Der Kläger ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2     Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).

4 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).

a)

5 Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 mwN).

6     Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 27. Oktober 2023 in Vermögensverfall befunden. Der Anwaltsgerichtshof hat dies aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eine Eintragung zu dem Aktenzeichen DR      /22 bestand (S. 8 i.V.m. S. 4 des angefochtenen Urteils). Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

aa)

7 Soweit der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis lägen nicht vor, mit Beschluss des Amtsgerichts R.               vom 6. Dezember 2022 sei die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt worden, er habe fristgerecht mit Schreiben vom 17. August 2023 beim zuständigen Vollstreckungsgericht Widerspruch gegen die Eintragung eingelegt und die einstweilige Aussetzung der Eintragung beantragt, kann er damit - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - nicht durchdringen. Etwaige Fehler der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - hier: der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - wären in dem hierfür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Im Widerrufsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen, so dass diese nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit zu überprüfen sind (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 41/23, juris Rn. 11 mwN). Der Kläger missversteht insoweit die vorgenannte Rechtsprechung des Senats. Der Umstand, dass er - wie er dargelegt hat - die von ihm behaupteten Fehler im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass in dem Verfahren vor der Anwaltsgerichtsbarkeit betreffend den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nunmehr von solchen Fehlern und damit einer zu Unrecht erfolgten Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis auszugehen ist. Vielmehr besteht deren Tatbestandswirkung solange fort, bis über die vom Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren eingelegten Rechtsbehelfe abschließend (in seinem Sinne) entschieden worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

bb)

8 Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senat, Beschluss vom 27. September 2023, aaO Rn. 6 mwN). Der Anwaltsgerichtshof weist indes zu Recht darauf hin, dass hiervon nicht auszugehen ist, weil der Kläger eine Tilgung der zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führenden Forderung erst für den 4. April 2024 und damit nach dem Widerrufsbescheid vom 27. Oktober 2023 vorgetragen hat.

b)

9 Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof angenommen, dass der Kläger die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO folgende Vermutung nicht widerlegt hat (S. 9 f. des angefochtenen Urteils).

aa)

10 Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren entgegen den - vorstehend genannten - Anforderungen der Senatsrechtsprechung k ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten mit einem nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplan (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 39/21, ZInsO 2022, 1461 Rn. 21 mwN) für den maßgeblichen Zeitpunkt des 27. Oktober 2023 vorgelegt und konkret dargelegt sowie belegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Insbesondere genügt es nicht, zu der von der Beklagten mit Schreiben vom 21. September 2023 übersandten Liste von bekannt gewordenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Stellung zu nehmen mit dem zusätzlichen Bemerken, "weitere derartige Forderungen" seien dem Kläger "nicht bekannt", die Aufstellung erschöpfe sich in den "der Beklagten bekannten lfd. Nr. 6-23". Eine umfassende Darstellung der damaligen finanziellen Situation des Klägers nebst Belegen liegt darin nicht ansatzweise.

11 Bezüglich etwaiger Tilgungspläne und Ratenzahlungsvereinbarungen genügt der Hinweis des Klägers, die Beklagte sei "immer durch den Gerichtsvollzieher" informiert und unterrichtet worden, nicht. Vielmehr sind die vorgenannten Dokumente vom Kläger selbst im Einzelnen zu benennen und vorzulegen. Gleiches gilt für die nicht weiter spezifizierte und belegte Angabe des Klägers, der Beklagten seien "die entsprechenden Vermögensverhältnisse telefonisch vom Gerichtsvollzieher und ihm, dem Kläger, bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt worden", zumal er entsprechende Schreiben oder auch nur Telefonvermerke nicht vorlegt.

bb)

12 Soweit der Kläger auf seine werthaltige Immobilie verweist, für die ein interessierter Käufer zu einem Kaufpreis von einer Million Euro vorhanden sei, wird auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zum Erfordernis eines liquiden Vermögenswertes Bezug genommen (S. 10 des angefochtenen Urteils).

c)

13 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit dort ausgeführt wird, Anhaltspunkte, dass ungeachtet des Vermögensverfalls des Klägers eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausscheide, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (S. 10 f. des angefochtenen Urteils).

14 Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss 11. Mai 2023 - AnwZ (Brfg) 33/22, ZInsO 2023, 1951 Rn. 11 m.zahlr.w.N.). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2023, aaO und vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22 juris Rn. 7 mwN).

15     Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, er führe ein Anderkonto, begründet dies keinen Ausnahmefall im vorstehenden Sinne. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die uneingeschränkt zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 11) Bezug genommen.

d)

16 Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt das angefochtene Urteil auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unerheblich ist der in diesem Zusammenhang erfolgende Verweis des Klägers darauf, dass es sich bei der der Eintragung zugrundeliegenden Forderung nur um eine solche von rund 1.100 € handele. Denn der Umstand, dass es der Kläger sogar wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen, spricht gerade für und nicht gegen das Vorliegen eines Vermögensverfalls (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2023, aaO Rn. 9 mwN). Daran vermag - wie ausgeführt - auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Titel einstweilen eingestellt ist und der Kläger gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einen Rechtsbehelf eingelegt und einen Antrag auf einstweilige Aussetzung gestellt hat.

2.

17 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, der der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegt, nach dem Vortrag des Klägers einstweilen eingestellt wurde und er gegen die Eintragung Rechtsbehelfe eingelegt und einen Antrag auf einstweilige Aussetzung gestellt hat, begründet, wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Gleiches gilt für die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesichts der vergleichsweise geringfügigen Forderung, derentwegen der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde.

3.

18 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

4.

19 Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Soweit der Kläger meint, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach Fehler der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen seien, was vorliegend geschehen sei, versteht er die Senatsrechtsprechung unzutreffend (s.o. zu 1 a aa).

5.

20 Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof die vom Kläger überreichten Unterlagen nicht berücksichtigt hat, soweit diese die im Widerrufsbescheid nach der Behauptung des Klägers angeführten Vorgänge "Nr. 6-23 " betreffen. Sowohl die Beklagte als auch der Anwaltsgerichtshof haben die Vermutung des Vermögensverfalls allein auf die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis gestützt (Widerrufsbescheid S. 5, Urteil des Anwaltsgerichtshofs S. 8) und nicht auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die in der dem Schreiben der Beklagten vom 21. September 2023 beigefügten Liste aufgeführt werden. Zudem enthält der Vortrag des Klägers zu den in der Liste genannten Maßnahmen und Forderungen - wie indes erforderlich - ke ine umfassende Darstellung seiner finanziellen Situation zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides. Da es auf diesen Zeitpunkt ankommt, hatte der Anwaltsgerichtshof auch nicht zu berücksichtigen, dass die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis, wie er behauptet, zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht worden ist.

6.

21 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14. März 2025 beantragt hat, auch nach Ablauf der Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung weiteres Vorbringen zu berücksichtigen (zur Berücksichtigung von nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bei Gericht eingegangenem Vorbringen eines Rechtsbehelfsführers, das lediglich der Erläuterung oder Verdeutlichung der fristgerecht vorgebrachten Zulassungsgründe dient, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. April 1998 - 24 B 236/98, juris Rn. 5) und ihm insofern nach Übersendung der vollständigen Verwaltungsvorgänge eine weitere Frist zu gewähren, bestand hierzu - jedenfalls über die durch ärztliches Attest vom 14. März 2025 bis zum 21. März 2025 nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit des Klägers hinaus - keine Veranlassung. Die vom Kläger insoweit mit Schriftsatz vom 14. März 2025 vorgetragenen Gründe rechtfertigen die beantragte Fristgewährung nicht.

22 Insbesondere ist dem Kläger und seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und vor dem Senat bereits vor dem 14. März 2025 hinreichend Einsicht in alle das Verfahren betreffenden Akten gewährt worden, nämlich durch den Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom 3. Januar 2024 und durch den Senat mit Schreiben vom 3. Februar 2025. Soweit der Kläger nunmehr erstmals geltend macht, bei den im Rahmen der Akteneinsicht übersandten Unterlagen seien Seiten abgeschnitten gewesen, wird dies weder von ihm durch Angabe der konkret betroffenen Unterlagen präzisiert noch kann dies an Hand der Akten (Verfahrensakten, Personalakte der Beklagten) nachvollzogen werden. Letzteres gilt gleichermaßen, soweit der Kläger beanstandet, die übersandte Personalakte der Beklagten sei unsystematisch, nicht chronologisch zusammengefügt und unvollständig. Weder wird dies von ihm präzisiert noch kann dies an Hand der - seit dem Jahr 1996 chronologisch geordneten - Personalakte der Beklagten nachvollzogen werden. Eine teilweise fehlende Paginierung der im Rahmen der Akteneinsicht übersandten Personalakte der Beklagten steht einer ordnungsgemäßen Gewährung der Akteneinsicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 100 VwGO nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 40/24, juris Rn. 20).

23 Soweit der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil nicht nur auf die beigezogenen Personalakten, sondern auch auf beigezogene "Sachakten" Bezug genommen hat, erscheint dies nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wurden im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof neben den Personalakten keine weiteren Akten der Beklagten beigezogen und hat die Beklagte weitere Akten auch nicht vorgelegt (vgl. Aktenübersendung der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023, S. 3).

24 Soweit der Kläger beanstandet, in den ihm zur Akteneinsicht übersandten Unterlagen seien wesentliche Schriftsätze von ihm und Telefonvermerke nicht vorhanden, fehlen auch insofern jegliche - indes erforderliche - konkrete Angaben seinerseits, die ihm angesichts seiner Urheberschaft in Bezug auf die angeblich fehlenden Schriftsätze und seiner Teilnahme an den betroffenen Telefonaten ohne weiteres möglich sind.

25 Zur Gewährung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2025 - wegen einer erneut eingetretenen Arbeitsunfähigkeit - beantragten Möglichkeit weiteren Vorbringens binnen eines weiteren Monats besteht ebenfalls keine Veranlassung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb der Kläger entsprechenden Vortrag nicht nach Ende seiner vorherigen Arbeitsunfähigkeit am 21. März 2025 und vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit hätte halten können. Insbesondere bedurfte es seinerseits keiner (erneuten) Sichtung der ihm mit Schreiben vom 26. März 2025 übersandten Akten der Beklagten, nachdem er in letztere - wie ausgeführt - bereits zuvor mehrfach hinreichend Einsicht erhalten hat.

III.

26     Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Guhling                           Remmert                           Grüneberg

                        Lauer                          Schmittmann

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.