AnwZ (Brfg) 28/20
AnwZ (Brfg) 28/20
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 28/20
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
21. November 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1 Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 27. September 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022, beim Senat eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben.

2 Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

3 Soweit der Kläger vorbringt, dass vorliegend eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich sei und dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig sei, vertritt er eine andere Rechtsauffassung als der Senat. Der bloße Umstand, dass das Gericht tatsächliche und rechtliche Darlegungen einer Partei anders wertet, als diese es für geboten hält, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann daher mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. November 2009 - 5 ZB 09.2429, juris Rn. 5).

4 Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Senat habe den Kläger auf die fehlenden Unterlagen zur Komplettierung des Prozesskostenhilfeantrags hinweisen müssen, bestand für einen solchen Hinweis keine Veranlassung, weil der Kläger mit per Telefax übersandtem Schriftsatz vom 10. Mai 2022 selbst darauf verwiesen hatte, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Original des Schriftsatzes beifügen werde. Dem Kläger war somit klar, dass der Antrag insoweit noch unvollständig war. Als der Kläger die Erklärung mit Schriftsatz vom 20. August 2022 schließlich einreichte, war die Berufungsinstanz bereits beendet. Ein Hinweis auf die weiterhin bestehende Unvollständigkeit der Angaben im Hinblick auf die Einkommenssituation der Ehefrau des Klägers erübrigte sich damit. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, was er auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte, so dass auch insoweit ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht vorgebracht ist.

Limperg     

Paul     

Ettl

Schäfer     

Lauer     

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