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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 26/21 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 13. Oktober 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 22. Juli 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. , die Richterin am Bundesgerichtshof G. , die Richterin am Bundesgerichtshof E. , den Rechtsanwalt Dr. L. sowie den Rechtsanwalt G. werden verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 22. Juli 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Nichtigkeitsantrag des Klägers vom 22. Juli 2024 wird zurückgewiesen; der Restitutionsantrag des Klägers vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers vom 22. Juli 2024 auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Bescheide der Beklagten vom 13. Mai 2020 und vom 27. Oktober 2020 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgelegt.
1 Der Kläger war seit 2016 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO, nachdem der Kläger ihrer Anordnung vom 13. Mai 2020 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 15 BRAO bis zum 15. Juli 2020 nicht nachgekommen war.
2 Der Kläger hat sowohl gegen die Anordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 als auch gegen die Widerrufsverfügung vom 27. Oktober 2020 Anfechtungsklage erhoben.
3 Die Klage gegen die Anordnungsverfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 14. Dezember 2020 abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2022 (AnwZ (Brfg) 16/21) abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am 22. April 2022, dem Kläger am 16. Mai 2023 zugestellt worden.
4 Im vorliegenden Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof die Anfechtungsklage des Klägers mit am12. April 2021 verkündetem Urteil abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2022 abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am 15. September 2022, dem Kläger am 16. Mai 2023 zugestellt worden.
5 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2022 und weiterem Schriftsatz vom 18. Mai 2023, hat der Kläger Anhörungsrügen erhoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 hat er außerdem in beiden Verfahren beantragt, die Vollziehung des Anordnungsbescheids vom 13. Mai 2020 und des Widerrufsbescheids vom 27. Oktober 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache in beiden Verfahren auszusetzen und der Beklagten aufzugeben, eine Mitteilung vom 27. September 2022 an die Rechtsanwaltskammer Berlin zurückzunehmen und damit die Aktivierung des beA-Postfachs des Klägers und seine Wiederaufnahme in das bundesweite Anwaltsverzeichnis zu veranlassen.
6 Der Senat hat die Anträge des Klägers mit Beschlüssen vom 10. Juli 2024 abschlägig beschieden.
7 Nunmehr hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juli 2024 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2024 "erneut Nichtigkeitsklage und im Übrigen Restitutionsklage" sowie eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt, den "angefochtenen Beschluss" aufzuheben und die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Vorfragen zur Entscheidung vorzulegen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Vollziehung des Anordnungsbescheids vom 13. Mai 2020 und des Widerrufsbescheids vom 27. Oktober 2020 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorlageverfahren auszusetzen. Außerdem hat er die in dieser Sache am Beschluss vom 10. Juli 2024 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
8 Die Ablehnungsgesuche des Klägers (§ 42 Abs. 1 ZPO) vom 22. Juli 2024 stellen sich als rechtsmissbräuchlich dar und sind damit als unzulässig zu verwerfen.
9 Die Ablehnungsgesuche des Klägers richten sich unterschiedslos gegen sämtliche an der Entscheidung vom 10. Juli 2024 beteiligten Richter, Richterinnen und Rechtsanwälte des Senats, ohne ernsthafte Umstände anzuführen, die die Befangenheit rechtfertigen. Weder wird die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter oder Rechtsanwälte zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet, noch ist sie sonst erkennbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2008- AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 7419 Rn. 4; vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; vom 23. April 2015 - III ZA 11/15, juris Rn. 3; vom 26. November 2015 - Ill ZB 37/15, juris Rn. 3; vom 30. Juli 2020 - III ZR 100/19, juris Rn. 3 und vom 12. Januar 2023 - II ZR 155/22, juris Rn. 1; jew. mwN).
10 Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt, die Abgelehnten seien Teil einer Vereinigung, die sich gegen ihn verschworen habe, um Straftaten der Rechtsbeugung zu begehen oder zu vertuschen, stellt dies lediglich eine pauschale Verunglimpfung dar. Soweit er geltend macht, der gesamte Senat sei kein durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 GrCh, sondern offensichtlich schon ursprünglich so zusammengesetzt, dass er im Sinne der Verwaltung entscheiden solle, und dies mit dem Auswahl- und Ernennungsverfahren der anwaltlichen Beisitzer nach §§ 107 ff. BRAO begründet, wird kein individualbezogener, sondern ein generell systembezogener Vorwurf erhoben, der als solcher kein Befangenheitsgesuch nach § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann und als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 3). Gleiches gilt für sein weiteres Vorbringen, die Besetzung des Senats im vorliegenden Fall sei "völlig anachronistisch" und mit etlichen Richterwechseln in kurzer Zeit verbunden gewesen, die ihm vor den jeweiligen Entscheidungen auch nicht mitgeteilt worden seien, was ebenfalls Zweifel daran begründe, dass es sich bei dem Senat um ein durch Gesetz errichtetes Gericht handele. Die pauschale Behauptung, die Richter am Bundesgerichtshof seien nicht unabhängig und unparteilich, weil sie nicht vorrangig wegen ihrer Kompetenzen, sondern wegen Parteiaffinitäten gewählt würden, und fast alle Richter am Bundesgerichtshof und an den Oberlandesgerichten in Deutschland hätten mindestens eine lange Station an dem jeweiligen Justizministerium absolviert, um sich dort als "exekutivkompatibel" zu erweisen, entbehrt nicht nur jeder Grundlage und Substantiierung, sondern rechtfertigt als solche ebenfalls in keiner Weise Zweifel an der Unvoreingenommenheit der konkret abgelehnten Richter im vorliegenden Verfahren. Nichts anderes gilt für die Ansicht des Klägers, der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. sei nicht als Gericht anzusehen, weil er Stellvertreter der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. als Vorsitzende im Anwaltssenat sei und daher ebenso wie diese offensichtlich wegen ihrer bzw. seiner Nähe zur Exekutive dazu berufen worden sei, um die Wünsche der Verwaltung am besten umzusetzen.
11 Soweit der Kläger geltend macht, die "abgelehnten Personen" hätten sich im vorliegenden Verfahren offenkundig bewusst über sein Vorbringen hinweggesetzt, stattdessen eigene Annahmen aufgestellt und ihre Entscheidungen zeichneten sich durch zahlreiche Plagiate, Floskeln und völlige Unbestimmtheit aus, weswegen er gestützt auf die bisherigen Entscheidungen keinen Grund habe, sie als Gericht zu betrachten, wendet er sich gegen die Richtigkeit der Entscheidungen des Senats. Das Ablehnungsverfahren dient aber nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7 und vom20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 9 mwN; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 9 B 31.15, juris Rn. 3).
12 Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat darüber in unveränderter Besetzung selbst entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom12. Januar 2023 - III ZR 155/22, juris Rn. 2 mwN).
13 Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 10. Juli 2024 ist (jedenfalls) nicht begründet.
14 Es kann dahinstehen, ob der Kläger für die - grundsätzlich dem Anwaltszwang gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 VwGO unterliegende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6 und vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, NJW-RR 2021, 375 Rn. 3)- Erhebung der Anhörungsrüge noch als postulationsfähig anzusehen ist, nachdem sein Recht zur Selbstvertretung gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 8 VwGO mit Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs seiner Zulassung bereits im September 2022 (mit Übergabe des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2022 an die Poststelle zur Zustellung) entfallen ist. Denn die Gehörsrüge hat auch bei unterstellter Postulationsfähigkeit des Klägers keinen Erfolg.
15 Der Senat hat gerade nicht verkannt, dass der Kläger sich in seinem Zulassungsantrag vom 12. Juli 2021 nicht konkret auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit gestützt, sondern einen "fehlenden Anlass" für die Anordnung seiner Untersuchung gerügt hat. Soweit der Kläger nun meint, ein "fehlender Anlass" bedeute auch keinen Anlass, sich an einen unzuständigen Arzt zu wenden, hat der Senat sich im Beschluss vom 10. Juli 2024 auch damit auseinandergesetzt (unter II.2.), das Vorbringen des Klägers aber für nicht durchgreifend befunden.
16 Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
17 Der vom Kläger als "Nichtigkeits-" bzw. "Restitutionsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 1.15, juris Rn. 1 f.). Weiter ist das diesbezügliche Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen, dass sein Wiederaufnahmebegehren sich nicht nur gegen die Zurückweisung seiner Anträge im Beschluss vom 10. Juli 2024 richtet, sondern (vor allem) auch gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2022, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen worden ist, da er diesbezüglich ein Fehlverständnis seines Wiederaufnahmeantrags vom 18. Mai 2023 rügt und weitere Wiederaufnahmegründe geltend macht, die ihm erst seit dem 27. Juni 2024 bekannt seien.
18 Für die Postulationsfähigkeit des Klägers gelten die obigen Ausführungen zu seiner Anhörungsrüge entsprechend.
19 Soweit der Wiederaufnahmeantrag sich gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 13. September 2023 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss vom 10. Juli 2024 richtet, ist er nicht statthaft.
20 Bei Entscheidungen über Anträge auf Vollziehungsaussetzung (§ 80 Abs. 5 VwGO) und auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) ist eine Wiederaufnahme mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, weil (jedenfalls) bei veränderten Umständen ein Abänderungsantrag oder ggf. ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist (vgl. BVerwGE 76, 127, 128; VGH München, NJW 1985, 879, 880; Eyermann/Wöckel, VwGO, 16. Aufl., § 153 Rn. 6 mwN; aA VGH Kassel, NJW 1984, 378 f.; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 76).
21 Der Nichtigkeitsantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger stützt den allein geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) darauf, dass er - entgegen der Annahme des Senats im Beschluss vom 10. Juli 2024 - nicht nur die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV durch den Senat rügt, sondern die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des gesamten Senats in seiner konkreten Besetzung. Diese begründet er im Wesentlichen mit den oben bereits im Zusammenhang mit seinen Ablehnungsgesuchen genannten Umständen.
22 Eine im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts wäre indes - die Anwendung dieses Nichtigkeitsgrunds neben § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unterstellt - nur dann anzunehmen, wenn die Mitglieder des Senats tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2019- 5 PB 18.18, juris Rn. 10 zu § 547 Nr. 1 ZPO mwN).
23 Für diese Annahme ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keinerlei Anhalt. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen betreffend die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die am Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 beteiligten Richter, Richterinnen und Rechtsanwälte verwiesen, sowie des Weiteren auf die Beschlüsse des Senats vom 25. Oktober 2023 und vom 21. Juni 2024, mit denen der Senat weitere Ablehnungsgesuche des Klägers gleichen Inhalts verworfen hat.
24 Soweit der Kläger außerdem konkret betreffend die an dem Beschluss vom 20. Juni 2022 mitwirkenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. und Rechtsanwältin S. Befangenheitsgründe geltend macht, führt er auch damit keine ernsthaften Umstände an, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Dass Rechtsanwältin S. Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer ist, begründet bei vernünftiger Würdigung für sich genommen ersichtlich noch nicht die berechtigte Befürchtung, sie sei in sämtlichen Verfahren betreffend diese Kammer zu deren Gunsten voreingenommen. Gleiches gilt für die lediglich pauschal behauptete "enge Beziehung" von Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. zu dem Präsidenten des Hessischen Anwaltsgerichtshofs.
25 Soweit der Kläger außerdem meint, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. P. sei nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO als Mitglied eines Strafsenats zur Entscheidung in der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Anwaltssache nicht berufen gewesen, trifft das offensichtlich nicht zu. Nach § 21e Abs. 1 Satz 4 GVG kann ein Richter mehreren Spruchkörpern angehören und damit auch einem Zivil- und Strafsenat zugleich.
Der Restitutionsantrag des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.
26 Der Kläger macht die Restitutionsgründe des § 580 Nr. 5 ZPO (Straftaten der beteiligten Richter und Rechtsanwälte, insbesondere Rechtsbeugung), des § 580 Nr. 4 ZPO (Erschleichung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs und des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2022 durch die Beklagte mittels unberechtigter Anordnung einer Untersuchung nach § 15 BRAO) und des § 580 Nr. 2 ZPO (entscheidungserhebliche Urkunden(ver)fälschung durch die Beklagte betreffend den angeblichen Untersuchungsauftrag) geltend.
27 Nach § 581 Abs. 1 ZPO ist ein Restitutionsantrag in den Fällen des § 581 Nr. 1 bis 5 ZPO aber nur dann zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Die bloße Behauptung einer Straftat genügt nicht.
28 Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger verweist zur Begründung seines Restitutionsbegehrens, insbesondere der angeblichen Rechtsbeugung durch "alle Personen", die u.a. an dem Beschluss vom 20. Juni 2022 mitgewirkt haben, lediglich auf einen Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO vom 22. Mai 2024, mit dem er sich dagegen gewandt hat, dass sein Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens u.a. gegen die am Beschluss vom 20. Juni 2022 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) sowie Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB) durch Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 mangels ausreichenden Anfangsverdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt und seine diesbezügliche Beschwerde durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. April 2024 zurückgewiesen worden ist. Wird aber bereits kein Ermittlungsverfahren eröffnet, weil es nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden an einem hinreichenden Anfangsverdacht für strafbare Handlungen fehlt, ist eine Restitutionsklage nach § 581 Abs. 1 ZPO nicht statthaft (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1961 - VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; Musielak/Sponheimer in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 581 Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 45. Aufl., § 581 Rn. 2).
29 Der Senat kann über den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 Abs. 1 VwGO durch Beschluss entscheiden (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 4; OVG Münster, NVwZ-RR 2003, 535 mwN).
30 Die vom Kläger beantragte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der vom Kläger formulierten Vorlagefragen zu 2.a) bis f) fehlt es, wie oben ausgeführt, bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Die weiteren Vorlagefragen betreffend die Anordnung der Beklagten zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 15 BRAO stellen sich nicht. Zudem besteht nach Auffassung des Senats, wie bereits im Beschluss vom 10. Juli 2024 ausgeführt (unter III.2.a)bb)), diesbezüglich auch im Übrigen kein Anlass für eine Vorlage nach Art. 267 AEUV.
31 Damit ist auch der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide der Beklagten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren zurückzuweisen. Die vom Kläger begehrte Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kommt folglich ebenfalls nicht in Betracht.
32 Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger mit einer erneuten Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Schoppmeyer Grüneberg Ettl
Lauer Geßner