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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 23/24 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 29. September 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. April 2024 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Sie wies den gegen den Widerrufsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 zurück. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN).
3 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 60/17, juris Rn. 4).
4 Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO). Ein Rechtsanwalt, der in diesem Verzeichnis eingetragen ist, muss nach ständiger Senatsrechtsprechung zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (z.B. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 m.zahlr.w.N.). Allerdings kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. September 2023 aaO Rn. 6 mwN).
5 Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2022 in Vermögensverfall befunden.
6 Der Anwaltsgerichtshof hat den Vermögensverfall des Klägers zutreffend aus der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO hergeleitet, da im Hinblick auf den Kläger im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis zwei Eintragungen zu den Aktenzeichen DR II 482/22 und DR II 291/22 bestanden (S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Er hat einen Nachweis des Klägers, dass die der Eintragung zugrundeliegenden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt waren, zu Recht verneint. Soweit der Kläger hiergegen erneut einwendet, bei den Eintragungen zu den vorgenannten Aktenzeichen handele es sich um bereits seit geraumer Zeit getilgte Forderungen, zum Zeitpunkt der Entscheidung seien von den Gläubigern die entsprechenden Erledigungen erklärt worden, legt er auch jetzt keine entsprechenden Nachweise vor, obwohl ihm deren Notwendigkeit angesichts der Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs vor Augen stehen muss.
7 Ohne dass es hierauf in Anbetracht des nach den vorstehenden Ausführungen zu vermutenden Vermögensverfalls des Klägers noch ankommt, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof in den erheblichen Forderungen des Finanzamts und dessen erfolglosem Versuch einer Kontopfändung Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls erkannt hat (S. 12 f. des angefochtenen Urteils; zu offenen Forderungen, Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen als Beweisanzeichen für den Vermögensverfall des Rechtsanwalts vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 5; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 5 und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 14; jeweils mwN). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, der hinsichtlich der Steuerforderungen vor dem Finanzgericht erzielte, von ihm indes widerrufene Vergleich vom 24. März 2023 werde von Seiten des Finanzamts als rechtskräftig angesehen, das Finanzamt sehe sich an die dort erzielte Regelung gebunden, legt er auch insofern keinen Nachweis vor. Zudem datiert der Vergleich nach dem für den Vermögensverfall maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2022.
8 Gleiches gilt in Bezug auf den Vortrag des Klägers zu rechtskräftigen Titeln gegen die Staatskasse beziehungsweise "staatliche Institutionen" als liquide Mittel (vgl. hierzu S. 13 des angefochtenen Urteils). Auch insofern bleibt sein Vortrag unsubstantiiert und ohne jeden Nachweis.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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