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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 19/25 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 11. August 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 27. März 2025 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2015 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Urteil vom 27. März 2025, dem Kläger zugestellt am 1. April 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Er hat seinen Antrag mit am 3. Juni 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 2. Juni 2025 (Montag) ab, ohne dass eine Begründung rechtzeitig eingegangen wäre. Die am 3. Juni 2025 eingereichte Begründung vermochte die Frist nicht zu wahren.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Remmert Liebert
Lauer Schmittmann