AnwZ (Brfg) 13/25
AnwZ (Brfg) 13/25
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 13/25
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
16. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. November 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Klägerin wurde am 10. Februar 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem sie im November 2019 die Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hatte und am 17. Februar 2019 auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war, verzichtete sie am 19. Februar 2020 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 8. April 2020.

2 Mit Urteil vom 17. November 2020 verurteilte das Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - Köln die Klägerin wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in 15 Fällen, von denen es in einem Fall bei einem Versuch geblieben war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit am 14. Dezember 2023 erlassen worden war. Die Taten waren zwischen Februar 2010 und Oktober 2011 begangen worden.

3 Die Tätigkeit der Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit wurde zum 31. Dezember 2022 beendet.

4 Am 29. November 2023 beantragte die Klägerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte versagte die Zulassung mit Bescheid vom 23. Juli 2024 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

5 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. November 2024 - AnwZ (Brfg) 38/24, aaO).

7 Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

a)

8 Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, BRAK-Mitt 2019, 90 Rn. 10; vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. August 2021 - AnwZ (Brfg) 18/21, juris Rn. 9; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, aaO; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO; vom 2. Juli 2018, aaO; Beschluss vom 19. August 2021, aaO).

9 Im Rahmen der Prognoseentscheidung, die im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit zu erstellen ist (vgl. BVerfG, aaO Rn. 27, 29), ist von Bedeutung, wie viele Jahre zwischen einer Verfehlung, die seinerzeit die Unwürdigkeit begründete, und dem Zeitpunkt der (Wieder-)Zulassung liegen. Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. Bindende feste Fristen gibt es jedoch nicht. Vielmehr sind alle für und gegen den jeweiligen Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten. Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (vgl. Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11; vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschluss vom 19. August 2021, aaO Rn. 10). Der erwähnte Zeitraum von 15 bis 20 Jahren kann deshalb in Ausnahmefällen auch unterschritten werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 16; vom 15. Juni 2009 - AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10), wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 117/09, juris Rn. 7). Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn der Bewerber auf Grund der gegebenen Umstände die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2009 aaO).

b)

10 Den dargelegten Grundsätzen wird die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gerecht. Zutreffend hat er entschieden, dass die erheblichen Straftaten der Klägerin ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände weiterhin entgegenstehen und eine kürzere als die regelmäßige Wartezeit, wie sie für Ausnahmefälle in Betracht kommt, derzeit nicht gerechtfertigt ist. Dies hat der Anwaltsgerichtshof unter sorgfältiger Würdigung und Abwägung der maßgeblichen Umstände und unter Beachtung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG zutreffend beurteilt. Das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.

aa)

11 Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass die von der Klägerin begangenen Taten als schwerwiegende Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit einzuordnen sind. Soweit die Klägerin meint, der Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit sei nicht betroffen, weil die Anleger weder Mandanten noch Rechtsuchende der Klägerin gewesen seien und zu ihnen auch kein Treueverhältnis bestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat bei den Taten ausdrücklich als Rechtsanwältin gehandelt, dabei für sich das besondere Vertrauen in Anspruch genommen und ausgenutzt, das diesem Berufsstand allgemein entgegengebracht wird, und für die Begehung der Taten ein eigens für kriminelle Zwecke eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto genutzt. Sie hat damit das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes als Organ der Rechtspflege erschüttert. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof diese Begehung von Vermögensdelikten unter Inanspruchnahme und Ausnutzung des ihr als Rechtsanwältin entgegengebrachten besonderen Vertrauens als Straftaten im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit eingeordnet. Darauf, dass die betrogenen Anleger keine Mandanten der Klägerin waren, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Auch der Umstand, dass die Klägerin lediglich Gehilfin und nicht Mittäterin war, und das im unteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafmaß ändern nichts an dem Vorliegen einer gravierenden Straftat. Denn es liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs mit insgesamt 15 über eine längere Zeit hinweg begangenen Taten vor, wobei die Klägerin gewerbsmäßig gehandelt hat, um sich zu Lasten der betrogenen Anleger über einen längeren Zeitraum eine Einnahmequelle zu verschaffen.

12 Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 10. Mai 2010 (AnwZ (B) 117/09, juris), bei der der Senat eine Straftat im Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit verneint hat, ist mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Denn dort hatte der betroffene Rechtsanwalt Einnahmen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht versteuert, jedoch nicht - wie hier - Straftaten unmittelbar bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit und unter Ausnutzung des einem Rechtsanwalt entgegengebrachten Vertrauens begangen.

bb)

13 Das Vorbringen der Klägerin stellt auch die Abwägung des Anwaltsgerichtshofs nicht ernstlich in Frage. Das Fehlverhalten der Klägerin hat zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht derartig an Bedeutung verloren, dass es nunmehr bereits vor Ablauf der unteren Grenze der bei schweren Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit regelmäßig abzuwartenden Wohlverhaltensphase nicht mehr der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstünde und die Klägerin als Rechtsanwältin schon jetzt wieder tragbar erscheint. Eine entscheidungserhebliche Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Begründung des Zulassungsantrags nicht.

(1)

14 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass sie in dem Zeitraum zwischen der letzten Tathandlung Mitte 2011 und der Verurteilung im November 2020 keine weiteren Straftaten begangen hat. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung hat der Anwaltsgerichtshof hierbei auch bedacht, dass der bloßen straffreien Führung nach der Verurteilung während der Bewährungszeit in der Regel kein entscheidendes Gewicht zukommt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 10/10, juris Rn. 15; Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 116/09, juris Rn. 9; vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 44/09, juris Rn. 20 mwN).

15 Ohne Erfolg bleibt insoweit das Vorbringen der Klägerin, der Umstand, dass die Verurteilung der zuletzt Mitte 2011 begangenen Taten wegen Verfahrensverzögerungen erst im November 2020 erfolgt sei, die Bewährungszeit nur deshalb erst im Dezember 2023 abgelaufen sei und der Ablauf der Bewährungszeit bei dem üblichen Verfahrensgang bereits länger zurückliegen würde, dürfe nicht zur Verlängerung der Wartezeit führen, indem der Klägerin nach Ablauf der Bewährungszeit noch eine längere Wohlverhaltensphase auferlegt würde, weil damit die Wartezeit insgesamt nicht mehr im Verhältnis zur Schwere der Straftaten stehe. Denn hier ist noch nicht einmal die regelmäßig abzuwartende Zeit von mindestens 15 Jahren nach der Tatbegehung vergangen. Der auf Grund der Verfahrensverzögerung im Strafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt noch kurze Zeitraum seit Ablauf der Bewährungszeit hat schon deshalb keine Auswirkungen auf die hier erforderliche Gesamtdauer der Wohlverhaltensphase. Bei einem eventuellen späteren erneuten Antrag auf Wiederzulassung wäre dieser Umstand jedoch im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung zu berücksichtigen.

(2)

16 Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch, dass der Anwaltsgerichtshof im Rahmen seiner Abwägung das weitere berufsrechtlich relevante Fehlverhalten der Klägerin, wonach sie nach eigenem Bekunden in einem Mandatsverhältnis ein gerichtliches Ladungsschreiben in Kopie "für Zwecke der Anscheinserweckung eines Fortgangs der Sache fabriziert" habe, berücksichtigt hat. Die Klägerin stellt dieses Verhalten nicht in Abrede, sondern räumt es ein. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dessen Berücksichtigung vor diesem Hintergrund nicht im Hinblick auf die Unschuldsvermutung deshalb unzulässig, weil das diesbezügliche Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Denn es stellt keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar, wenn ein von der Klägerin selbst eingeräumtes und beruflich relevantes Fehlverhalten im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigt wird. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof dieses Verhalten auch als einen Umstand gewertet, der dagegen spricht, dass die Klägerin schon zum jetzigen Zeitpunkt noch vor Ablauf der regelmäßigen Mindest-Wohlverhaltensphase für den Rechtsanwaltsberuf wieder tragbar erscheint. Denn das Fingieren eines gerichtlichen Schreibens, um gegenüber Mandanten einen aktiven Fortgang eines Verfahrens zu suggerieren und eigene Untätigkeit zu verschleiern, ist in erheblichem Maße geeignet, das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu schützende Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes zu beeinträchtigen. Ein derartiges Verhalten in der Wohlverhaltensphase begründet Zweifel daran, dass die Klägerin der herausgehobenen Stellung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem damit verbundenen Vertrauen der Rechtsuchenden gerecht werden kann.

(3)

17 Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof bei seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass das Vorbringen der Klägerin im Wiederzulassungsverfahren bezüglich der von ihr begangenen Straftaten verharmlosend ist und von einer nachlassenden Einsicht in das Unrecht der damaligen Tat zeugt.

18 Dies gilt zum einen für ihren Vortrag, sie habe die Anlagegelder entsprechend der Vereinbarung mit ihren Auftraggebern an diese weitergeleitet, ohne sich hieraus - über die vereinbarte Vergütung hinaus - zu bereichern, und sie habe ihre Aufgaben aus dem Mandatsverhältnis korrekt ausgeführt. Die Klägerin hat diese Umstände im Zusammenhang damit, dass und aus welchen Gründen die Beklagte zu Unrecht die Wiederzulassung verneint hat, geschildert und an anderer Stelle ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass sie die Straftat zwar berufsbezogen, aber nicht zum Nachteil ihrer Mandanten oder anderer Rechtsuchender verübt habe und diese ferner nicht dem Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen sei. Es ist zwar zutreffend, dass das Landgericht die Weiterleitung der Gelder durch die Klägerin festgestellt hat und damit keine Untreue zu Lasten ihrer Auftraggeber vorlag. Hierauf beruht die Verurteilung, die Anlass für die Prüfung war, ob sie (weiterhin) unwürdig erscheint, den Beruf einer Rechtsanwältin auszuüben, jedoch nicht. Es kommt ihr im Rahmen der hierfür anzustellenden Prognose weder zu Gute, dass sie zum damaligen Zeitpunkt nicht auch noch weitere Straftaten zu Lasten ihrer Auftraggeber begangen hat, noch, dass zwischen ihr und den betrogenen Anlegern kein Mandatsverhältnis bestand. Die Betonung dieser Umstände durch die Klägerin im Rahmen ihres Wiederzulassungsantrags deutet darauf hin, dass die Klägerin den Unwert ihrer Tat zu beschönigen versucht und den hierdurch bewirkten erheblichen Verlust von Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Rechtsanwaltschaft nicht uneingeschränkt erkannt hat, was bei der Abwägung zu Ungunsten der Klägerin ins Gewicht fällt.

19 Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch das in dem Antrag auf Zulassung der Berufung erneut wiederholte Vorbringen der Klägerin, dass sie anfangs von der Lauterkeit des Anlagemodells ausgegangen sei und ihr erst im Verlauf Zweifel gekommen seien, als Anzeichen einer Verharmlosung ihres Tatbeitrags und als Abrücken von dem uneingeschränkten Geständnis, das der Verurteilung des Landgerichts Köln zugrunde liegt, angesehen. Das Landgericht Köln hat in dem Urteil festgestellt, die Klägerin habe von Beginn der Zusammenarbeit an damit gerechnet, dass das beabsichtigte Anlagemodell kriminellen Zwecken dienen könnte, und sie habe während des gesamten Tatzeitraums mit der Täuschung und dem beabsichtigten Schaden der Anleger gerechnet. Sie habe dies gleichwohl billigend in Kauf genommen und sich deshalb beteiligt, weil sie über die vereinbarte Treuhänderprovision über einen längeren Zeitraum einen wirtschaftlichen Nutzen in Form eines nicht unerheblichen Zusatzverdienstes zur Aufbesserung ihrer prekären finanziellen Situation zu erzielen beabsichtigte. Die Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen beruhten dabei insbesondere auf dem Geständnis der Klägerin, die eingeräumt habe, bereits bei Übernahme der Treuhändertätigkeit mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, dass mit dem Anlagemodell Anleger getäuscht und Anlegergelder zweckwidrig verwendet würden.

20 Dem widerspricht das nunmehrige Vorbringen der Klägerin, sie sei anfangs von der Lauterkeit des Anlagemodells ausgegangen. Diese nachträglich veränderte Sichtweise der Klägerin lässt auf eine unzureichende Vergangenheitsaufarbeitung und eine zumindest im Laufe der Zeit eingetretene gedankliche Verharmlosung ihres Tatbeitrags schließen, was - wovon der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen ist - ebenfalls gegen die erforderliche günstige Prognose spricht. Zugleich kann ihrem umfassenden Geständnis im Strafverfahren auf Grund der nunmehrigen Relativierung hierfür kein entscheidendes Gewicht zukommen.

(4)

21 Sonstige Umstände, die trotz der oben genannten Gründe so erheblich wären, dass die Wiederzulassung bereits zum jetzigen Zeitpunkt und damit ausnahmsweise vor Ablauf der regelmäßig erforderlichen Wartezeit gerechtfertigt wäre, hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht für gegeben erachtet.

(a)

22 Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, ihre Vermögensverhältnisse seien zwischenzeitlich geordnet, sie sei nach dem Durchlaufen des Insolvenzverfahrens schuldenfrei, es bestünden insbesondere keine deliktischen Forderungen Geschädigter, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst seien, sie habe durch Rückzahlung von 35 % der Forderungen die vorzeitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens erreicht, sie sei arbeitslos, beziehe Bürgergeld und erfahre zeitweilig Unterstützung durch ihren Lebensgefährten.

23 Selbst wenn dieser auch weiterhin nicht hinreichend konkretisierte und belegte Vortrag unterstellt würde, würden die vorgetragenen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht maßgeblich für eine derzeitige Wiederzulassung sprechen. Denn hierfür genügte es nicht, wenn die Vermögensverhältnisse im Sinne des oben dargelegten Vortrags der Klägerin als geordnet anzusehen wären und deshalb etwa eine Versagung der Zulassung nach § 7 Satz 1 Nr. 9 BRAO nicht in Betracht käme. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die Klägerin seit Anfang des Jahres 2023 keine feste Arbeitsstelle mehr hat, die ihr ein geregeltes und auskömmliches Einkommen bieten und eine soziale Einbindung in beruflicher Hinsicht gewährleisten, dementsprechend auch den Start in eine erneute Tätigkeit als Rechtsanwältin erleichtern und die Gefahr, dass sie sich auf Grund finanzieller Probleme erneut als Rechtsanwältin zu Lasten Dritter ungerechtfertigt bereichert, vermindern könnte. Im Gegenteil birgt die finanzielle Abhängigkeit von staatlicher Hilfe und privater Unterstützung gerade im Zusammenhang mit dem erneuten Versuch des Aufbaus einer beruflichen Existenz als Rechtsanwältin durchaus die Gefahr erneuter finanzieller Engpässe und damit einer Situation, die die Klägerin zur Begehung der damaligen Straftaten verleitet hatte.

24 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass das Landgericht Köln im Zuge der Verurteilung im Jahr 2020 eine positive Sozialprognose aufgestellt habe, lassen sich die dortigen Erwägungen schon deshalb nur beschränkt auf die hier anzustellende Prognoseentscheidung übertragen, weil das Landgericht hierbei unter anderem maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Klägerin die berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin, in deren Zusammenhang sie straffällig geworden war, aufgegeben hat und sie sich in einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst befindet.

25 Letztlich ist es nach alledem auch nicht erheblich und kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof - wie die Klägerin geltend macht - zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine Inanspruchnahme durch Geschädigte nicht ausgeschlossen sei.

(b)

26 Soweit die Klägerin sich weiter darauf beruft, dass sie nur Beihilfe geleistet habe, sie keine Wiederholungstäterin sei und bis zur Begehung der Straftaten seit ihrer Zulassung ein straffreies Leben geführt habe, ist dies zwar bei der Bewertung der von ihr begangenen Straftaten zu berücksichtigen. Diese Umstände vermögen indes auch unter Berücksichtigung der oben genannten Gründe, die gegen eine Wiederzulassung vor Ablauf der regelmäßig erforderlichen Wohlverhaltensdauer sprechen, eine derzeitige Wiederzulassung nicht zu rechtfertigen.

2.

27 Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

28 Insbesondere liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.

29 Soweit die Klägerin einen Gehörsverstoß im Hinblick darauf angedeutet hat, dass der Anwaltsgerichtshof ihr Vorbringen dazu übergangen habe, dass und aus welchen Gründen der auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruhende Ablauf der Bewährungszeit erst im Dezember 2023 nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden dürfe, war dieser Vortrag - wie oben ausgeführt - jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof habe sie gehörswidrig nicht darauf hingewiesen, dass für ihn die aktuellen Vermögensverhältnisse entscheidungserheblich seien, sie hierzu aus seiner Sicht nicht hinreichend vorgetragen habe und er auch die Gefahr der Inanspruchnahme durch Geschädigte noch für gegeben und im Rahmen der Prognose berücksichtigungsfähig halte. Denn zum einen hat die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsantrag die von ihr behaupteten geordneten Vermögensverhältnisse nicht konkretisiert dargelegt und belegt. Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich.

3.

30 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 24; jeweils mwN).

31 Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Die Klägerin macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich des höchstrichterlichen Grundsatzes, dass eine bloße straffreie Führung nach einer Verurteilung nicht entscheidend zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden dürfe, wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe stehe. Es sei nicht geklärt, wie lange sich der Bewerber nach Ablauf der Bewährungszeit noch beanstandungsfrei bewähren müsse und wie mit dem Zeitraum zwischen Tathandlung und Verurteilung umzugehen sei, insbesondere auch wenn dieser verfahrensfehlerhaft verlängert worden sei, ob die Wohlverhaltensphase mit der Wartezeit gleichzusetzen sei oder ob diese nach Ablauf der Bewährungsfrist beginne.

32 Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass diese Fragen klärungsbedürftig sind und warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich sein soll. Sie hat nicht dargelegt, dass, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Fragen umstritten sind. Wie oben ausgeführt, sind die Grundsätze, nach denen über eine Wiederzulassung nach strafrechtlichen Verurteilungen zu entscheiden ist, geklärt. Die Entscheidung, nach welchem Zeitraum im jeweiligen Fall eine Wiederzulassung auszusprechen ist, ist einzelfallbezogen bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG zu treffen. Dementsprechend ist auch einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung des zwischen Tatzeit und Verurteilung vergangenen Zeitraums zu entscheiden, welcher Wartezeit es nach Ablauf der Bewährungszeit noch bedarf. Einer grundsätzlichen Klärung ist diese Frage nicht zugänglich.

II.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg                         Remmert                         Liebert

                 Lauer                           Schmittmann

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