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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 10/26 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 28. April 2026 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. Dezember 2025 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
1 Die Klägerin ist seit dem Jahr 2005 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
2 Nach vorheriger Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 die Anordnung an die Klägerin, bis zu einem bestimmten Termin ein ärztliches Gutachten des Sachverständigen Dr. S. über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten sollte insbesondere auf die Fragen eingehen, ob die Klägerin trotz der diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung in der Lage sei, fremde Interessen sachgerecht und sorgfältig wahrzunehmen. Ferner sei zu klären, ob die Klägerin zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft, gegnerischen Parteien, Behörden und Gerichten in der Lage sei und ob sie die Interessenlage der Mandantschaft in einem persönlichen Gespräch erfassen könne. Auch solle das Gutachten zu der Frage Stellung nehmen, ob eventuell bestehende gesundheitliche Probleme der Klägerin durch eine Therapie so weit behoben werden könnten, dass sie auf Dauer die Angelegenheiten ihrer Mandanten sorgfältig und sachgerecht bearbeiten könne.
3 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des ihr am 17. Oktober 2024 zugestellten Bescheids. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
4 Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Dies ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Asperger-Autismus kein körperlicher oder geistiger Mangel sei und dass daher keine Umstände vorlägen, welche die Beklagte zur Anordnung eines Gutachtens berechtigten.
6 Die Vorschrift des § 15 BRAO mutet dem betroffenen Anwalt zu, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die darin liegenden Beeinträchtigungen finden ihre Rechtfertigung im Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 15 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 6 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 11/24, NJW-RR 2024, 1568 Rn. 8). Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 30. Juli 2024 - AnwZ (Brfg) 11/24, aaO). Eine solche Untersuchungsanordnung ist eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK, da sie ihre Grundlage im staatlichen Recht hat und auf einem ausreichend bestimmten Gesetz beruht (vgl. zu den Anforderungen EGMR, NJW 2021, 3647 Rn. 48 ff.).
7 Der Anwaltsgerichtshof hat entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf die ärztliche Diagnose abgestellt, sondern hat eine Gesamtschau vorgenommen und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gutachtenanordnung zitierten ärztlichen Stellungnahmen und das unmissverständlich beschriebene auffällige Verhalten der Klägerin gegenüber Mandanten, Justizbehörden und in einzelnen Gerichtsverfahren eine ausreichende Grundlage für den durch das Gutachten zu klärenden Verdacht bieten.
8 Fehler dieser Würdigung zeigt die Klägerin nicht auf. Die Beklagte hat ihren Bescheid entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf die Diagnose, sondern auch auf das Verhalten der Klägerin gestützt.
9 Die Beklagte hat in ihrem Bescheid die gesundheitliche Störung dahingehend präzisiert, dass sie auf die "diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung oder auch Asperger Autismus" Bezug nimmt. Durch das Gutachten soll im Wesentlichen geklärt werden, was daraus für die Fähigkeit der Klägerin zu einer Kommunikation mit der Mandantschaft folgt. Die Beklagte maßt sich hierdurch nicht selbst eine Diagnose an, sondern bezieht sich - wie aus den Gründen des Bescheids hervorgeht - auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2023 in dem vor dem Amtsgericht S. geführten Strafverfahren gegen die Klägerin. Der Sachverständige hat dargelegt, er sei sich mittlerweile ziemlich sicher, dass ein Asperger-Autismus vorliege und dazu führe, dass es erhebliche Probleme in der Interaktion mit der Umwelt, insbesondere den Mitmenschen, gebe. Die Klägerin sei in Spezialinteressen unglaublich belesen, ziehe dann aber ihre eigenen Schlüsse und die seien dann so. Andere Meinungen existierten für sie dann nicht. Der Sachverständige hat einleitend jedoch auch angegeben, dass er an dem Tag nur eine vorläufige Diagnose stellen könne und für eine sichere Diagnose weitere Tests notwendig wären.
10 Der Bescheid beschäftigt sich auch ausführlich mit Einwänden der Klägerin zur Einstufung des Asperger-Autismus als Krankheit und verweist dabei unter anderem auf eine ärztliche Stellungnahme vom 13. Juni 2024 des Sachverständigen Dr. S. im Verfahren des Amtsgerichts S. (Az.: ), wonach festgestellt werden könne, dass die Aussage, die Diagnose "Asperger-Autismus" sei aus dem neuen, noch nicht in Deutschland gültigen ICD 11 von der WHO gestrichen worden, zwar prinzipiell richtig sei, dies allerdings nicht bedeute, dass es sich dabei nicht um eine Krankheit handele. Nach dem bisherigen, bis zum heutigen Tag gültigen ICD 10 seien verschiedene Subtypen des Autismus, darunter der Asperger-Autismus mit der ICD 10 Nummer F84.5, unterschieden worden. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sei man zu der Überzeugung gekommen, dass diese einzelnen Subtypen nicht mit ausreichender wissenschaftlicher Schärfe voneinander getrennt werden könnten. Deswegen sei im noch nicht gültigen ICD 11 die Unterteilung in Subtypen ganz aufgegeben und es werde allgemein von "Autismus-Spektrum-Störungen" gesprochen. Deswegen werde in Zukunft bei Menschen mit Symptomen des typischen Asperger-Autismus formal die Diagnose "Autismus-Spektrum-Störung" gewählt werden. Weiterhin handele es sich dabei aber um eine psychische Störung.
11 Die Beklagte hat darüber hinaus auf die Umstände Bezug genommen, die den Verdacht für eine gesundheitliche Störung belegen sollen. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die Klägerin starr an eigenen Standpunkten festhalte und selbst wenn Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien, nicht nachlasse, Schriftsätze zu verfassen, die für die Gerichte nicht mehr nachvollziehbar seien. Um die Interessen der Mandantschaft sachgerecht vertreten zu können, sei unabdingbar, diese Interessen zunächst wahrzunehmen. Der Vorstand der Beklagten nehme besorgt auch zur Kenntnis, dass nicht nur die Gerichte die rechtlichen Ausführungen der Klägerin für nicht mehr nachvollziehbar hielten. Der Bescheid verweist insoweit auf zahlreiche Beschwerden seit der Zulassung der Klägerin, deren Schwerpunkt jeweils darin liegt, dass die Klägerin gegen den ausdrücklichen Willen der Mandanten Rechtsmittel eingelegt oder Anträge gestellt hat.
12 Dem Anwaltsgerichtshof ist kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO; § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
13 Die Klägerin rügt ohne Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, der Anwaltsgerichtshof habe ihren Vortrag ignoriert, dass der Sachverständige ihr attestiert habe, dass sie hochintelligent sei und keine kognitiv-mnestischen Defizite habe.
14 Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 19).
15 Der Anwaltsgerichtshof hatte zu prüfen, ob für die Beklagte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Klägerin die erforderliche gesundheitliche Eignung für die dauerhaft ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs fehlt. Daher konzentrieren sich die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs auf die Umstände und Angaben des Sachverständigen, die derartige Anhaltspunkte darstellen. Auf die von der Klägerin aufgeführten Feststellungen des Sachverständigen musste der Anwaltsgerichtshof nicht eingehen, da diese nichts an dem Ergebnis des Sachverständigen ändern, dass die Klägerin erhebliche Probleme in der Interaktion mit ihrer Umwelt hat. Auch die Klägerin führt nicht aus, dass die von ihr herangezogenen Feststellungen des Sachverständigen ihre Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit ihren Mandanten beseitigen könnten.
16 Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darin, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit verworfen hat und die abgelehnten Richter an dieser Entscheidung beteiligt waren.
17 Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 29. November 2025, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2025 aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich am Abend des 14. November 2025 bei einem Sturz im Treppenhaus ihres Wohnhauses eine Prellung am rechten Fuß zugezogen, die noch nicht ausgeheilt sei. Es sei ernstlich zu befürchten, dass ihre Mobilität bis zum 17. Dezember 2025 noch nicht voll wiederhergestellt sei. Abgesehen davon sei das Gericht bereits deswegen verpflichtet, den obigen Termin aufzuheben, weil es derzeit für die Angelegenheiten der hier interessierenden Art über keinen wirksamen Geschäftsverteilungsplan verfüge.
18 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wies der Vorsitzende des 5. Senats des Anwaltsgerichtshofs die Klägerin darauf hin, dass im Falle einer Erkrankung eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit erforderlich sei, welche durch ärztliches Attest nachzuweisen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge nicht. Die Frage der Zuständigkeit des Senats werde im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 bat die Klägerin erneut darum, den Termin aufzuheben, und führte aus, in der Verfügung werde verkannt, dass ein Gericht allgemein berechtigt sei, "den Einwand seiner fehlerhaften Besetzung bereits vor der mündlichen Verhandlung zu klären, indem es dem Gegner eine Frist zur Stellungnahme nach § 139 ZPO setzt (vgl. die Ausführungen im Internet; Stichwort: 'Gericht kann Einwand fehlerhafter Besetzung vor mündlicher Verhandlung klären'; 'Übersicht mit KI')". Es liege ein Ermessensfehler vor.
19 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 bat die Klägerin darum, den Termin aufzuheben, und berief sich darauf, dass der Sachverständige Dr. S. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 4. August 2023 ausgeführt habe, dass sie dauernd verhandlungsunfähig sei. Eine Verhandlungsunfähigkeit stelle einen erheblichen Grund dar, der einen Anspruch auf Terminaufhebung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründe. Abschließend erlaube sie sich den Hinweis, dass ihre Prozessfähigkeit dennoch gegeben sei.
20 Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 lehnte die Klägerin "alle zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab". Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben worden sei und sie auf ihre Schriftsätze vom 8. Dezember 2025 und vom 13. Dezember 2025 keine Antwort erhalten habe. Im Termin erschien die Klägerin nicht.
21 Der 5. Senat des Anwaltsgerichtshofs verwarf den Ablehnungsantrag als unzulässig. Die Klägerin wende sich dagegen, dass der Termin nicht aufgehoben worden sei. Dem liege jedoch keine Verfahrenshandlung des gesamten Spruchkörpers zu Grunde. Die Ausführungen der Klägerin seien zur Begründung eines Ablehnungsgesuches in Gänze ungeeignet. Sie dienten ausschließlich dazu, die Durchführung der mündlichen Verhandlung und eine der Klägerin missliebige Entscheidung zu verhindern. Über ein derart offenkundig unzulässiges Ablehnungsgesuch könnten die abgelehnten Richter ausnahmsweise selbst entscheiden.
22 Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst ist mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, sofern das Ablehnungsgesuch gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein, das heißt ohne jede weitere Aktenkenntnis, offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30). Völlige Ungeeignetheit liegt beispielsweise vor, wenn das Ablehnungsgesuch Handlungen des Richters beanstandet, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291). Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291).
23 Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO entscheidet über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die - vor dem Beginn des Termins nicht mit den Anträgen der Klägerin befassten - Beisitzer war schon deshalb völlig ungeeignet.
24 Auch der Vorsitzende des Senats konnte an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirken. Dass er die Klägerin mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 auf die Erforderlichkeit eines ärztlichen Attests und somit auf ungenügende tatsächliche Angaben hinwies sowie deutlich machte, dass die Frage der Zuständigkeit im Termin erörtert werden wird, ist offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und kann daher von dem abgelehnten Richter selbst im Wege einer bloßen Formalkontrolle festgestellt werden.
25 Der Vorsitzende des Senats hat - wie in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 3 VwGO gesetzlich vorgesehen - mit seiner Verfügung vom 8. Dezember 2025 einen Hinweis erteilt und auf eine Lücke im Vorbringen der Klägerin hingewiesen sowie zugleich deutlich gemacht, dass der von der Prozessordnung vorgesehene Verfahrensgang eingehalten werden soll.
26 Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 104 Abs. 1 VwGO hat der Vorsitzende in der Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll (BVerwGE 138, 289 Rn. 23). Das Gericht muss die Beteiligten jedoch nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 2 B 9/12, juris Rn. 17 mwN).
27 Dass der Vorsitzende auf die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 8. Dezember 2025 und vom 13. Dezember 2025 keine Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung des Termins traf, ist ebenfalls offensichtlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
28 Tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen eines abgelehnten Richters können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründen. Anderes gilt lediglich dann, wenn die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit vom Ablehnenden herangezogene Entscheidung sich ihrerseits als willkürlich erweist. Verfahrensfehler eines abgelehnten Richters können die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig erst dann begründen, wenn sie in einer gewissen Häufung auftreten oder sich als grobe Verfahrensfehler erweisen, bei denen die Handhabung des Verfahrens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - 1 BvR 75/22, juris Rn. 40 mwN). Dies gilt auch für die mangelnde Bescheidung eines Verlegungsantrags vor Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 33 und 39 f.). In ihrem Ablehnungsgesuch rügt die Klägerin, dass ihre Anträge vom 8. Dezember und vom 13. Dezember 2025 auf Terminverlegung "ignoriert" worden seien. Daraus allein ergibt sich aber nicht das Vorliegen eines groben Verfahrensfehlers. Dies ist bereits durch eine formale Prüfung des Ablehnungsgesuchs feststellbar.
29 Aus dem Ablehnungsgesuch geht zudem hervor, dass der Antrag auf Terminverlegung vom 8. Dezember 2025 sich inhaltlich - wie der Antrag vom 29. November 2025 - auf die von der Klägerin erhobene Rüge der Unzuständigkeit bezog und dass der Klägerin bewusst war, dass der Vorsitzende ihr auf den ersten Schriftsatz hin bereits mitgeteilt hatte, dass dieses Problem in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollte. Damit war der Antrag in der Sache bereits mit der Verfügung des Vorsitzenden verbeschieden worden. Die Klägerin begehrte - unter pauschalem Hinweis auf Suchergebnisse durch die KI - lediglich eine Änderung des Verfahrensgangs, der ihr zuvor vom Vorsitzenden mitgeteilt worden war und dem gesetzlich vorgesehenen entsprach. Vor diesem Hintergrund legt die Klägerin mit dem Ablehnungsgesuch aber selbst dar, dass ihr Anliegen nicht ignoriert worden ist.
30 Zwar ist ein Antrag auf Terminaufhebung bzw. -verlegung vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung förmlich kurz zu bescheiden, sofern dies noch technisch durchführbar und zeitlich zumutbar ist. Der Schwerpunkt liegt hier auf dem Recht des Beteiligten auf Information über das Schicksal des Verlegungsantrags. Infolge dieser Information kann sich der Beteiligte darauf einrichten, dass eine Entscheidung des Gerichts aufgrund der angesetzten mündlichen Verhandlung möglich ist (BSG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - B 7 AS 86/24 B, juris Rn. 7). Im Unterschied zu dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag, war die Klägerin vorliegend jedoch nicht im Unklaren über das Schicksal ihres auf die Rüge der Unzuständigkeit gestützten Verlegungsantrags.
31 Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Terminverlegung mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2025 darauf stützte, dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. am 4. August 2023 dauernd verhandlungsunfähig sei, war dies zudem rechtsmissbräuchlich. Zum einen stellt es eine schuldhafte Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten eines Rechtsanwalts dar, wenn er trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft (Senat, Beschluss vom 29. September 2025 - AnwZ (Brfg) 26/25, juris Rn. 32 mwN). Zum anderen sollte im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof gerade geklärt werden, welche Bedeutung den Ausführungen des Sachverständigen zukommt; sie sollten also Gegenstand des Termins sein.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO und § 52 Abs. 2 GKG.
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