AnwSt (B) 9/23
AnwSt (B) 9/23
Aktenzeichen
AnwSt (B) 9/23
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
29. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. September 2023 wird verworfen.

2.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird verworfen.

3.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Das Anwaltsgericht Berlin hat dem Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen §§ 43, 56 Abs. 1 BRAO, § 14 Satz 1, § 23 BORA einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 4.000 € verhängt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Urteil vom 6. September 2023 verworfen, das dem Rechtsanwalt am 25. Oktober 2023 zugestellt worden ist. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 28. November 2023 eingereichten Beschwerde. Mit am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 29. Januar 2024 beantragt der Rechtsanwalt zudem, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

a)

3 Sie ist bereits wegen Fristversäumung unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO eingelegt worden ist.

b)

4 Dem Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der versäumten Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO ist nicht stattzugeben, da das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zulässig erhoben ist. Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:

5 "Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Januar 2024 ist unzulässig, er ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO eingegangen. Der Rechtsanwalt wurde am 17. Januar 2024 telefonisch von der Rechtspflegerin der Bundesanwaltschaft über die Fristversäumnis informiert. Ein weiterer Grund der Unzulässigkeit des Antrags liegt darin, dass er die erforderlichen Angaben zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme […] nicht enthält (Bl. 212 d. A.). Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet, da der vorgetragene Sachverhalt ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden nicht ausschließt. Der vom Antragsteller genannte Umstand, dass er „aufgrund zeitlicher örtlicher Abwesenheit“ den Umschlag dem Briefkasten erst am 31. Oktober 2023 entnommen hat (Bl. 212 d. A.), entschuldigt ihn nicht. Da mit der Zustellung des Berufungsurteils zu rechnen war, oblag es der Verantwortung des Rechtsanwalts, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er rechtzeitig von Zustellungen Kenntnis erlangt […]. Auch wenn der Antragsteller das in der Postzustellungsurkunde genannte Datum „25“, das durchaus leserlich ist (Bl. 213 d. A.), irrtümlich für eine „29“ hielt, fällt dies allein in seine Verantwortung. Wenn er, wie ebenfalls vorgetragen (Bl. 212 d. A.), von der Unleserlichkeit der Ziffer ausgegangen ist, wäre eine Nachfrage problemlos möglich und zumutbar gewesen. "

6 Dem tritt der Senat bei. Zudem ist das Schreiben des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2024, das in dem Wiedereinsetzungsgesuch als dessen alleiniger Anlass erwähnt ist und die frühere Zustellung des angefochtenen Urteils zum Gegenstand hat, dem Rechtsanwalt am 19. Januar 2024 förmlich zugestellt worden. Selbst bei einem an diesen Tag geknüpften Fristbeginn nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. Januar 2024 verfristet.

2.

7 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde aber auch deswegen unzulässig, weil der Rechtsanwalt aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9). Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Rechtsanwalt nicht dargetan.

3.

8 Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Schoppmeyer                        Ettl                        Scheuß

                                Kau                     Geßner

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