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Aktenzeichen | AnwSt (B) 3/21 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 20. September 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2024 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , den Richter Dr. R. und die Richterin G. sowie gegen die Rechtsanwältin S. und den Rechtsanwalt Dr. L. wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers vom 29. Juli 2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird an den 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs weitergeleitet.
1 Gegen den Antragsteller ist wegen Verletzung seiner anwaltlichen Berufspflichten durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 30. November 2018 ein Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt worden. Die Berufung des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 12. August 2019 verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2021 auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 19. August 2021 zugestellt worden.
2 Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom 1. September 2021 hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO erhoben wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet wäre. Der Beschluss ist dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 2021 und vom 29. Oktober 2021 sowie gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2022 nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 64/22).
3 Am 8. Mai 2023 hat der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 29. Oktober 2021 und die Einstellung des Verfahrens beantragt sowie die an dem Beschluss vom 29. Oktober 2021 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2023 als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beschlussaufhebung und Verfahrenseinstellung abgelehnt.
4 Der Beschluss vom 16. Juni 2023 ist zunächst an die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 8. Mai 2023 angegebene Anschrift in Z. /Schweiz mit Einschreiben und Rückschein versandt worden, von wo sie am 5. August 2023 mit dem Aufdruck "EMPF. N. ERMITTELBAR" zurückkam. Die anschließende Sendung des Beschlusses mit Einschreiben und Rückschein an die weiter bekannte Anschrift des Antragstellers in K. /Schweiz ist am 18. September 2023 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgesandt worden. Daraufhin ist der Beschluss nochmals am 25. September 2023 formlos an die Anschrift in K. /Schweiz gesandt worden; ein Rückläufer ist nicht zur Akte gelangt.
5 Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Anträge vom 8. Mai 2023 Verzögerungsrüge erhoben, "gegen die Beschlüsse vom 29. Oktober 2021 und alle vorausgegangenen Entscheidungen jeweils Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 359 Nr. 3 und Nr. 5 StPO" beantragt und die an den Beschlüssen in diesem Verfahren mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte als befangen abgelehnt.
6 Das Ablehnungsgesuch vom 29. Juli 2024 ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist.
7 Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2023 zum Ablehnungsgesuch des Klägers vom 8. Mai 2023 ausgeführt hat, ist die Regelung des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO, nach der eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig ist, auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06,JR 2007, 172; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 4).
8 Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2024 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO bereits mit dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es mit seiner Anhörungsrüge vom 1. September 2021 verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern - wie im Beschluss vom 29. Oktober 2021 ergänzend ausgeführt - mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das nunmehr erst mehrere Jahre nach dem Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2021 gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 29. Juli 2023 gilt das erst recht.
9 Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers vom 29. Juli 2024 ist an den 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs weiterzuleiten.
10 Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung hat gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG, § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz zu befinden, in der das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - 3 StR 242/80, juris Rn. 2 und vom 12. September 2013 - 4 StR 220/13, juris Rn. 3 mwN). Bei dieser Regelung verbleibt es auch dann, wenn das Revisionsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - 2 ARs 6/85, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 492, 496 und vom 12. September 2013 - 4 StR 220/13, juris Rn. 3 [zur Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO]; Löwe-Rosenberg/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 367 StPO Rn. 14). Das gilt auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 1 StR 631/76, NStZ-RR 1999, 176; Löwe-Rosenberg/Simon, StPO, § 140a GVG Rn. 8; KK/Tiemann, StPO, 9. Aufl., § 140a GVG Rn. 6; MünchKommStPO/Engländer/Zimmermann, § 140a GVG Rn. 21). War gegen ein Berufungsurteil Revision eingelegt, ist das Berufungsgericht nach dem klaren Wortlaut des § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG auch zuständig, wenn es - wie hier - nur nach § 329 Abs. 1 StPO entschieden hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 140a GVG Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 367 StPO Rn. 13;MünchKommStPO/Engländer/Zimmermann, § 140a GVG Rn. 21; a.A. Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 116 BRAO Rn. 14; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 116 Rn. 7 zu § 140a GVG unter Verweis auf EGH NRW, Beschluss vom 20. Juni 1989 - (2) 6 EVY 17/88).
11 Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ist daher gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 2 StPO an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Das ist hier, wie sich aus dem analog § 140a Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG ergangenen Beschluss des Präsidiums des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Dezember 2023 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 2024 (Abschnitt V. Nr. 2 und 3) ergibt, der 2. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofs.
Limperg Remmert Grüneberg
Geßner Lauer