AnwSt (B) 1/25
AnwSt (B) 1/25
Aktenzeichen
AnwSt (B) 1/25
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
15. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2 Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9 ff.). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die in § 31a Abs. 6 BRAO vorgesehene passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2018, 288 Rn. 10 ff.) und des Senats (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 16 und vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, BGHZ 229, 172 Rn. 99; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 43/16, juris Rn. 6 und vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 4, 10) eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung der Berufsausübung. Der Beschwerdeführer zeigt keine konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auf, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Rechtsanwalt ebenfalls nicht dargelegt.

3 Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

Guhling                         Ettl                         Scheuß

                 Lauer                     Schmittmann

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