Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
9 B 67/19, 9 B 67/19 (9 C 10/20)
GegenstandRevisionszulassung; Festsetzungsverjährung bei Trägerwechsel
Aktenzeichen
9 B 67/19, 9 B 67/19 (9 C 10/20)
Gericht
BVerwG 9. Senat
Datum
09. Dezember 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. August 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 2 193,31 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung einer Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Vertrauensschutzes zukommt, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt ohne Änderung der technischen Anschlusssituation auf einen neuen Träger übergegangen ist (vgl. auch Zulassungsbeschluss des Senats vom 10. November 2020 - 9 B 1.20 -, nunmehr 9 C 9.20).
2Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.