9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19)
Gegenstand Revisionszulassung; Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche
Aktenzeichen
9 B 43/18, 9 B 43/18 (9 C 6/19)
Gericht
BVerwG 9. Senat
Datum
11. September 2019
Dokumenttyp
Beschluss
Entscheidungsgründe

1 Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche fortzuentwickeln.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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