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9 B 2/24, 9 B 2/24 (9 C 4/24)
GegenstandRevisionszulassung; § 37 Abs. 2 AO
Aktenzeichen
9 B 2/24, 9 B 2/24 (9 C 4/24)
Gericht
BVerwG 9. Senat
Datum
25. September 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. September 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 099,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit Zahlungen, die ein Dritter auf einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück "unter Vorbehalt" leistet, fortzuentwickeln.
3Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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