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9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20)
GegenstandRevisionszulassung; Gebührenkalkulation; Konzessionsabgaben als Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung
Aktenzeichen
9 B 18/19, 9 B 18/19 (9 C 4/20)
Gericht
BVerwG 9. Senat
Datum
20. Juli 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 600,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation zur Klärung der Frage beitragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Konzessionsabgaben, die für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege zum Zweck der Wasserversorgung anfallen (§§ 48, 117 EnWG), zu den Kosten einer wirtschaftlichen Betriebsführung im Sinne von Nr. 4 Abs. 2 und Nr. 34 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953, BAnz. Nr. 244 S. 1, zuletzt geändert durch Art. 70 Bundesrechtsbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1864) gehören.
2Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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