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Aktenzeichen | 8 Ni 65/23 (EP) |
Gericht | BPatG München 8. Senat |
Datum | 06. Oktober 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent EP 1 330 341
(DE 501 08 580)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder, Dr. Himmelmann, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
für Recht erkannt:
Das europäische Patent EP 1 330 341 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche 1 und 2 sowie 16 bis 22 folgende Fassung erhalten:
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 1 330 341 (deutsches Aktenzeichen DE 501 08 580.7) (Streitpatent), das am 31. Oktober 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10054174 vom 2. November 2000 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung "KÜCHENGERÄT ZUM SCHNEIDEN VON SCHNEIDGUT" trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 28. Dezember 2005 veröffentlicht.
2 Das im Umfang der Ansprüche 1 und 2 sowie 16 bis 22 angegriffene Streitpatent umfasst die unabhängigen Ansprüche 1 und 4, die unmittelbar oder mittelbar auf diese rückbezogenen Unteransprüche 2, 3, 5 bis 22 und einen auf die Ansprüche 6 bis 9 gerichteten Nebenanspruch 23.
3 Das Streitpatent betrifft ein Küchengerät zum Schneiden von Schneidgut wie Gemüse, Obst, etc., mit einem Grundkörper, einer Führungsfläche, auf der das Schneidgut hin- und herbewegbar ist, einem Messer, das zum Schneiden gegenüber der Führungsfläche versetzt angeordnet ist, so dass von einem auf der Führungsfläche in Führungsrichtung auf das Messer zu bewegten Schneidgut ein Stück abgeschnitten wird, wobei der Versatz zwischen dem Messer und der Führungsfläche die Schnittstärke bestimmt, und einem auswechselbaren Einsatz zur Veränderung der Schnittstärke (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift).
4 Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.
5 Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
6 NK1 EP 1 330 341 B1 (Streitpatentschrift);
7 NK2 Verletzungsklageschrift der Beklagten gegen die Klägerin an das Landgericht M… vom 28. Dezember 2022;
8 NK3 DPMA, Registerauszug zum Aktenzeichen 501 08 580. 7, Stand 8. Mai 2023 (letzte Aktualisierung DPMAregister am 2. November 2021);
9 NK4 Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents;
10 NK5 DE 85 00 705 U1;
11 NK6 EP 0 306 017 A2;
12 NK7 DE 78 02 693 U1;
13 NK8 DE 26 11 879 C3.
14 Die Klägerin stellt den Antrag,
15 das europäische Patent EP 1 330 341 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 sowie 16 bis 22 für nichtig zu erklären.
16 Die Beklagte stellt zuletzt den Antrag,
17 die Klage abzuweisen,
18 hilfsweise
19 das europäische Patent EP 1 330 341 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche 1 und 2 sowie 16 bis 22 die Fassung
20 - des Hilfsantrages 1 vom 30. September 2025,
21 - des Hilfsantrages 1a vom 7. Oktober 2025 sowie
22 - eines der Hilfsanträge 2 bis 4, jeweils vom 2. Oktober 2025
23 in dieser Reihenfolge erhalten.
24 Die Beklagte überreicht dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2025 den Hilfsantrag 1a.
25 Hilfsantrag 1 vom 30. September 2025 lautet:
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26 Hilfsantrag 1a vom 7. Oktober 2025 ist dem Tenor zu entnehmen.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
28 Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.
29 Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent zwar nicht in seiner erteilten Fassung rechtsbeständig ist, wohl aber im Umfang des Hilfsantrags 1a vom 7. Oktober 2025.
30 Die Erfindung betrifft laut Abs. [0001] der Streitpatentschrift ein Küchengerät zum Schneiden von Schneidgut wie Gemüse, Obst etc., mit einem Grundkörper, einer Führungsfläche, auf der das Schneidgut hin- und herbewegbar ist, einem Messer, das zum Schneiden gegenüber der Führungsfläche versetzt angeordnet ist, so dass von einem auf der Führungsfläche in Führungsrichtung auf das Messer zu bewegten Schneidgut ein Stück abgeschnitten wird, wobei der Versatz zwischen dem Messer und der Führungsfläche die Schnittstärke bestimmt, und einem auswechselbaren Einsatz zur Veränderung der Schnittstärke.
31 Nach der Streitpatentschrift ist es Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein verbessertes Küchengerät anzugeben, das eine Veränderung der Schnittstärke auf einfache Art und Weise ermöglicht (Abs. [0013]). Insbesondere soll es aus wenig Einzelteilen bestehen, eine Veränderung der Schnittstärke auf einfache Weise, insbesondere ohne Auswechseln/Herausnehmen/Wiedereinsetzen des Einsatzes ermöglichen (Abs. [0015]).
32 Erfindungsgemäß wird die Aufgabe gelöst durch ein Küchengerät mit den Merkmalen nach Anspruch 1 bzw., wie nach einem der weiteren Ansprüche vorgeschlagen (vgl. Abs. [0014]).
33 Der für den Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann ist Dipl.-Ing. (FH) oder B. Eng. des Maschinenbaus und verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung von handbetätigten Küchenschneidgeräten.
34 Der Gegenstand gemäß erteiltem Anspruch 1 ist nicht neu.
35 In gegliederter Fassung lautet der Anspruch 1:
1 | Küchengerät (10;40;60;80;150) zum Schneiden von Schneidgut wie Gemüse, Obst, etc., mit |
2 | - einem Grundkörper (12;42;81;152;152‘,210), |
3 | - einer Führungsfläche (20;194), auf der das Schneidgut hin- und her-bewegbar ist, |
4 | - einem Messer (14;86;160), das zum Schneiden gegenüber der Führungsfläche (20;194) versetzt angeordnet ist, so dass von einem auf der Führungsfläche (20;194) in Führungsrichtung (36) auf das Messer (14;86;160) zu bewegten Schneidgut ein Stück abgeschnitten wird, wobei der Versatz zwischen dem Messer (14;86;160) und der Führungsfläche (20;194) die Schnittstärke (98) bestimmt, und |
5 | - einem auswechselbaren Einsatz (24;48;62;88;190) zur Veränderung der Schnittstärke, |
dadurch gekennzeichnet, dass | |
6 | der Einsatz (24;48;62;88;190) im eingesetzten Zustand im Ganzen an dem Grundkörper (12;42;81;152;152',210) beweglich gelagert ist |
7 | und in unterschiedlichen Positionen an dem Grundkörper (12;42;81;152;152',210) festlegbar ist, um die Schnittstärke (98) zu verändern. |
37 Die Merkmale im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 bedürfen einer Erläuterung.
38 Das Subjekt "Einsatz", erweitert auf das Adverbial "im eingesetzten Zustand im Ganzen" in Merkmal 6, bezieht sich sowohl auf das dortige Partizipialattribut "an dem Grundkörper gelagert" (Merkmal 6) als auch auf das Partizipialattribut "in unterschiedlichen Positionen an dem Grundkörper gelagert" des Merkmals 7.
39 Die Festlegbarkeit des Einsatzes in unterschiedlichen Positionen (im eingesetzten Zustand des Einsatzes im Ganzen) dient dazu, die Schnittstärke zu verändern. Dass beide Merkmale (Merkmal 6: Bewegliche Lagerung; Merkmal 7: Festlegbarkeit in unterschiedlichen Positionen) nicht getrennt voneinander zu lesen sind, etwa in dem Sinne, dass zwar der Einsatz im eingesetzten Zustand im Ganzen am Grundkörper beweglich gelagert ist (Merkmal 6), die Festlegbarkeit am Grundkörper in unterschiedlichen Positionen jedoch ein vorheriges Herausnehmen erforderlich macht, ergibt sich aus Abs. [0014] i. V. m. Abs. [0015]. In diesem Absatz zu den Vorteilen der Erfindung ist explizit ausgeführt, dass es "insbesondere nicht notwendig [ist], zum Verändern der Schnittstärke einen Einsatz auszuwechseln oder herauszunehmen und anschließend in einer anderen Position wiedereinzusetzen." Weiter bedeutet "im Ganzen", dass sich bei der Veränderung der Festlegung in einer bestimmten Position (z. B. durch Parallelversatz oder Schwenken, vgl. Ausführungsbeispiele) der ganze Einsatz mitbewegt und nicht einzelne Teile des Einsatzes an einer festen Position verbleiben. Auch die Ausführungsbeispiele zeigen nicht, dass ein Teil des Einsatzes bei der Positionierung in einer festen Position verbleiben würde, während ein anderer verschoben wird.
40 Zur vorliegenden Bedeutung von "festlegbar" im Terminus "der Einsatz [ist im eingesetzten Zustand im Ganzen] in unterschiedlichen Positionen am Grundkörper festlegbar ":
41 Üblicherweise bedeutet "etwas festlegen", dass damit "etwas bestimmt" wird. Diese Bedeutung ("etwas bestimmen") ist aber im vorliegenden Zusammenhang, nämlich in Bezug auf Vorrichtungsbestandteile des Küchengeräts, nicht passend.
42 Der Fachmann wird daher "festlegbar an" bezüglich der Erfindung als "ist befestigbar/festsetzbar an etwas" auslegen. Folglich ist der Einsatz (im eingesetzten Zustand im Ganzen) an dem Grundkörper in unterschiedlichen Positionen am Grundkörper befestigbar/festsetzbar. Dieses Festlegen des Einsatzes (im Ganzen) am Grundkörper kann zum Beispiel über Klemmmittel 34 erfolgen (Abs. [0084], [0091], [0099]). In Betracht kommen aber auch rastende Feststellmittel (rastende Feststellmittel 108 mit Nuten 110 und Riegel 112; Absätze [0125] ff., insb. Abs. [0128], letzter Satz).
43 Der Gegenstand nach erteiltem Anspruch 1 ist nicht neu gegenüber der Druckschrift NK7 und daher nicht patentfähig.
44 Die NK7 offenbart mit ihren Figuren 1, 2 und 3 (s. u.) und der Beschreibung, Seiten 2 bis 4, einen Gemüseschneider (Merkmal 1: Küchengerät zum Schneiden von Schneidgut wie Gemüse), bestehend aus einem Rahmen 1 (Merkmal 2: Grundkörper) mit pfeilförmig ausgebildetem Messer 2 und der Auflagenplatte 3 (Merkmal 3: Führungsfläche, auf der das Schneidgut hin- und herbewegbar ist). Das Messer 2 der NK7 entspricht dem Merkmal 4, denn es ist zum Schneiden gegenüber der Führungsfläche versetzt angeordnet, so dass von einem auf der Führungsfläche in Führungsrichtung B auf das Messer 2 zu bewegten Schneidgut ein Stück abgeschnitten wird, wobei der Versatz zwischen dem Messer 2 und der Führungsfläche, hier der Oberfläche der Auflagenplatte 3, die Schnittstärke bestimmt.
45 Im Rahmen 1 ist eine in eine waagrechte Nut 7 übergehende senkrecht angeordnete Nut 6 vorgesehen, die zum Ausheben der Auflageplatte dient (NK7, Seite 2, Zeile 2 bis 3; Seite 4, Absatz 3). Darüber kann auch die Auflagenplatte ausgetauscht werden (NK 7, Seite 5, letzter Absatz). Dies entspricht Merkmal 5, das einen auswechselbaren Einsatz fordert, der zur Veränderung der Schnittstärke dient.
46 Darüber hinaus ist die Auflagenplatte 3 mittels zweier exzentrisch an ihr angeordneten Zapfen 4, 5 um die Achse A im Rahmen drehbar und in Pfeilrichtung B verschiebbar gelagert. Als Arretierungselemente dienen jeweils drei übereinander angeordnete Stege 8, 9 am Rahmen, deren Zwischenräume 10, 11 wahlweise die Randpartien der Auflageplatte 3 aufnehmen. Zusammen entspricht dies den Merkmalen 6 und 7. Denn mit dem Drehen um den Zapfen 4 ist die Auflagenplatte 3 – als anspruchsgemäßer Einsatz – im in den Rahmen eingesetzten Zustand im Ganzen an dem Grundkörper (Rahmen 1) beweglich gelagert (Merkmal 6). Auch dient dieses Drehen zum Verändern der Schnittstärke. Mit dem Aufnehmen und Arretieren der Randpartien der Auflagenplatte 3 in den Zwischenräumen 10, 11 (je nach Drehlage der Auflagenplatte 3 um die Achse A) ist diese als anspruchsgemäßer Einsatz in unterschiedlichen Positionen an dem Grundkörper festlegbar, ebenfalls, um damit die Schnittstärke zu verändern (Merkmal 7).
Abbildung | 1: Rahmen 2: Messer 3: Auflagenplatte 4, 5: Zapfen 6, 7: Nut 8, 9: Steg 10, 11: Zwischenraum 12, 13: Ausnehmung 14, 15: Messerreihe 16: Reibe 17: Griff |
NK7, Fig. 1 bis 3 | |
48 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 ist ursprünglich offenbart und erweitert den Schutzbereich nicht. Er ist jedoch ebenfalls nicht neu gegenüber der NK7.
49 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 lautet in gegliederter Fassung und mit gegenüber der erteilten Fassung gekennzeichneten Änderungen:
1 | Küchengerät (10;40;60;80;150) zum Schneiden von Schneidgut wie Gemüse, Obst, etc., mit |
2 | einem Grundkörper (12;42;81;152;152‘,210), |
3 | einer Führungsfläche (20;194), auf der das Schneidgut hin- und her-bewegbar ist, |
4 | einem Messer (14;86;160), das zum Schneiden gegenüber der Führungsfläche (20;194) versetzt angeordnet ist, so dass von einem auf der Führungsfläche (20;194) in Führungsrichtung (36) auf das Messer (14;86;160) zu bewegten Schneidgut ein Stück abgeschnitten wird, wobei der Versatz zwischen dem Messer (14;86;160) und der Führungsfläche (20;194) die Schnittstärke (98) bestimmt, und |
5 | einem auswechselbaren Einsatz (24;48;62;88;190) zur Veränderung der Schnittstärke, |
dadurch gekennzeichnet, dass wobei | |
6 | der Einsatz (24;48;62;88;190) im eingesetzten Zustand im Ganzen an dem Grundkörper (12;42;81;152;152', 210) beweglich gelagert ist |
7 | und in unterschiedlichen Positionen an dem Grundkörper (12;42;81;152;152',210) festlegbar ist, um die Schnittstärke (98) zu verändern., |
dadurch gekennzeichnet, dass | |
8 | die Schnittstärke (98) stufenlos einstellbar ist, und/oder dass |
9 | der Einsatz (24;48;88;190) im eingesetzten Zustand im Wesentlichen parallel zur Führungsrichtung (36) versetzbar gelagert und in unterschiedlichen Parallelversatzpositionen an dem Grundkörper (12;42;81;152;152‘,210) festlegbar ist, um die Schnittstärke zu verändern. |
51 Der Gegenstand nach diesem Anspruch 1 umfasst durch die Konjunktion "und/oder" im Merkmal 8 drei unterschiedliche Gegenstände:
Anspruchsvariante A: | Oberbegriff (Merkmale 1-7) und beide Merkmale 8 und 9 in Kombination (stufenlos einstellbare Schnittstärke UND Einsatz parallel versetzbar an Grundkörper festlegbar) |
Anspruchsvariante B: | Oberbegriff (Merkmale 1-7) und nur Merkmal 8 (stufenlos einstellbare Schnittstärke) |
Anspruchsvariante C: | Oberbegriff (Merkmale 1-7) und nur Merkmal 9 (Einsatz parallel versetzbar an Grundkörper festlegbar) |
53 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber der erteilten Fassung beschränkt, ursprünglich offenbart und damit zulässig. Der Hilfsantrag 1 richtet sich auch nur auf die angegriffenen Ansprüche. Deren Gegenstände sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ebenfalls offenbart und erweitern den Schutzbereich nicht. Bezüglich der ursprünglichen Unterlagen vom Anmeldetag wird auf die Offenlegungsschrift WO 02/36312 A1 verwiesen.
54 Der Oberbegriff des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 (Merkmale 1 bis 7) entspricht vollinhaltlich dem mit den Anmeldeunterlagen eingereichten Anspruch 1. Die erteilte Fassung ist dazu gleichlautend.
55 Auch die jeweiligen Gegenstände entsprechend den obigen Varianten A, B, C im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sind ursprünglich offenbart. Sie gehen aus den Verknüpfungen entsprechend dem ursprünglichen/erteilten Anspruch 2 (Merkmal 9) bzw. 16 (Merkmal 8) hervor.
56 Zur Anspruchsvariante A: Ein Gegenstand entsprechend der UND-Kombination der Merkmale des Oberbegriffs (Merkmale 1 bis 7) und der Merkmale 8 und 9 entspricht dem Gegenstand nach dem ursprünglichen/erteilten Anspruch 16 (Merkmal 8) mit seinem Rückbezug auf den ursprünglichen/erteilten Anspruch 2 (Merkmal 9) mit wiederum direktem Rückbezug auf den entsprechenden ursprünglichen/erteilten Anspruch 1 (Merkmale 1 bis 7).
57 Zur Anspruchsvariante B: Die erste ODER-Alternative, dass das Küchengerät des Oberbegriffs (Merkmale 1 bis 7) zusätzlich das Merkmal 8 aufweist, entspricht dem ursprünglichen/erteilten Gegenstand nach dem Anspruch 16 mit direktem Rückbezug auf Anspruch 1 (Merkmale 1 bis 7) der ursprünglichen Anmeldung bzw. der gleichlautenden erteilten Fassung.
58 Zu Anspruchsvariante C: Die zweite ODER-Alternative, dass das Küchengerät des Oberbegriffs (Merkmale 1 bis 7) zusätzlich nur noch das Merkmal 9 aufweist, entspricht dem ursprünglich offenbarten bzw. erteilten Gegenstand nach Anspruch 2 (Merkmal 9) mit seinem direkten Rückbezug auf Anspruch 1 (Merkmale 1 bis 7) der ursprünglichen Anmeldung bzw. der gleichlautenden erteilten Fassung.
59 Die verbleibenden Unteransprüche sind ebenfalls gleichlautend zur ursprünglichen Fassung der Unteransprüche vom Anmeldetag bzw. zur entsprechenden erteilten Fassung.
60 Der Anspruch muss in seinem vollen Umfang patentfähig sein. Umfasst er auch nicht patentfähige Varianten, ist er insgesamt nicht gewährbar. Dies ist vorliegend bezüglich Variante C (Merkmale 1 bis 7 mit 9) der Fall, deren Gegenstand durch die Entgegenhaltung NK7 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
61 Beim Gemüseschneider aus der NK7 ist die Auflageplatte 3 mit Ausnehmungen 12, 13 versehen. Wie die obigen Figuren zeigen, decken sich die Ausnehmungen 12 der Auflageplatte 3 mit den Stegen 9 des Rahmens 1, die Stege 8 wiederum liegen vor der Auflagenplatte 3. Die Auflagenplatte 3 wird in Arbeitsstellung gebracht, indem sie gegen das Messer 2 verschoben wird. Dabei wandern die Randpartien der Auflagenplatte 3 in die Zwischenräume 11 zwischen den beiden unteren Stegen 8 bzw. 9 (des Rahmens 1) und die Auflagenplatte 3 wird festgehalten (NK7, Seite 3, letzter Absatz, Zeilen 2 bis 7).
62 Wird die Auflagenplatte 3 aus der dargestellten Lage heraus um 180° um die Drehachse A gedreht, kommen die Ausnehmungen 13 mit den Stegen 9 zur Deckung. Beim anschließenden Verschieben der Auflagenplatte 3 werden deren Randpartien in die Zwischenräume 10 zwischen den oberen beiden Stegen 8 bzw. 9 eingeführt, da die Arbeitsfläche der Auflagenplatte 3 infolge der exzentrisch angeordneten Zapfen 4, 5 bei Drehung angehoben wurde (NK7, Seite 4, Absatz 2). Dies entspricht dem Merkmal 9. Denn bei der NK7 ist der Einsatz der Auflagenplatte 1 mittels der in die Nut 6 eingesetzten Zapfen 4, 5 im eingesetzten Zustand im Wesentlichen parallel zur Führungsrichtung versetzbar gelagert und in unterschiedlichen Parallelversatzpositionen an dem Grundkörper (siehe parallele Zwischenräume 10 bzw. 11) festlegbar, um damit die Schnittstärke zu verändern.
63 Die Merkmale 1 bis 7 gehen ebenfalls aus der NK7 hervor, wie oben zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 aufgezeigt.
64 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1a ist ursprünglich offenbart und erweitert den Schutzbereich nicht. Er ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist damit patentfähig.
65 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 1 durch ein geändertes Merkmal 9 sowie ein weiteres Merkmal 10. Diese lauten (Änderungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind entsprechend gekennzeichnet):
9 | der Einsatz (24;48;88;190) im eingesetzten Zustand im Wesentlichen so parallel zur Führungsrichtung (36) versetzbar gelagert und in unterschiedlichen Parallelversatzpositionen an dem Grundkörper (12;42;81;152;152‘, 210) festlegbar ist, um die Schnittstärke zu verändern, dass |
10 | der Anstellwinkel zwischen der Führungsfläche (20, 194) und dem Messer (14, 86, 160) gleich bleibt. |
67 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a ist ursprünglich offenbart und erweitert den Schutzbereich nicht. Er ist damit zulässig.
68 Die Änderung im Merkmal 9 und das Merkmal 10 sind ursprünglich offenbart in der Offenlegungsschrift, Seite 5, Absatz 2 f. ("Besonders bevorzugt ist es, wenn der Einsatz im eingesetzten Zustand im Wesentlichen parallel zur Führungsrichtung versetzbar gelagert und in unterschiedlichen Parallelversatzpositionen an dem Grundkörper festlegbar ist, um die Schnittstärke zu verändern. [Absatz] Durch den parallelen Versatz des Einsatzes wird zum einen bei allen Schnittstärken eine gleichbleibend gute Schnittqualität erreicht, da der Anstellwinkel zwischen Führungsfläche und Messer im Wesentlichen gleich bleibt, insbesondere 0° beträgt.").
69 Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1a wird durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder vorweggenommen noch dadurch nahegelegt.
70 Die Varianten A (Merkmale 1 bis 10 in UND-Kombination) und B (Merkmale 1 bis 8) des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a weisen beide zwingend das Merkmal 8 auf, das eine stufenlose Einstellbarkeit der Schnittstärke fordert.
71 Der Gegenstand entsprechend der Variante B, die Variante A mitumfasst, wird durch die dazu von der Klägerin vorgelegte Entgegenhaltung NK6 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Abbildung NK6, Fig. 1 (Farben diesseits) | Abbildung NK6, Fig. 3 (Farben diesseits) |
Abbildung NK6, Fig. 2 (Farben diesseits) | Abbildung NK6 Fig. 4 (Farben diesseits) |
73 Fig. 1 bis 3 zeigen eine Draufsicht (Figur 1), einen Schnitt gemäß Linie II-II in Figur 2 sowie in Figur 3 eine Unteransicht auf eine zweiteilig ausgeführte Auflageplatte mit Schraubgewindepaarung eines Geräts zum Schneiden von Obst, Gemüse oder dergleichen in Scheiben mit V-förmigem Schneidmesser (Merkmal 1). Fig. 4 zeigt – als Variante – einen Längsschnitt durch eine zweigeteilte Auflageplatte mit Abstandsverstellung durch Keilflächen.
74 Auch weist die NK6 mit den Rahmenleisten 1, 2 der Messerhalteplatte 3 und der Versteifungsplatte 9 einen "Grundkörper" entsprechend Merkmal 2 auf. Als anspruchsgemäße Führungsfläche, auf der das Schneidgut hin- und herbewegbar ist, dient der "hintere Abschnitt" 8 der Auflageplatte 7 (Merkmal 3). Das Schneidmesser 4 entspricht Merkmal 4.
75 Der vorgebrachten Ausführungsvariante nach NK6-Fig. 4 fehlen jedoch das Merkmal M5 und damit in Folge auch die Merkmale M6 und M7.
76 Dortiges Einschiebeteil 6 weist eine (orangefarbene) abstandsverstellbare Auflageplatte 7 auf. Das klägerseitige Vorbringen, die Textstelle NK6, Sp. 3 Z. 42-51 verweise darauf, dass die in Fig. 4 dargestellte (orangefarbene) Auflageplatte 7 gegen eine andere Auflageplatte austauschbar sei, trifft nicht zu. Besagte Textstelle beschreibt ausschließlich die Austauschbarkeit der Auflageplatte 7, z. B. durch eine Bajonett- oder Schwalbenschwanzverbindung, gegenüber der Schraubmutter 15 bzw. den Zylinder 13 mit äußerem Schraubgewinde 14. Damit bezieht sie sich ausschließlich auf die Ausführungsvariante nach den Fig. 2 und 3, denn anders als Fig. 4 weisen nur diese Figuren eine Schraubmutter 15 oder einen Zylinder 13 mit äußerem Schraubgewinde 14 auf. Zum anderen ist bei der Variante nach Fig. 4 eine solche Austauschbarkeit aufgrund der dortigen, "nur geradlinige Auf- und Abbewegungen ermöglichende[n] Führungen 21 sowie den [das] Einschiebeteil [6] mit der Führungsplatte [7] verbindende[n] vorgespannte[n] [Zug]Federn 22" nicht ersichtlich (NK6, Sp. 3 Z. 52 bis Sp. 4 Z. 2). Damit fehlt der NK6 bei der Variante nach Fig. 4 jedenfalls das Merkmal 5, da der auswechselbare Einsatz 7 nur für die andere Ausführungsform entsprechend den Fig. 2, 3 offenbart ist, so dass die NK7 die Neuheit des Gegenstands nach erteiltem Anspruch 1 ebenfalls nicht in Frage stellen kann.
77 Zwar ist bei der Ausführung nach Fig. 4 die Schnittstärke stufenlos einstellbar (Merkmal 8), allerdings ist deren Auflageplatte nicht am Grundkörper festlegbar (fehlendes Merkmal 7). Die Festlegung einer solchen Auflageplatte 7 erfolgt laut NK6, Spalte 4, Zeilen 25 bis 29, durch Reibung der Keilflächen und durch vorgespannte Federn innerhalb des Teils 10. Gemäß NK6, Spalte 4, Zeilen 35 bis 38, kann zwar eine Arretierung des Keilschiebers erfolgen. Damit ist die Auflageplatte 7 gegenüber dem Grundkörper, nicht aber am Grundkörper festlegbar (fehlendes Merkmal 7).
78 Es fehlt auch Merkmal 6, denn zwar mag das Bauteil 10 mit der Auflageplatte 7 als Einsatz im eingesetzten Zustand im Ganzen in unterschiedlichen Positionen längs des Rahmenteils beweglich gelagert sein. Dies dient jedoch nicht, wie vom Merkmal 7 auch für den Einsatz nach von Merkmal 6 gefordert, zur Veränderung der Schnittstärke. Denn dazu müsste das Bauteil 10 im Ganzen senkrecht verlagert werden können, was bei der Ausführung nach Fig. 4 nicht möglich ist.
79 Der Gegenstand entsprechend Variante B ist durch den vorgebrachten Stand der Technik auch nicht nahegelegt und beruht daher auch auf erfinderischer Tätigkeit.
80 In der stufenlosen Ausführungsvariante nach NK6-Fig. 4 ist dortiger Einsatz 10 (Auflagenplatte 7 und Einschiebeteil 6) nicht im Ganzen an dem Grundkörper (Rahmenleisten 1,2, Messerhalteplatte 3 und Versteifungsplatte 9) festlegbar, um die Schnittstärke zu verändern (fehlendes Merkmal 7), s. o. zur Neuheit.
81 Die Klägerin führt an, dass es für den Fachmann selbstverständlich sei, dass bei der Ausführung nach Fig. 4, die zusammen mit der Fig. 1 zu betrachten sei, die Verstellvorrichtung in irgendeiner Form innerhalb des Grundkörpers (Rahmenleisten 1, 2, Messerhalteplatte 3 und Versteifungsplatte 9) befestigt sein müsse.
82 Allerdings führt dies selbst dann, wenn wie in NK6, Spalte 4, Zeilen 25 bis 38 angegeben, der Keilschieber 19 in verschiedenen Stellungen durch eine Arretiervorrichtung festlegbar sein kann und der Fachmann diesen am Grundkörper arretiert, nicht zu einem Gegenstand mit auch dem Merkmal 7. Denn dieses fordert, dass der Einsatz im Ganzen, d. h. das ganze Teil 10 mit der Auflageplatte 7 und dem Einschiebeteil 6, in unterschiedlichen Positionen am Grundkörper festlegbar ist. Bei den Ausführungen der Klägerin ist jedoch nur der Keilschieber in unterschiedlichen Positionen am Grundkörper festlegbar. Damit fehlt auch einer von der Klägerin als naheliegend angegebenen Ausführung das Merkmal 7.
83 Hinsichtlich fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Variante B verweist die Klägerin auch auf die NK7, der es an dem Merkmal 8 (Schnittstärke stufenlos einstellbar) fehlt. Für die Klägerin ergibt sich eine solche stufenlose Einstellbarkeit in naheliegender Weise aber pauschal auch aus der NK6. Im Übrigen entspreche es dem Fachwissen bzw. einer handwerklichen Maßnahme des Fachmanns, dass durch geeignete Maßnahmen zur Verstellung eine stufenweise oder auch eine stufenlose Einstellung möglich sei. Wie jedoch eine solche stufenlose Verstellung ausgehend von der NK7 konstruktiv gelöst werden kann, lässt die Klägerin bei ihrem allgemeinen Vortrag offen. Damit ist ein Gegenstand entsprechend Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a (mit auch dem Merkmal 8) ohne erfinderisches Zutun nicht ersichtlich und somit nicht nahegelegt. Vielmehr bedurfte es erfinderischer Tätigkeit, um zu einem solchen Gegenstand zu gelangen.
84 Die Variante C (Merkmale 1 bis 7, 9, 10) des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a weist – neben den Merkmalen 1 bis 7, also des Oberbegriffs – zwingend auch die Merkmale 9 und 10 auf. Eine stufenlose Einstellbarkeit der Schnittstärke ist nicht gefordert.
85 Die NK7 kann die Neuheit der Variante C nicht in Frage stellen. Zwar offenbart die Entgegenhaltung NK7 einen Gemüseschneider, der die Merkmale 1 bis 7 und 9 aufweist (vgl. oben zur fehlenden Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1). Jedoch bleibt bei der NK7 – bei dem durch Drehen erfolgenden parallelen Versatz des Einsatzes von dem Zwischenraum 10 am Grundkörper nach dem dazu parallelen Zwischenraum 11 (Merkmal 9) – der Anstellwinkel zwischen der Führungsfläche (jeweilige zum Messer gewandte Oberseite der Auflagenplatte 3) und dem Messer nicht gleich (fehlendes Merkmal 10). Denn wie sowohl aus der NK7-Fig. 2 (Schnitt II-II in Fig. 1) wie auch aus der Fig. 3 (Schnitt III-III in Fig. 1) hervorgeht, weist die Auflageplatte 3 eine Seite (in Fig. 1 bis 3 dortige Oberseite) auf, die sich in Längsrichtung von der (dickeren) Mitte ausgehend zum jeweiligen Ende hin (NK7: "Schmalseite") sichtlich keilförmig (Fig. 2) verjüngt. Siehe dazu auch die Fig. 3, die in der linken Hälfte einen Querschnitt durch die dickere Mitte und auf der rechten Hälfte den Querschnitt der dünneren Schmalseite darstellt. In beiden in Fig. 3 links und rechts dargestellten Hälften befindet sich die Unterseite auf gleichem Niveau, d. h., in der Fig. 2 ist die gesamte Unterseite eben.
86 Andererseits weist in Fig. 2 die dortige (obere) Führungsfläche (der Auflagenplatte 3) einen Anstellwinkel zum Messer auf. Im eingesetzten Zustand in einer Parallelversatzposition festlegbar, um die Schnittstärke zu verändern (Merkmal 9), ist die Auflagenplatte jedoch nur durch Drehen um den Zapfen 4 in der Nut 6. Die dabei aufgrund der Exzentrizität ihrer Zapfen 4 zwischen den Zwischenräumen 11 nach 10 parallel versetzbare Auflagenplatte 3 ermöglicht damit aufgrund ihrer unterschiedlichen Arbeitsflächenprofile – die eine Seite doppelkeilförmig, die andere eben – beim Versetzen (Merkmal 9) keinen gleichbleibenden Anstellwinkel zwischen Führungsfläche (jeweiliger Oberseite) und dem Messer 2 (fehlendes Merkmal 10), also dem Winkel zwischen der Richtung des zugeführten Schneidgutes und der Klinge.
87 Aus dem von der Klägerin zu Variante C vorgetragenen Stand der Technik ergibt sich der Anspruchsgegenstand dieser Variante auch nicht in naheliegender Weise. Denn der von der NK7 ausgehende Fachmann erkennt aus dortiger Figur 2 problemlos, dass die keilförmige Ausgestaltung der Auflageplatte mit ihren unterschiedlichen Arbeitsflächenprofilen bei einer Drehung um 180° um die Achse A nicht nur zu unterschiedlichen Anstellwinkeln und verschiedenen Schnittstärken führt, sondern der ansteigende Winkel zwischen der vorderen "Schmalseite" (Seite 3 Zeilen 2, 7; Anspruch 6) der Auflagenplatte und den die Zwischenräume 10, 11 bildenden Stegen 8 für die Funktionsweise der Erfindung nach NK7 auch erforderlich ist.
88 Die Stege dienen als Arretierungsmittel, deren Zwischenräume die Randpartien der Auflageplatte aufnehmen (vgl. Anspruch 2, 4), um die Randpartien der Auflageplatte in den Zwischenräumen 11 festzuhalten. Dies erfolgt offensichtlich über die keilförmige Ausgestaltung der Auflagenplatte 3, die mit ihren beidseitig angeordneten Zapfen 4 in Messerrichtung entlang der Nuten 7 im Rahmen 1 in die parallelen Zwischenräume 11 (bzw. 10) der Stege 8 hineingeschoben und dort festgehalten wird. Es ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, von dieser in NK7 vorgeschlagenen, funktionalen Konstruktion abzuweichen.
89 Weitere Entgegenhaltungen haben zu dieser Variante keine Rolle gespielt.
90 Die Unteransprüche des Hilfsantrags 1a werden vom Hauptanspruch getragen.
91 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
92 Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 1a vom 7. Oktober 2025 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach Ansicht des Senats 1/4 aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 zulasten der Beklagten gerechtfertigt ist.
93 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.