8 Ni 62/23 (EP)
8 Ni 62/23 (EP)
Aktenzeichen
8 Ni 62/23 (EP)
Gericht
BPatG München 8. Senat
Datum
20. Mai 2025
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 3 692 792

(DE 50 2016 013 772)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Himmelmann, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Maierbacher

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent EP 3 692 792 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

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II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 692 792 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2016 013 772.2) (Streitpatent), das am 7. April 2016 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2015 105 596 vom 13. April 2015 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Vorrichtung zur Halterung eines Köders“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 1. September 2021 veröffentlicht.

2 Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Ansprüche mit zwei unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 sowie die auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12.

3 Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung:

M1    

„Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2) für Tiere, wie Schädlinge, insbesondere Nagetiere und/oder Insekten, umfassend

M2    

ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3),

M3    

welches wenigstens einen durch wenigstens eine Wandung, insbesondere wenigstens eine Gehäuseteilwandung, begrenzten Aufnahmeraum (5) aufweist,

M4    

wobei wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann,

gekennzeichnet durch

M5    

wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“

5 Der erteilte nebengeordnete Unteranspruch 13 lautet gemäß der Streitpatentschrift:

13.

„Kanalschacht, insbesondere Abwasserkanalschacht oder Kabelkanalschacht, umfassend wenigstens eine Vorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.“

7 Wegen des Wortlauts der weiterhin angegriffenen Unteransprüche 2 bis 12 in der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

8 Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.

9 Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

10 G&P0 EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift);

11 G&P0-1 Merkmalsgliederung des Wortlauts des unabhängigen Anspruchs 1 (des Streitpatents);

12 G&P0-2 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 013 772.2, Stand am 21. Juli 2023;

13 G&P0-3 EP 3 282 839 B1;

14 G&P0-4 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 009 376.8, Stand am 24. Juli 2023;

15 G&P0-5 Klageschrift des Beklagten (K… mbB, …straße, M…) vom 23. Mai 2023 wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents durch (u. a.) die Klägerin an das Landgericht M…;

16 G&P1 DE 1 678 141 U;

17 G&P2 WO 2016/116079 A1, EP 3 247 208 A1;

18 G&P3 WO 2015/124137 A1, EP 3 107 383 A1;

19 G&P4 DE 10 2014 112 804 A1;

20 G&P5 DE 10 2014 102 034 A1.

21 Die Klägerin stellt den Antrag,

22 das europäische Patent 3 692 792 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

23 Der Beklagte stellt den Antrag,

24 die Klage abzuweisen,

25 hilfsweise

26 das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, jeweils vom 23. Januar 2024, in dieser Reihenfolge, erhalten.

27 Der Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025, dass er die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden.

28 Der Beklagte, der das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise in geänderten Fassungen mit sieben Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig.

29 Zur Stützung seines Vorbringens hat der Beklagte das folgende Dokument vorgelegt:

30 Urteil des Landgerichts M… vom 19. Juni 2024.

31 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 23. Januar 2024 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4/1 ersetzt ist, das folgenden Wortlaut hat (Änderungen gegenüber Merkmal M4 sind gekennzeichnet):

M4/1   

„wobei mehrere wenigstens eine Durchgangsöffnungen (9) vorhanden ausgebildet sind ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann,“

33 Die Patentansprüche 2 bis 11 sind unverändert, Patentanspruch 12 entspricht bis auf die geänderte Nummerierung dem erteilten Patentanspruch 13, und der erteilte Patentanspruch 12 ist gestrichen.

34 Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist dem Tenor zu entnehmen.

35 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

36 Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig.

37 Die Klage ist insoweit begründet, als der Gegenstand des Streitpatents weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 23. Januar 2024 patentfähig ist. Das Streitpatent hat aber im Umfang des Hilfsantrags 2 vom 23. Januar 2024 Bestand.

I.
1.

38 Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie Nagetiere oder Insekten (vgl. EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift), Abs. [0001]).

39 Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind derartige Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere zur Bekämpfung von Nagetieren, wie Mäuse und Ratten, oder Insekten, wie Schaben, welche sich in von Wasser durchströmten Kanälen oder Leitungen, insbesondere Abwasser-, Regenwasser- oder Schmutzwasserkanälen und/oder Kabelkanälen, bzw. entsprechenden Kanal- bzw. Leitungsschächten, also im Allgemeinen in Wasser führenden Einrichtungen, aufhalten und dort beträchtliche Schäden an abwassertechnischen und sonstigen infrastrukturellen Anlagen oder Einrichtungen anrichten können, vorgesehen. Entsprechende Vorrichtungen halterten typischerweise schädlingsspezifische Köder, welche besondere Gifte oder Wirkstoffe enthielten, die auf verschiedenartige Weise ein Ableben der Schädlinge herbeiführten und/oder eine Vermehrung der Schädlinge verhinderten, und/oder Lockstoffe zum Anlocken entsprechender Schädlinge enthielten (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Die in den Ködern enthaltenen Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe stellten in der Regel für Mensch und Natur ein Gefährdungspotential dar, sodass darauf zu achten sei, dass diese nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangten und dieses kontaminierten. Dies könne bei herkömmlichen Vorrichtungen jedoch bei großen Wassermengen und somit hohen Wasserständen in den Kanälen bzw. Kanalschächten z. B. nach einem Starkregen vorkommen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]).

2.

40 Die in dem Streitpatent genannte Aufgabe besteht darin, eine „demgegenüber“ verbesserte Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie z. B. Nagetiere, Insekten, etc., anzugeben (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]). Im Kontext mit Absatz [0003] der Streitpatentschrift besteht die dem Streitpatent zugrundliegende Aufgabe darin, eine derartige Vorrichtung dahingehend weiterzubilden, dass Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangen und dieses kontaminieren.

3.

41 Die im Streitpatent genannte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.

42 Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 35, 36 und 37 der Patentschrift zeigen unterschiedliche Ausführungsbeispiele einer erfindungsgemäßen Vorrichtung 1 zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, mit einem in einen Kanalschacht 98 einsetzbaren Gehäuseteil 3, das einen Aufnahmeraum für einen darin anzuordnenden Köder aufweist, und einer Führungseinrichtung 99 zur bewegbaren Führung des in den Kanalschacht 98 eingesetzten Gehäuseteils 3 relativ zu einer Wandung des Kanalschachts 98 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0197]).

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4.

43 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Vorrichtungen zum Schädlingsschutz anzusehen.

5.

44 Das Streitpatent ist in seiner erteilten Fassung nicht rechtsbeständig.

a)

45 Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung.

aa)

46 Nach Merkmal M1 muss die Vorrichtung dafür geeignet sein, einen Köder zu halten, wobei der Köder insbesondere für Nagetiere und/oder Insekten vorgesehen ist.

bb)

47 Das Merkmal M2 verlangt, dass ein Gehäuseteil der Vorrichtung in einen Kanalschacht einsetzbar ist.

48 Der Begriff „Gehäuseteil“ lässt für sich genommen offen, ob es sich dabei um einen (Bestand)teil eines Gehäuses handelt – wie es die Klägerin sieht –, oder es sich um ein einzelnes Teil handelt, das als Gehäuse im Sinne einer umschließenden Umhüllung fungiert – entsprechend der Sichtweise des Beklagten.

49 Jedenfalls stellt das Gehäuseteil nicht zwingend die äußere Systemgrenze der Vorrichtung dar, sondern kann nach außen, also zum Kanalschacht hin, von weiteren Teilen umgeben sein. So kann nach dem erteilten Patentanspruch 11 an dem Gehäuseteil ein zusätzlicher Schwimmkörper angeordnet sein, der, wie in Figur 37 dargestellt, zwischen dem Gehäuseteil und dem Kanalschacht angeordnet ist.

50 Jedoch versteht der Fachmann die Forderung des Merkmals M2, dass das Gehäuseteil in den Kanalschacht einsetzbar sein muss, dahingehend, dass das Gehäuseteil zumindest bereichsweise die äußere Grenze der Vorrichtung gegenüber dem Kanalschacht darstellt. Dieses Verständnis wird durch die Figuren der Patentschrift gestützt.

cc)

51 Das Gehäuseteil muss nach Merkmal M3 einen Aufnahmeraum aufweisen, der durch wenigstens eine Wandung begrenzt sein muss. Der Aufnahmeraum kann – aber muss nicht – durch Wandungen des Gehäuseteils (fakultativer Teil des Merkmals M3) begrenzt sein. Nach Absatz [0014] der Patentschrift kann die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung auch eine Wandung eines mit dem Gehäuseteil verbindbaren oder verbundenen Anschlussbauteils sein, soweit es sich dabei um eine die Außen- bzw. Innenkontur des Aufnahmeraums definierende Wandung handelt.

dd)

52 Das Merkmal M4 fordert, dass wenigstens eine Durchgangsöffnung ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann.

53 Merkmal M4 macht zwar keine Angaben zu Lage oder Abmessungen der wenigstens einen Durchgangsöffnung. Jedoch muss die Durchgangsöffnung die Funktion erfüllen, dass durch die wenigstens eine Durchgangsöffnung ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass wenigstens in der den Aufnahmeraum begrenzenden Wandung wenigstens eine Durchgangsöffnung vorhanden sein muss, damit das Tier überhaupt zu dem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Da die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung nicht zwingend die Wandung des Gehäuseteils sein muss (vgl. oben zu Merkmal M3), können in Abhängigkeit der Ausgestaltungen der Wandungen und des Gehäuseteils weitere Durchgangsöffnungen erforderlich sein, damit ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann.

54 Die Funktion bestimmt auch die Abmessungen der Durchgangsöffnung. Nach Absatz [0018] der Patentschrift können die Durchgangsöffnungen hinsichtlich ihrer Abmessungen bzw. Formgebung schädlingsspezifisch gestaltet sein. Darunter versteht der Fachmann, dass die Öffnungen zwar groß genug sind, damit die Schädlinge zum Köder gelangen können, aber zugleich klein genug ausgestaltet werden können, um Nutz- oder Haustiere von dem Köder fernzuhalten.

55 Aus der in Merkmal M4 vorgegebenen Funktion ergibt sich als weitere Anforderung, dass die Möglichkeit bestehen muss, in dem Aufnahmeraum einen Köder anzuordnen.

ee)

56 Nach Merkmal M5 muss die Vorrichtung eine Führungseinrichtung zur bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts aufweisen.

57 Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die Führungseinrichtung Bestandteil der Vorrichtung ist. Das Gehäuseteil, sowie alle daran oder darin angeordneten Komponenten oder Teile können sich relativ zu der Wandung des Kanalschachts bewegen. Ob sich die Führungseinrichtung oder Teile davon auch relativ zu der Wandung bewegen können, lässt der Patentanspruch 1 offen.

58 Das Merkmal M5 bestimmt nur die Funktion der Führungseinrichtung. Vorgaben zur räumlich-geometrischen Ausgestaltung der Führungseinrichtung enthält Patentanspruch 1 nicht. Entsprechend vielfältig sind auch die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Führungseinrichtung. Bereits die Patentschrift offenbart zwei völlig unterschiedliche Prinzipien, um eine bewegbare Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts auszugestalten:

59 Eine in den Absätzen [0087] bis [0091] und [0198] bis [0203] beschriebene und in den Figuren 35 und 36 dargestellte Führungseinrichtung kann ein oder mehrere rad- oder rollenartige Führungselemente umfassen, über welche das Gehäuseteil abrollartig entlang der Wandung des Kanalschachts bewegbar an der Wandung des Kanalschachts führbar oder geführt ist.

60 Eine alternative Führungseinrichtung ist in den Absätzen [0093] und [0204] im Zusammenhang mit der Figur 37 erläutert. Diese Führungseinrichtung umfasst wenigstens ein in einem Kanalschacht befestigbares und an dem Gehäuseteil angeordnetes oder dieses durchsetzendes profil- oder stangenartiges Führungselement. Das Gehäuseteil ist relativ zu dem profil- oder stangenartigen Führungselement bewegbar geführt.

61 Zur Realisierung oder Unterstützung der Bewegungen des Gehäuseteils in dem Kanalschacht kann an dem Gehäuseteil wenigstens ein auf der Wasseroberfläche aufschwimmender und nicht untergehender Schwimmkörper angeordnet oder ausgebildet sein (Abs. [0094]). Zusätzlich oder alternativ kann die Führungseinrichtung eine motorische Antriebseinrichtung umfassen (Abs. [0092]).

b)

62 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.

aa)

63 Sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind aus der nachveröffentlichten WO 2016/116079 A1 (G&P2) bekannt.

64 Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P2 genannte EP 3 247 208 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2016/116079 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P2 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Die Offenbarung der WO 2016/116079 A1 gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs.5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ.

65 Gegenstand der G&P2 ist eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 26 bis 28 der G&P2 dargestellt.

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66 Die G&P2 offenbart in den ersten beiden Teilmerkmalen ihres Anspruchs 1 eine

67 „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch:

68 - ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“.

69 Damit gehen aus der G&P2 die Merkmale M1 und M2 nahezu wortgleich hervor.

70 Nach dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 11 der G&P2 wird ein Aufnahmeraum 5 durch das Gehäuseteil 3 begrenzt. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil 3 den Aufnahmeraum 5 begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das Merkmal M3 in der G&P2 offenbart.

71 Die Vorrichtung nach G&P2 umfasst nach deren Anspruch 1 „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P2 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem ersten Teil des Merkmals M4 ausbildet.

72 Nach dem über Anspruch 11 auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 17 der G&P2 kann die Vorrichtung „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung wenigstens eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Mithin kann durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen, entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4.

73 Der Anspruch 22 der G&P2 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (97) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (96) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (96)“. Folglich nimmt die G&P2 auch das Merkmal M5 vorweg.

74 Die Auffassung des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P2 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P2 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu.

75 Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P2 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 22, 17, 11 und 1 der G&P2 dar. Zum anderen ist in der G&P2 (S. 50 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele respektive einzelne oder mehrere Merkmale der Vorrichtungen 1 gemäß den in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele[n] [...] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 28, mit Ausnahme der Figuren 13 bis 15 und 19, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P2 zu verlassen.

bb)

76 Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind auch aus der nachveröffentlichten EP 3 107 383 A1, deren Inhalt in der WO 2015/124137 A1 (G&P3) veröffentlicht ist, bekannt.

77 Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P3 genannte EP 3 107 383 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2015/124137 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P3 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Sie gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs. 5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ.

78 Die G&P3 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 27 bis 29 der G&P3 dargestellt.

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79 Die ersten beiden Teilmerkmale des Anspruchs 1 der G&P3 lauten:

80 „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch:

81 - ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“.

82 Damit gehen aus der G&P3 die Merkmale M1 und M2 nahezu wortgleich hervor.

83 Anspruch 18 der G&P3 beginnt mit folgendem Wortlaut: „Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in einem durch das Gehäuseteil (3) begrenzten Aufnahmeraum (5) […]“. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil (3) den Aufnahmeraum (5) begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das Merkmal M3 in der G&P3 offenbart.

84 Die Vorrichtung nach Anspruch 1 der G&P3 umfasst „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier […] und/oder zu einem an wenigstens einer in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köderhalteeinrichtung (12) gehalterten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P3 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem ersten Teil des Merkmals M4 ausbildet.

85 Gemäß Anspruch 24, der sich auch über Anspruch 18 auf Anspruch 1 zurückbezieht, kann die Vorrichtung nach G&P3 „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Daraus ergibt sich, dass bei der Vorrichtung nach G&P3 durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4.

86 Der Anspruch 41 der G&P3 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 36, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“. Folglich nimmt die G&P3 auch das Merkmal M5 vorweg.

87 Der Einwand des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P3 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P3 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu.

88 Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P3 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 41, 24, 18 und 1 der G&P3 dar. Zum anderen ist in der G&P3 (S. 47 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele der Vorrichtung 1 respektive einzelne oder mehrere Merkmale der in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele […] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 29, mit Ausnahme der Figuren 7 bis 9 und 13, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P3 zu verlassen.

cc)

89 Auch die im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlichte Offenlegungsschrift DE 10 2014 112 804 A1 (G&P4) offenbart den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1.

90 Die Entgegenhaltung G&P4 ist im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht worden und gilt gemäß Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik. Die Druckschrift kann damit zur Beurteilung der Neuheit des Streitgegenstandes herangezogen werden.

91 Die G&P4 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Ein Ausführungsbeispiel dieser Vorrichtung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der G&P4 dargestellt.

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92 Die in den Figuren 1 und 2 gezeigte Vorrichtung 1 dient zur Halterung eines Köders 2. Der Köder 2 enthält Substanzen, die ein Ableben von Schädlingen, insbesondere Ratten, herbeiführen und/oder deren Vermehren verhindern (Abs. [0070]), wie dies mit Merkmal M1 gefordert ist.

93 Die Vorrichtung 1 umfasst ein Gehäuseteil 3 (Abs. [0071]), das in eine Kanalisation 4, beispielsweise einen Abwasserkanal bzw. Abwasserkanalschacht, eingesetzt ist. Über Befestigungsmittel ist das Gehäuseteil 3 an einer Wandung der Kanalisation befestigt (Abs. [0072]). Ferner umfasst die Vorrichtung 1 einen Schließkörper 15 mit einem Grundkörper 15a (Abs. [0076]). In dem Grundkörper 15a ist ein durch eine abschnittsweise ringförmige Vertiefung gebildeter Köderaufnahmebereich 15d gebildet, in dem der Köder 2 aufgenommen ist (Abs. [0077]). Zwar zeigt das Gehäuseteil 3 gemäß G&P4 kein Gehäuseteil im Sinne des Streitpatents, da es (zumindest in der Offenstellung nach Figur 1) keinen Aufnahmeraum mit darin angeordnetem Köder aufweist. Der Schließkörper 15 stellt jedoch ein Gehäuseteil im Sinne des Merkmals M2 dar, wobei der Köderaufnahmebereich 15d einen Aufnahmeraum und der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a eine Gehäuseteilwandung entsprechend Merkmal M3 darstellt.

94 Der Figur 1 ist zu entnehmen, dass zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ein Ringspalt ausgebildet ist. Dieser Ringspalt stellt eine Durchgangsöffnung entsprechend Merkmal M4 dar, durch welche ein Tier zu dem Köder 2 gelangen kann, der in dem als Aufnahmeraum fungierenden Köderaufnahmebereich 15d angeordnet ist.

95 Der Schließkörper 15 ist relativ zu dem Gehäuseteil 3 bewegbar gelagert (Abs. [0080]). Dafür weist der Schließkörper 15 einen zu dem Grundkörper 15a beabstandeten Lagerungsabschnitt 15c zur Lagerung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuseteil 3 auf (Anspruch 16). In Absatz [0035] der G&P4 ist ausgeführt, dass die relativ zu dem Gehäuseteil bewegbare Lagerung des Schließkörpers konstruktiv durch wenigstens einen gehäuseteilseitigen Führungsabschnitt sowie wenigstens ein schließkörperseitiges Führungselement realisiert sein kann, wobei der wenigstens eine gehäuseteilseitige Führungsabschnitt und das wenigstens eine schließkörperseitige Führungselement unter Ausbildung einer bewegbar gelagerten Führung des Schließkörpers zwischen der in Figur 1 dargestellten Offenstellung und der in Figur 2 gezeigten Schließstellung zusammenwirken und eine Linearführung des Schließkörpers ermöglichen. Damit offenbart die G&P4 auch eine Führungseinrichtung zur linear bewegbaren Führung des in den Abwasserkanalschacht eingesetzten, als Gehäuseteil fungierenden Schließkörpers 15 relativ zu einer Wandung der Kanalisation 4, also einem Kanalschacht, wie dies mit Merkmal M5 gefordert wird.

dd)

96 Ob die Druckschriften DE 1 678 141 U (G&P1) und DE 10 2014 102 034 A1 (G&P5) den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vorwegnehmen oder nahelegen, kann angesichts der Neuheitsschädlichkeit der Druckschriften G&P2, G&P3 und G&P4 dahingestellt bleiben.

6.

97 Auch hinsichtlich der Fassung nach Hilfsantrag 1 liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor.

a)

98 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung darin, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4/1 ersetzt ist.

99 Das modifizierte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung näherer Betrachtung.

100 Danach müssen mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann. Damit sind zwar zwingend mehrere Durchgangsöffnungen – anstelle mindestens einer – vorgeschrieben. Jedoch lässt das Patent weiterhin offen, wo die Durchgangsöffnungen anzuordnen und wie sie auszugestalten sind. Nach den Ausführungsbeispielen sind sowohl eine parallele (Fig. 1 - 8 Bzz. 9) als auch eine serielle Anordnung (Fig. 31 - 34 Bzz. 9) mehrerer Durchgangsöffnungen möglich. Zur Ausgestaltung der Durchgangsöffnungen an sich wird auf die obigen Ausführungen zum Verständnis der erteilten Fassung verwiesen.

101 Die Änderung des Ausdrucks „ausgebildet“ zu „vorhanden“ stellt inhaltlich keinen Unterschied dar.

b)

102 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da er jedenfalls aus jeder der Druckschriften G&P2 und G&P3 bekannt ist.

103 Denn aus beiden Druckschriften ist jeweils das Merkmal M4/1 bekannt, wonach mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein sollen.

104 So offenbart die G&P2 in Anspruch 2, der sich auf Anspruch 1 rückbezieht, dass „mehrere in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattformen (8), welche jeweils wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzen,“ an der Vorrichtung vorhanden sind, was auch in den Figuren 1 bis 6, 16, 24 und 25 der G&P2 dargestellt ist.

105 Auch aus der G&P3 gehen mehrere Durchgangsöffnungen hervor (Anspruch 1: „wenigstens eine“, S. 23 vorletzter Abs., S. 43 zweiter Abs. und Fig. 23 - 26).

106 Die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind jeweils aus der G&P2 oder der G&P3 bekannt, wie dies oben zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach der erteilten Fassung ausgeführt ist.

7.

107 In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist das Streitpatent rechtsbeständig. Die Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 ist zulässig, und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar.

a)

108 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 darin, dass an die Stelle des Merkmals M4 das Merkmal M4/2 tritt.

109 Das geänderte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung der Erläuterung.

110 Der erste Teil des Merkmals M4/2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9), durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, [...] ausgebildet sind,“) unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Merkmal M4/1, so dass zu dessen Verständnis auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen wird.

111 Nach dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9) [...] in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils (3) bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind,“) müssen die Durchgangsöffnungen in einer Gehäuseteilwandung ausgebildet sein, wobei die Gehäuseteilwandung eine Seitenwand des Gehäuseteils sein muss. Zwar kann nach dem fakultativen Teil des Merkmals M3 eine Gehäuseteilwandung den Aufnahmeraum begrenzen, jedoch kann eine Gehäuseteilwandung nach dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 auch jede andere Seitenwand des Gehäuseteils sein, die nicht den Aufnahmeraum begrenzt.

112 Unter einer Seitenwand versteht der Fachmann eine im bestimmungsgemäßen Einbau- bzw. Betriebszustand der Vorrichtung senkrecht bzw. „(im Wesentlichen) typischerweise vertikal“ (Abs. [0013]) verlaufende Wand.

113 Die in der Patentschrift offenbarten Schließkörper sind jedenfalls kein Teil des Gehäuseteils, auch wenn der Schließkörper mehrere Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufweist, wie dies in den r nachfolgend wiedergegebenen Figuren 9 und 14 der Patentschrift dargestellt ist. Denn nach der zur Figur 14 gehörigen Beschreibung besteht das Gehäuseteil 3 aus einem oberen Gehäuseteilsegment 3a und einem unteren Gehäuseteilsegment 3b (Abs. [0142]); der Schließkörper 15 mit den Durchgängen hingegen ist lediglich an dem Gehäuseteil 3 angeordnet (Abs. [0146]) sowie relativ zu dem Gehäuseteil bewegbar gelagert (Anspr. 6; Abs. [0035]), und damit nicht Bestandteil des Gehäuseteils.

114 Gleiches gilt auch für die Anordnung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuse 3 bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 9 (Abs. [0122], [0125]).

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115 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet „eine unverlierbare Anordnung bzw. Verbindung des Schließkörpers an dem bzw. mit dem Gehäuseteil“ (Abs. [0035]) in dem vorliegenden Kontext der Patentschrift nicht, dass der Schließkörper ein Bestandteil des Gehäuses ist. Denn die genannte Textpassage bezieht sich unmittelbar auf die im vorangehenden Satz beschriebene bewegbare Lagerung des Schließkörpers relativ zu dem Gehäuseteil zurück. Zwei begrifflich und funktional unterschiedlich bezeichnete Bauteilkomponenten, wie hier das Gehäuseteil und der Schließkörper, werden aus Sicht des Fachmanns kein Bestandteil der einen oder der anderen Komponente, nur weil sie unverlierbar miteinander verbunden sind.

116 Die bei den Ausführungsbeispielen nach Figur 9 und 14 in der Seitenwand des Schließkörpers (15) ausgebildeten Durchgangsöffnungen (21) sind daher nicht in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet.

117 Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet das, dass sie unter den Anspruch 1 fallen (und dass daher die identischen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 und 12 der G&P2 und nach den Figuren 1 und 6 der G&P3 neuheitsschädlich für den Anspruch 1 seien).

118 Jedoch ergibt sich daraus, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 der Streitpatentschrift in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden, lediglich, dass sie unter den erteilten Patentanspruch 1 fallen, nicht dagegen, dass sie auch unter den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen fallen.

119 Die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 bis 14 fallen jedenfalls nicht mehr unter den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, da bei diesen nicht mehrere Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind.

b)

120 Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.

121 Die Merkmale M1 bis M3 und M5 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

122 Der erste Teil des Merkmals M4/2 findet sich im Merkmal M4 des erteilten Patentanspruchs 1 und im Absatz [0018] der Patentschrift. Mit dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 ist eine Ausgestaltungsalternative des erteilten sowie des ursprünglichen Patentanspruchs 2 aufgenommen worden.

123 Die Merkmale M1 bis M5 der erteilten Fassung gehen auf die Patentansprüche 1 und 16 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück. Der Absatz [0018] der Patentschrift findet sich wortgleich in der Beschreibung der Stammanmeldung (letzter Absatz auf S. 3 der WO 2016/166011 A1, welche die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert).

124 Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den erteilten Patentansprüchen 3 bis 11 und 13 lediglich in der geänderten Nummerierung sowie erforderlichenfalls angepassten Rückbezügen, und gehen auf die Patentansprüche 3 bis 6, 8, 9, 12, 13, 17 und 18 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück.

125 Das Merkmal M4/2 beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1, da nunmehr zwingend mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein müssen, die zugleich in einer Seitenwand des Gehäuseteils ausgebildet sein müssen.

c)

126 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Stand der Technik neu.

aa)

127 Aus der nachveröffentlichten G&P2 ist der zweite Teil des Merkmals M4/2 nicht bekannt.

128 Das Gehäuseteil 3 nach G&P2, das Wandungen, die den Aufnahmeraum 5 begrenzen, also wie bereits zur erteilten Fassung ausgeführt, Gehäuseteilwandungen im Sinne des Merkmals M3 aufweist, weist keinerlei Durchgangsöffnungen in seinen Seitenwänden auf. Derartiges geht weder aus den Figuren, noch aus der Beschreibung der G&P2 hervor.

129 Die in den Figuren 7 und 9 bis 12 dargestellten – nachfolgend ist die Figur 12 wiedergegeben, die inhaltlich identisch zur Figur 14 der Streitpatentschrift ist, – Durchgänge 21 stellen zwar grundsätzlich Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand dar, jedoch ist diese Seitenwand Teil eines beweglichen Schließkörpers 15, der gerade kein Bestandteil eines Gehäuseteils im Sinne des Streitpatents ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum fachmännischen Verständnis des Merkmals M4/2 verwiesen.

Abbildung

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130 Ein sonstiger Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand des Gehäuseteils ist in der G&P2 nicht zu finden.

bb)

131 Die nachveröffentlichte G&P3 offenbart ebenfalls keine Vorrichtung, die das Merkmal M4/2 aufweist. Zwar zeigt auch die G&P3 in den Figuren 1, 3, 4 und 6 seitliche Öffnungen (Bzz. 21), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14 und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Einen Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung gibt die G&P3 nicht.

cc)

132 Auch die G&P4 offenbart nicht den zweiten Teil des Merkmals M4/2.

133 Wie oben zur erteilten Fassung ausgeführt, stellt der Schließkörper 15 ein Gehäuseteil im Sinne des Merkmals M2 dar, wobei der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a als eine Gehäuseteilwandung entsprechend Merkmal M3 fungiert. Der Ringspalt zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ist als eine Durchgangsöffnung entsprechend Merkmal M4 aufzufassen.

134 Jedoch geht aus der G&P4 weder hervor, dass in einem Seitenbereich des Grundkörpers 15a Durchgangsöffnungen sein können, noch dass besagter Ringspalt in einer anderen Gehäuseteilwandung angeordnet sein könnte.

dd)

135 Auch aus der G&P1 geht der zweite Teil des Merkmals M4/2 nicht hervor.

136 Bei dem Träger für Giftköder nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der G&P1 könnte der Giftteller 16 mit seinem nach oben abstehenden Ringwulst möglicherweise ein in einen Kanalschacht eingesetztes Gehäuseteil entsprechend Merkmal M2 darstellen. Dementsprechend könnte dieser Ringwulst eine eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung im Sinne des Merkmals M4/2 darstellen. Jedoch geht aus der gesamten G&P1 an keiner Stelle hervor, dass dieser Ringwulst irgendwelche Durchgangsöffnungen aufweist. Die einzige Durchgangsöffnung im Sinne des Streitpatents ist der in Figur 2 erkennbare Ringspalt zwischen Teller 16 und Glocke 23, jedoch ist dieser zum einen in keiner Seitenwand eines Gehäuseteils angeordnet, und zum anderen stellt er eine einzige Öffnung, und nicht mehrere Öffnungen dar.

Abbildung

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ee)

137 Die G&P5 kann ebenfalls keinen Hinweis auf den zweiten Teil des Merkmals M4/2 geben.

138 Zwar zeigt auch die G&P5 in den Figuren 1, 3 und 4 seitliche Öffnungen (Bzz. 21) (nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 wiedergegeben), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14, und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Ein Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung findet sich nicht in der G&P5.

139 Da die Figur 1 der G&P5 mit der Figur 9 der Streitpatentschrift übereinstimmt, wird insofern auf die obenstehenden Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M4/2 verwiesen.

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d)

140 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

aa)

141 Die Druckschriften G&P2 bis G&P4 bleiben auf Grund ihres Altersrangs bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt (vgl. Art. 56 Satz 2, 54 Abs. 3 EPÜ; Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Satz 2 PatG).

bb)

142 Die Klägerin hat vorgetragen, die Zusammenschau der Druckschriften G&P5 und G&P1 lege den Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nahe. Die G&P5 offenbare die Merkmale M1 bis M4, nicht jedoch das Merkmal M5. Der Fachmann, der vor der objektiven Aufgabe stehe, ausgehend von der G&P5 eine alternative Anordnung des Köders vorzusehen, ziehe die G&P1 zu Rate.

143 Ob der Fachmann in dieser Zusammenschau zu Merkmal M5 gelangt, kann genauso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob sich für den von G&P5 ausgehenden Fachmann überhaupt ein Anlass ergibt, die G&P1 hinzuzuziehen, da auch eine Integration der Lehre der G&P1 in die Vorrichtung nach G&P5 nicht in naheliegender Weise zum Merkmal M4/2 führt.

144 Denn wie oben zur Neuheit ausgeführt, offenbart keine der beiden Druckschriften G&P5 und G&P1 Durchgangsöffnungen, die entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4/2 in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet sein müssen. Mithin kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

e)

145 Die Unteransprüche 2 bis 10 und der auf einen Kanalschacht gerichtete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 werden vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 getragen, da sie jeweils eine Vorrichtung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.

8.

146 Da das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 2 rechtsbeständig ist, kommt es auf die nachrangigen Hilfsanträge 3 bis 7 nicht an.

II.

147 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

148 Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach Ansicht des Senats 2/3 der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 zulasten des Beklagten gerechtfertigt ist.

149 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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