8 Ni 51/23
8 Ni 51/23
Aktenzeichen
8 Ni 51/23
Gericht
BPatG München 8. Senat
Datum
18. Juni 2024
Dokumenttyp
Urteil
Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 10 2008 003 528

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 durch den Richter Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie die Richter Merzbach, Dr.-Ing. Krüger, Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-Ing. Dr. Herbst

für Recht erkannt:

I.

Das deutsche Patent 10 2008 003 528 wird im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 4 dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass diese Ansprüche – bei Streichung der Ansprüche 2 und 4 – die folgende Fassung erhalten:

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Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

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II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das deutsche Patent DE 10 2008 003 528 mit der Bezeichnung „Scheibenbremse eines Nutzfahrzeuges sowie Bremsbelag für eine Scheibenbremse“, das am 8. Januar 2008angemeldet und dessen Erteilung am 11. Februar 2010 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des Streitpatents ist die Beklagte.

2 Das Patent umfasst in seiner erteilten Fassung 5 Ansprüche mit einem unabhängigen Anspruch 1 und darauf zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 und 5.

3 Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage greift die Klägerin das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 4 an und stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe des Hinausgehens über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung und der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit sowie wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

4 Die Beklagte verteidigt das Patent im angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung und zuletzt mit sechs Hilfsanträgen, eingereicht mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2023 (HA1 bis HA4) und 30. November 2023 (HA5) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 (HA2 A).

5 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

1.

Scheibenbremse eines Nutzfahrzeuges,

2.

mit zwei, beidseitig einer Bremsscheibe (3) angeordneten,

2.1

jeweils aus einer Belagträgerplatte (8) und einem daran befestigten, im Funktionsfall die Bremsscheibe (3) kontaktierenden Reibbelag (9) bestehenden

Bremsbelägen (6),

2.2

die in zugeordneten, von Stützhörnern (5) seitlich begrenzten Belagschächten (4) eines ortsfesten Bremsträgers (2) und/oder Bremssattels (1) angeordnet sind,

2.3

wobei die Belagträgerplatte (8) unter Bildung von Vorsprüngen (7) auf der dem Reibbelag abgewandten Seite partiell so verdickt ist,

2.3.1 

dass die Dicke des Bremsbelages (6) nach einem Unterschreiten einer vorgegebenen Mindest-Reibbelagstärke größer ist als der Abstand zwischen den zugeordneten Stützhörnern (5) und der Bremsscheibe (3),

dadurch gekennzeichnet, dass

2.4

die Vorsprünge (7) Anlageflächen für Druckstücke einer Zuspanneinrichtung bilden

2.5

und auf ihren den benachbarten Stützhörnern (5) zugewandten Seiten jeweils als Anschlagseite (10) ausgebildet sind.

7 Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

8 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgende Merkmale angefügt sind:

2.7

die Vorsprünge (7) einstückig angeformt sind, und

2.8

die Vorsprünge (7) mit jeweils einem Abstand (8) zur Außenkante der Belagträgerplatte ausgebildet sind.

10 Der Patentanspruch 3 sowie der Rückbezug auf diesen in Anspruch 4 sind gestrichen; die Unteransprüche 2 und 4 bleiben im Übrigen unverändert gegenüber der erteilten Fassung.

11 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angehängt ist:

2.9

und die Anschlagseiten (10) als vertikale Flanken in Bezug auf eine Hauptoberfläche der Belagträgerplatte (8) ausgebildet sind.

13 In Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2A ist dieses Merkmal 2.9 gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt (durch Unterstreichung kenntlich gemacht):

2.9A   

und die Anschlagseiten (10) über die gesamte Höhe des jeweiligen Vorsprungs

(7)

als vertikale Flanken in Bezug auf eine Hauptoberfläche der Belagträgerplatte (8) ausgebildet sind.

15 In beiden Hilfsanträgen 2 und 2A wurde jeweils der Unteranspruch 3 und in der mündlichen Verhandlung der Unteranspruch 4 gestrichen; Patentanspruch 2 bleibt unverändert gegenüber der erteilten Fassung.

16 Patentanspruch 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass folgendes weiteres Merkmal angehängt ist (ohne Berichtigung einzelner Schreib- und Grammatikfehler wiedergegeben):

2.10

und dass bei einer Bremsung dann, wenn der Reibbelag (9) über die vorgegebene Mindest-Reibbelagstärke hinaus abgerieben ist, die Dicke des Bremsbelages, resultierend aus der Dicke der Belagträgerplatte (8) und dem Rest-Reibbelag (9) kleiner ist als der Abstand zwischen den Stützhörnern (5) und der Bremsscheibe (3), so dass in einem Bereich ohne die Vorsprünge (7) der Bremsbelag (6) zwischen die Stutzhörner (5) und die Bremsscheibe (3) rutschen kann, wenn der Bremsbelag (6 bei einer Bremsung gegen die Bremsscheibe (3) gepresst wird, wobei der in Drehrichtung der Bremsscheibe auslaufseitige, die Verdickung der Belagträgerplatte (8) bildende Vorsprung (7) an dem benachbarten Stützhorn (5) zur Anlage kommt bzw. anliegt, so dass der Bremsbelag (6) in dieser Position gesichert gehalten ist, wobei ein Durchrutschen zwischen den Bremsträgerhömern und der Bremsscheibe ausgeschlossen ist, so dass die Scheibenbremse in jedem Fall insoweit funktionsfähig bleibt und ein Herausschleudern des Rest-Bremsbelages aus der Scheibenbremse bei fahrendem Fahrzeug ausgeschlossen ist.

18 Patentanspruch 3 sowie der Rückbezug auf diesen in Anspruch 4 sind gestrichen; die Unteransprüche 2 und 4 nach Hilfsantrag 3 sind im Übrigen unverändert gegenüber der erteilten Fassung.

19 Patentanspruch 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angehängt ist:

2.6

und die Anschlagseiten (10) parallel und abständig zu den benachbarten Seitenkanten der Belagträgerplatte (8) bzw. zu den zugeordneten Stützhörnern (5) verlaufen.

21 Die Unteransprüche 2 und 4 sind gestrichen. Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 4 ist bis auf die Anpassung des Rückbezugs unverändert gegenüber der erteilten Fassung.

22 Wegen des Wortlauts des Hilfsantrags HA5 wird auf den Schriftsatz vom 30. November 2023 Bezug genommen.

23 Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung gehe über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinaus, weil der Absatz [0042] der Beschreibung erst im Erteilungsverfahrens in das Streitpatent eingeführt worden sei. Darüber hinaus stütze sich das Verständnis der Beklagten von Merkmal 2.5 auf die Absätze [0009] und [0010] der Streitpatentschrift, die ebenfalls nicht ursprünglich offenbart seien.

24 Ihr Vorbringen gegen sämtliche im Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende Druckschriften:

D1    

DE 103 02 334 A1

D2    

DE 10 2005 038 301 A1

D3    

DE 10 2005 034 868 B3

D4    

DE 10 2007 001 378 A1

D5    

EP 1 217 246 A1

D6    

DE 10 2006 034 764 A1

D7    

US 2004/0163899 A1

D8    

JP H09-242 793 A

D8'     

Übersetzung von JP H09-242 793 A ins Englische

D9    

US 2002/0125081 A1

D10     

DE 10 2006 010 215 B3

D11     

Bremsenhandbuch 2. Auflage

26 und vertritt die Auffassung, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei nicht patentfähig, nämlich nicht neu gegenüber jeder der Druckschriften D1, D3, D5, D6, D7, D9 und D10. Zumindest sei er durch die Druckschriften D5, D9 oder D10 jeweils nahegelegt.

27 Die Klägerin meint ferner, die gewerbliche Verwendung des Gegenstands des Streitpatents verstoße gegen die guten Sitten und/oder die öffentliche Ordnung. Denn das Streitpatent rufe dazu auf, die Bremsbeläge weit unter deren zulässigen Abnutzungsmöglichkeiten zu verwenden, was einen deutlichen Bremskraftverlust und somit eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs herbeiführe.

28 Den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erachtet die Klägerin für nicht patentfähig, nämlich nicht neu gegenüber der D1 sowie nicht neu bzw. jedenfalls nicht erfinderisch gegenüber den Druckschriften D3, D5, D7, D9 und D10. Ferner sei er durch das allgemeine Fachwissen in Kombination mit D1, D3 und/oder D7 nahegelegt.

29 Den Hilfsantrag 2 hält die Klägerin für unzulässig, weil die Angabe, dass die Vorsprünge vertikale Flanken aufweisen sollen, nicht ursprungsoffenbart sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 in dieser Fassung nicht ausführbar offenbart und auch nicht patentfähig, insbesondere nicht neu gegenüber jeder der Druckschriften D1, D3, D7, D9 und D5 sowie jedenfalls nahegelegt durch eine dieser Druckschriften oder die D11.

30 In Bezug auf den Hilfsantrag 2A erhebt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 die Rüge der Verspätung und beantragt hilfsweise die Gewährung eines Schriftsatznachlasses. Zudem sei auch diese verteidigte Fassung unzulässig, weil sie über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehe.

31 Der Hilfsantrag 3 sei aus denselben Gründen wie der Hilfsantrag 2 und zudem deshalb unzulässig, weil die als Offenbarung genannten Absätze [0008], [0009] der Streitpatentschrift nicht in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthalten seien. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 auch in dieser verteidigten Fassung weder ausführbar offenbart noch patentfähig. Denn das Merkmal 2.10 ergebe sich bei der Realisierung der Merkmale des Anspruchs 1 zwangsläufig, so dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 hinsichtlich seines sachlichen Gehalts nicht von demjenigen des Hilfsantrags 2 unterscheide.

32 Den Hilfsantrag 4 hält die Klägerin für unzulässig, weil, wie schon zur erteilten Fassung ausgeführt, der Absatz [0042] der Beschreibung nicht ursprungsoffenbart sei.

33 Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch in der nach Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung nicht patentfähig. Denn insbesondere die Vorsprünge der D9 und der D6 offenbarten das Merkmal 2.6, weil zwischen Stützhorn und Bremsbelag immer ein gewisser Spalt vorhanden sei. Darüber hinaus stelle es eine einfache handwerkliche Maßnahme dar, die Geometrie der Vorsprünge der Dokumente D1, D3, D7 oder D5 rechteckig auszuführen, sodass auch diese Dokumente den erfindungsgemäßen Gegenstand nahelegten.

34 Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. August 2023 sowie zwei rechtliche Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 erteilt.

35 Die Klägerin beantragt,

36 das deutsche Patent 10 2008 003 528 im Umfang der Patentansprüche 1 bis 4 für nichtig zu erklären.

37 Die Beklagte beantragt,

38 die Klage abzuweisen,

39 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang eine der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen HA1, HA2, HA2A bis HA5, eingereicht mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2023 (HA1 bis HA4) und 30. November 2023 (HA5) und in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 (HA2A), erhält,

40 mit der Maßgabe, dass in den Hilfsanträgen HA2, HA2A und HA4 jeweils der Unteranspruch 4 gestrichen wird.

41 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und stützt sich dabei, zum Beleg des Fachwissens, u.a. auf die Druckschrift

42 NBK1 DE 100 18 523 A1.

43 Sie meint, das Streitpatent erweise sich in der erteilten Fassung als nicht unzulässig erweitert und als patentfähig, insbesondere neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Denn keine der Druckschriften D1, D3, D5, D6, D7, D9 und D10 offenbare eine Scheibenbremse eindeutig in einer Stellung, in welcher der Reibbelag vollständig oder fast vollständig abgenutzt worden sei. Unter Zugrundelegung des aus der NBK1 belegten Fachwissen offenbare insbesondere die Druckschrift D3 nicht das Merkmal 2.5.

44 Auch im Übrigen könne der Stand der Technik den Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht nahelegen. Denn wenn der Fachmann ausgehend von einer der o.g. Druckschriften nach entsprechenden Lösungen suche, um das Herausschleudern verschlissener Bremsklötze zu verhindern, werde er auf die aus der NBK1 bekannten Lösungen zurückgreifen.

45 Die Verwertung der Erfindung in ihrer erteilten Fassung verstoße auch nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Es sei bereits nicht die Aufgabe der Patentbehörden und -gerichte zu untersuchen, ob und in welchem Maße sich durch die Verwertung der technischen Lehre Rechtsverstöße ergeben könnten. Im Übrigen erhöhe die technische Lehre des Streitpatents gerade die Sicherheit des Betriebs von Scheibenbremsen.

46 Jedenfalls sei das Streitpatent im angegriffenen Umfang in den Fassungen nach den zulässigen Hilfsanträgen patentfähig. Keine der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen offenbare sämtliche Merkmale oder lege den Gegenstand des Streitpatents in diesen Fassungen nahe.

47 In Bezug auf den rechtlichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 beantragt die Beklagte die Gewährung eines Schriftsatznachlasses von drei Wochen.

48 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

49 Die Teilnichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe des Hinausgehens über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und der fehlenden Patentfähigkeit (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend gemacht werden, ist zulässig.

50 Sie ist insoweit begründet, als das Streitpatent im Umfang der angegriffenen Ansprüche 1 bis 4 für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von der Beklagten zulässigerweise beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag HA4 hinausgeht.

51 Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner erteilten Fassung sowie in den geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen HA1, HA2 und HA3 ist nicht patentfähig gegenüber der D3, und der Hilfsantrag HA2A ist bereits unzulässig.

52 Dagegen erweist sich der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag HA4 als rechtsbeständig, insbesondere als nicht unzulässig erweitert und auch als patentfähig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.

I.

53 Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 eingereichte Hilfsantrag HA2A ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen. Die Einreichung dieses Hilfsantrags erforderte keine Vertagung der mündlichen Verhandlung, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PatG. Er konnte ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden. Zudem hat die geänderte Anspruchsfassung nicht zur Rechtsbeständigkeit des Patents in dieser Fassung geführt, so dass bereits aus diesem Grunde kein Vertagungserfordernis bestand (vgl. BPatG, Urteil vom 5. Dezember 2013, 2 Ni 9/12 (EP); BPatG, Urteil vom 1. März 2016, 4 Ni 36/14 (EP); BPatG, Urteil vom 24. Juli 2017, 5 Ni 13/15; Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 20 mwN).

54 Demzufolge war der Klägerin mangels Entscheidungserheblichkeit auch kein Schriftsatznachlass nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 283 ZPO auf den Hilfsantrag HA2A einzuräumen (vgl. BPatG GRUR-RR 2011, 289; Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 283 Rn. 2a; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 283 Rn. 11; Gaier, MDR 1997, 1094).

II.

55 Das Streitpatent betrifft eine Scheibenbremse eines Nutzfahrzeuges.

56 Nach den Ausführungen in den Absätzen [0002] bis [0007] der Streitpatentschrift ist zur Verschleißerkennung von Reibbelägen der Bremsbeläge beispielsweise der Einsatz von Sensoren bekannt, mit denen das Erreichen einer vorbestimmten Verschleißgrenze des jeweiligen Reibbelages erkannt und signalisiert wird, wobei Signalgeber, beispielsweise Warnleuchten in der Armaturentafel des Fahrzeuges, dem Fahrer das Erreichen dieser Verschleißgrenze anzeigen.

57 Darüber hinaus werde neben der sensorischen Erfassung bei notwendigen regelmäßigen Inspektionen durch eine visuelle Erfassung der Zustand des Reibbelages erkannt, so dass der Bremsbelag bei Bedarf ausgetauscht werden könne.

58 Trotz dieser Sicherheitsvorkehrungen bzw. -vorschriften könne es in der Praxis vorkommen, dass die Signale ignoriert und/oder vorgeschriebene Inspektionen nicht durchgeführt würden, so dass der Reibbelag über eine zulässige Restbelagstärke hinaus abgenutzt werde.

59 Die Bremsbeläge seien üblicherweise in Belagschächten des Bremsträgers positioniert, die durch seitliche Stützhörner begrenzt seien, an denen die Bremsbeläge insbesondere unter Belastung anlägen, wenn sie reibend an die Bremsscheibe angepresst würden, wobei das jeweils belastete Stützhorn das auf den zugeordneten Bremsbelag einwirkende Bremsmoment aufnehme. Bei der Abnutzung der Reibbeläge über die vorgeschriebene Restbelagstärke hinaus bestehe die Gefahr, dass der Bremsbelag zwischen die Abstützhörner des Bremsträgers und die Bremsscheibe gezogen werde, wodurch sich eine erhebliche Gefährdung ergebe. Neben der Gefahr eines Totalausfalls der Scheibenbremse seien Situationen bekannt geworden, in denen eine Belagträgerplatte aus dem fahrenden Fahrzeug geschleudert worden sei. Diese Fälle stellten erhebliche Sicherheitsrisiken dar, die unter Umständen sogar zu Personenschäden führten.

60 Aus den Druckschriften DE 28 54 344 A1 und US 3 275 105 A seien jeweils Bremsbeläge bekannt, deren Belagträgerplatte partiell so verdickt sei, dass die Dicke des Bremsbelages nach einem Unterschreiten einer vorgegebenen Mindestreibbelagstärke größer sei als der Abstand zwischen den zugeordneten Stützhörnern und der Bremsscheibe. Dadurch sei es praktisch ausgeschlossen, dass bei extremer Abnutzung des Reibbelages bis über die Verschleißgrenze hinaus der Bremsbelag sich aus seiner gesicherten Position innerhalb des Belagschachtes lösen könne. Ein Durchrutschen zwischen den Bremsträgerhörnern und der Bremsscheibe sei ausgeschlossen, so dass die Scheibenbremse in jedem Fall insoweit funktionsfähig bleibe und ein Herausschleudern des Rest-Bremsbelages aus der Scheibenbremse bei fahrendem Fahrzeug ausgeschlossen sei (Abs. [0008] und [0009]).

61 Ausgehend von diesem Stand der Technik sieht das Streitpatent die Aufgabe darin, eine Scheibenbremse sowie einen Bremsbelag so weiterzuentwickeln, dass mit geringem konstruktivem Aufwand die Betriebs- und Funktionssicherheit der Scheibenbremse verbessert wird (Abs. [0010]).

62 Die in dem Patent genannte Aufgabe soll durch eine Scheibenbremse eines Nutzfahrzeuges mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

63 Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift zeigen einen Teilausschnitt einer erfindungsgemäßen Scheibenbremse in einer Draufsicht (Fig. 1) und eine Draufsicht eines in der Fig. 1 gezeigten Bremsbelags (Fig. 2). Darin sind gezeigt: Eine Bremsscheibe (3); Bremsbeläge (6), die aus einer Belagträgerplatte (8) und einem daran befestigten Reibbelag (9) bestehen; Vorsprünge (7) auf der dem Reibbelag abgewandten Seite der Belagträgerplatte (8); sowie Stützhörner (5), die Belagschächte (4) eines ortsfesten Bremsträgers (2) und/oder Bremssattels (1) seitlich begrenzen.

64 Patentschrift Figuren 1 und 2

65 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule i.S.d. § 1 Hochschulrahmengesetz anzusehen, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Nutzfahrzeugbremsen, insbesondere von Scheibenbremsen.

III.

66 In seiner erteilten Fassung ist das Streitpatents nicht rechtsbeständig. Zwar ist der erteilte Gegenstand des Streitpatents nicht unzulässig erweitert (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG); jedoch liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1.

67 Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.

a)

68 Die räumlich-geometrische Ausgestaltung der Scheibenbremse, die nach Merkmal 1 in einem Nutzfahrzeug verwendet werden soll, ist in den Merkmalen 2,

und

vorgegeben. Der Sinngehalt dieser Merkmale geht für den verständigen Fachmann in hinreichender Weise aus deren Wortlaut hervor, wobei auch der Beschreibung kein davon abweichendes Verständnis zu entnehmen ist.

2.1
2.2
b)

69 Nach Merkmal

muss die Belagträgerplatte unter Bildung von Vorsprüngen auf der dem Reibbelag abgewandten Seite partiell verdickt sein.

2.3

70 Der Auffassung der Klägerin, dass fraglich sei, was Merkmal 2.3 unter einem Verdicken verstehe, kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen ist bereits im Merkmal 2.3 angegeben, dass die Verdickung durch Vorsprünge auf der dem Reibbelag abgewandten Seite gebildet wird, und zum anderen ist mit dem folgenden Merkmal 2.3.1 ein Zweck dieser Verdickung genannt.

71 Wie diese Verdickung hergestellt wird, überlässt das Streitpatent dem Fachmann. Nach Absatz [0015] der Streitpatentschrift kann die Belagträgerplatte als Gussteil oder Blechformteil ausgebildet sein, mit einer entsprechenden Anformung des oder der Vorsprünge. Mithin kann es sich aus Sicht des Fachmanns bei der Verdickung sowohl um eine Materialanhäufung, die beispielsweise durch Gießen der Belagträgerplatte hergestellt wird, als auch um eine Erhebung bei gleichbleibender Materialstärke, die beispielsweise durch eine Blechumformung der Belagträgerplatte erreicht wird, handeln.

c)

72 Merkmal 2.3.1 fordert, dass die Vorsprünge die Belagträgerplatte auf der dem Reibbelag abgewandten Seite partiell so verdicken, dass die Dicke des Bremsbelages nach einem Unterschreiten einer vorgegebenen Mindest-Reibbelagstärke größer ist als der Abstand zwischen den zugeordneten Stützhörnern und der Bremsscheibe.

73 Dieser Zusammenhang ist in der nachfolgend dargestellten Zeichnung durch Einfügungen in Figur 1 des Streitpatents schematisch veranschaulicht.

74 Figur 1 der Patentschrift mit Einfügungen und farbigen Hervorhebung durch den Senat

75 Die roten Bereiche markieren die Stützhörner 5. Der Bremsbelag 6 ist grün eingefärbt, wobei seine Vorsprünge 7 dunkelgrün und die Belagträgerplatte 8 hellgrün gekennzeichnet sind. Ein Reibbelag (Bezugszeichen 9 in Fig. 2) ist in dieser Figur nicht dargestellt, weil dieser verschlissen ist (Streitpatentschrift Absatz [0032]). Die Dicke des Bremsbelages 6 – in dieser Figur nach dem Unterschreiten der vorgegebenen Mindest-Reibbelagstärke – ist mit dem Maßzeichen A und der Abstand zwischen den zugeordneten Stützhörnern 5 und der beige eingefärbten Bremsscheibe 3 ist mit dem Maßzeichen B dargestellt.

76 Wie aus dieser Figur hervorgeht, wird mit Merkmal 2.3.1 erreicht, dass auch bei völligem Verschleiß des Reibbelags die Bremsbeläge (hell- und dunkelgrün) nicht zwischen die Bremsscheibe (beige) und die Stützhörner (rot) rutschen können, wie dies auch in Absatz [0032] der Streitpatentschrift erläutert ist.

77 Folglich ist dem Fachmann mit Merkmal 2.3.1 die Dicke der Vorsprünge vorgegeben.

78 Das Merkmal 2.3.1 stellt ein reines Geeignetheitskriterium dar, denn der Zustand, dass eine vorgegebene Mindest-Reibbelagstärke unterschritten wird, soll im Normalfall nicht vorkommen, vgl. Absatz [0004] der Streitpatentschrift.

d)

79 Nach Merkmal

müssen die Vorsprünge Anlageflächen für Druckstücke einer Zuspanneinrichtung bilden.

2.4

80 Der Ausdruck „Druckstücke einer Zuspanneinrichtung“ ist in der Patentschrift nicht weiter erläutert. Der Fachmann versteht im vorliegenden Zusammenhang unter einer Zuspanneinrichtung den oder die Kolben eines hydraulischen oder druckluftbetätigten Bremszylinders mit allen zwischen dem oder den Kolben und den Bremsbelägen liegenden Kraftübertragungsmitteln, beispielweise einen Bremssattel. Als Druckstück fasst der Fachmann vorliegend dasjenige Kraftübertragungsmittel der Zuspanneinrichtung auf, das die Bremsbetätigungskraft unmittelbar auf die Vorsprünge der Belagträgerplatte überträgt.

e)

81 Merkmal

fordert, dass die Vorsprünge auf ihren den benachbarten Stützhörnern zugewandten Seiten jeweils als Anschlagseite ausgebildet sind.

2.5

82 Gemäß Absatz [0014] der Streitpatentschrift kommen die Vorsprünge bei einem entsprechenden Abrieb des Reibbelages unter eine vorgegebene Mindest-Reibbelagstärke und bei einer Bremsung an dem in Drehrichtung der Bremsscheibe nachgeordneten Stützhorn zum Anschlag. Dieser Zustand geht aus der obigen, mit nachträglichen Hervorhebungen versehenen Figur 1 der Patentschrift hervor: Darin ist zu erkennen, dass der rechts dargestellte, dunkelgrün hervorgehobene Vorsprung 7 mit seiner Seitenflanke in Drehrichtung (schwarzer Pfeil auf der Bremsscheibe) an das auf der rechten Seite dargestellte, rot markierte Stützhorn 5 anschlägt.

83 Dieser Zustand kommt nur bei Unterschreiten der vorgegebenen Mindest-Reibbelagstärke vor, da sich ansonsten die Seitenflanken der Belagträgerplatte 8 an den Stützhörnern abstützen.

84 Jedoch macht das Merkmal 2.5 keine Vorgaben hinsichtlich der Geometrie der Anschlagseite. Die in Figur 1 gezeigte, zur Hauptoberfläche der Belagträgerplatte vertikale Flanke ist nur als Ausführungsbeispiel aufzufassen, das den Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht darauf beschränkt. Damit umfasst der erteilte Patentanspruch 1 auch Anschlagseiten, die zur Hauptoberfläche der Belagträgerplatte geneigt oder gerundet sind, beispielsweise wenn die Vorsprünge kegelstumpfförmig oder abgerundet ausgebildet sind. Die Patentschrift verlangt lediglich, dass ein Durchrutschen zwischen den Bremsträgerhörnern und der Bremsscheibe ausgeschlossen ist, so dass die Scheibenbremse in jedem Fall insoweit funktionsfähig bleibt und ein Herausschleudern des Rest-Bremsbelages aus der Scheibenbremse bei fahrendem Fahrzeug ausgeschlossen ist (Abs. [0009] der Patentschrift).

85 Dieses Verständnis der anspruchsgemäßen Lehre wird insbesondere durch das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 7 und 7b (nachfolgend sind Ausschnitte dieser Figuren mit senatsseitigen Markierungen wiedergegeben) gestützt.

86 Ausschnitte aus den Figuren 7 und 7b der Patentschrift mit senatsseitig eingefügten Markierungen

87 So zeigt Figur 7, dass die Anschlagseite in der Draufsicht der Vorsprünge gekrümmt ist (s. Pfeil in obigem Ausschnitt). Aus Figur 7b geht hervor, dass die Anschlagseite in der Seitenansicht kegelstumpfförmig (oberes Ende) oder konkav gekrümmt (unten am Übergang in die Basis der Belagträgerplatte) sein kann.

88 Der Wortbestandteil „Anschlag-“ in „Anschlagseite“ gibt eine Eignung an, nämlich dass die Seiten der Vorsprünge dazu befähigt sind, an den benachbarten Stützhörnern anzuschlagen. Aufgrund dieser Formulierung als Eignungsangabe kommt es hinsichtlich der Frage, ob eine Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik Anschlagseiten offenbart, lediglich darauf an, ob bei der im Stand der Technik offenbarten Scheibenbremse die Möglichkeit eines solchen Anschlagens gegeben ist; eine ausdrückliche Offenbarung, dass die Seiten der Vorsprünge dazu gedacht sind, am Stützhorn anzuschlagen, ist dagegen nicht erforderlich.

2.

89 Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG).

a)

90 Insbesondere führt die Änderung der Beschreibung, die mit der Einfügung von Absatz [0042] erfolgte, nicht zu einer unzulässigen Erweiterung.

91 Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des Patents mit dem gesamten Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen.Der Gegenstand des Patents wird dabei durch die Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Ansprüche mit heranzuziehen sind (§ 14 PatG). Eine neu aufgenommene Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen gewesen ist, kann demnach eine unzulässige Erweiterung nur dann begründen, wenn ihre Berücksichtigung bei der Auslegung des erteilten Patentanspruchs zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führte (BGH, Urteil vom 22.12.2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 50 - Hubgliedertor II; BGH GRUR 2013, 1121 - Halbleiterdotierung).

92 Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der neu aufgenommene Absatz [0042] der Beschreibung führt weder zu einem geänderten Verständnis der in den Patentansprüchen nach Hilfsantrag 4 verwendeten Begriffe noch ihres geschützten Gegenstands.

93 Im ursprünglichen Unteranspruch 8 ist angegeben, dass „die Vorsprünge (7) Anlageflächen für Druckstücke einer Zuspanneinrichtung der Scheibenbremse bilden“. Da der ursprüngliche Anspruch 8 eine Scheibenbremse „nach einem der vorhergehenden Ansprüche“ betrifft, und sich damit auch ausschließlich auf die Scheibenbremse nach dem ursprünglichen Anspruch 1 zurückbeziehen kann, ist bereits daraus zu erkennen, dass es sich hierbei um eine zur Erfindung gehörige Ausgestaltung handelt, die auch sämtliche erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele, also auch das Ausführungsbeispiel nach Figur 6, umfasst. Denn nach der Offenlegungsschrift zeigt Figur 6 gemäß Absatz [0025] i. V. m. Absatz [0022] ausdrücklich einen erfindungsgemäßen Bremsbelag.

94 Damit stellt der Absatz [0042] der Patentschrift keine Erweiterung, sondern eine Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung dar. Denn während der ursprüngliche Unteranspruch 8 lediglich eine mögliche Ausgestaltung der Scheibenbremse nicht nur nach dem ursprünglichen Anspruch 1, sondern auch der erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1 bis 7 beschreibt, ist mit Absatz [0042] der Patentschrift enger festgelegt, dass „bei jedem der Ausführungsbeispiele“ (Unterstreichung hinzugefügt) die Vorsprünge 7 Anlageflächen für die Druckstücke einer Zuspanneinrichtung bilden müssen. Das kann zwar den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht darauf beschränken, weil es sich hierbei um Ausführungsbeispiele handelt, jedoch muss dieses Merkmal vom erteilten Patentanspruch 1 mitumfasst sein (BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung, Tz. 41).

95 Im Übrigen ergibt sich – wie bereits die Klägerin selbst festgestellt hat, – die besagte Merkmalskombination (Druckstücke sind an den Endbereichen der Beläge angeordnet und zugleich sind die Endbereiche als Vorsprünge ausgebildet) als mögliche Ausführungsform aus den ursprünglichen Unteransprüchen. Im ursprünglichen Patentanspruch 3, der sich auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezieht, ist ausdrücklich angegeben, dass „jeder Vorsprung (7) auf seiner dem benachbarten Stützhorn (5) zugewandten Seite als Anschlagseite (10) ausgebildet ist“. Das umfasst auch die Ausgestaltung nach Figur 6, nach der „die Anschlagfläche 10, mit der zugeordneten Seitenkante der Belagträgerplatte 8 fluchtet“. Erst mit dem ursprünglichen Patentanspruch 4, gemäß dem „die Anschlagseiten (10) parallel und abständig zu den benachbarten Seitenkanten der Belagträgerplatte (8) bzw. zu den zugeordneten Stützhörnern (5) verlaufen“ (Unterstreichung hinzugefügt), wird die Ausführungsform nach Figur 6 ausgeschlossen. Denn der ursprüngliche Patentanspruch 4 stellt aufgrund seines möglichen Rückbezugs auf Patentanspruch 3 lediglich eine besondere Ausführungsform der Ausgestaltung nach Patentanspruch 3 dar, jedoch kann Patentanspruch 4 den Gegenstand des Anspruchs 3 nicht einengen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - X ZR 114/13, Ls. a) - Wärmetauscher).

b)

96 Die Argumentation der Klägerin, die erteilte Fassung sei unzulässig erweitert, weil sich das Verständnis des Merkmals 2.5, wonach die Scheibenbremse auch bei einem Anschlagen der Anschlagseiten an den Stützhörnern funktionsfähig bleiben müsse, auf die nicht ursprünglich offenbarten Absätze [0009] und [0010] der Patentschrift stütze, läuft ins Leere. Denn diese Auslegung des Merkmals 2.5 stützt sich nicht auf Absatz [0010], sondern lediglich auf Absatz [0009] der Patentschrift, der seine ursprüngliche Offenbarung in Absatz [0011] der Offenlegungsschrift findet, die mit der ursprünglichen Anmeldung übereinstimmt.

3.

97 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

98 Denn dem Fachmann werden beim Nacharbeiten der Lehre der DE 10 2005 034 868 B3 (D3) sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 unmittelbar und zwangsläufig offenbart.

99 Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der D3 zeigt eine Teildarstellung einer Scheibenbremse in einer geschnittenen Draufsicht.

100 D3 Figur 1

101 Die in der Figur 1 dargestellte Scheibenbremse ist für ein Nutzfahrzeug vorgesehen (Anspr. 1). Sie weist einen als Schiebesattel ausgebildeten Bremssattel 1 auf, der eine Bremsscheibe 3 in ihrem oberen Umfangsbereich umfasst (Abs. [0021]). Zu beiden Seiten der Bremsscheibe 3 sind Bremsbeläge 4 angeordnet, die im Funktionsfall gegen die Bremsscheibe 3 pressbar sind (Abs. [0022]). Der Bremsbelag 4 besteht aus einer Trägerplatte 6, einem auf deren der Bremsscheibe 3 zugewandten Seite befestigten Reibbelag 8 sowie zwei fest mit der Trägerplatte 6 verbundenen Druckstücken 5 (Abs. [0023]), die auf der dem Reibbelag 5 abgewandten Seite der Trägerplatte 6 angeordnet sind. Eine im Bremssattel 1 angeordnete Zuspanneinrichtung 2 drückt mit ihrer Stellspindel 10 gegen das Druckstück 5 und damit gegen den Bremsbelag 4 (Abs. [0024]). Dabei entspricht der in D3 als Druckstück 5 bezeichnete Vorsprung, auf den die Stellspindel 10 drückt, dem streitpatentgemäßen Vorsprung des Merkmals 2.3, und die Stellspindel 10 dem streitpatentgemäßen Druckstück des Merkmals 2.4

102 Der Figur 1 entnimmt der Fachmann, dass zumindest der darin dargestellte Bremsbelag 4 in einem nicht näher bezeichneten Belagschacht eines ebenfalls nicht näher bezeichneten ortsfesten Bremsträgers angeordnet ist, und die Trägerplatte 6 an Bereichen des Bremsträgers geführt wird, die Stützhörner im Sinne des Merkmals 2.2 darstellen: Das ist in Figur 1 der teilweise geschnittene Bereich des Bremsträgers, in dem eine Gleitführung für den Bremssattel 1 verschraubt ist, und an dem seitlich die Trägerplatte 6 anliegt.

103 Damit gehen aus der D3 die Merkmale 1, 2,

2.1

,

2.2

,

2.3

und

2.4

hervor.

104 Auch wenn es in der D3 nicht explizit genannt wird, führt ein außerordentlicher Verschleiß des Bremsbelags 4 bei unvermeidlich ebenfalls verschleißender Bremsscheibe 3 zwangsläufig dazu, dass die Trägerplatte 6 – unter Außerachtlassung der Druckstücke bzw. Vorsprünge 5 – dünner wird als der Spalt zwischen den als Stützhörnern aufzufassenden Bereichen und der Bremsscheibe 3. Dann wird – weil die Stellspindel 10 eben aufliegt und den Bremsbelag nicht am seitlichen Verrutschen hindern kann – die Trägerplatte 6 von der rotierenden Bremsscheibe 3 soweit in diesen Spalt gezogen, bis einer der Vorsprünge 5 mit seiner Seite an dem benachbarten, als Stützhorn aufzufassenden Bereich des Bremsträgers anschlägt. Das bedeutet zum einen, dass bei einem außerordentlichen Verschleiß des Bremsbelags 4 die Dicke des Bremsbelages 4 nach einem Unterschreiten einer vorgegebenen Mindest-Reibbelagstärke größer ist als der Abstand zwischen den zugeordneten, als Stützhörner aufzufassenden Bereichen des Bremsträgers und der ebenfalls verschlissenen Bremsscheibe 3, entsprechend Merkmal 2.3.1. Zum anderen sind bei einem außerordentlichen Verschleiß des Bremsbelags 4 durch das vorstehend beschriebene Anschlagen zwangsläufig die den als Stützhörner aufzufassenden Bereichen des Bremsträgers zugewandten Seiten der Vorsprünge 5 jeweils als eine Anschlagseite ausgebildet, wie dies mit Merkmal 2.5 gefordert wird. Mithin sind die Merkmale 2.3.1 und 2.5 als inhärente Merkmale aus der D3 bekannt, denn offenbart ist auch dasjenige, das dem Fachmann beim Nacharbeiten einer Lehre als inhärentes Merkmal unmittelbar und zwangsläufig offenbart wird, da gleiche Maßnahmen zu gleichen Wirkungen führen müssen, BGH, Beschluss vom 17. Januar 1980 - X ZB 4/79, GRUR 1980, 283 (LS 2) - Terephtalsäure; BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 126/09 Tz. 29 - Leflunomid.

105 Der Auffassung der Beklagten, dass in der Figur 1 der D3 die Belagträgerplatte auch ohne Vorsprünge innen dicker dargestellt sei als der Spalt zwischen Bremsscheibe und Stützhörnern, und damit die Belagträgerplatte im verschlissenen Zustand auch ohne Vorsprünge nicht in den Spalt hineinrutschen könne, kann nicht gefolgt werden. Denn bei jeder Bremse ist nicht nur der Bremsbelag, sondern auch die Bremsscheibe einem – wenn auch im Vergleich zum Bremsbelag geringerem – Verschleiß unterworfen, so dass sich der Abstand zwischen Bremsscheibe und Stützhörner gegenüber dem in Figur 1 dargestellten Neuzustand vergrößert. Im Fall der D3, in der es um die konstruktive Ausbildung des mit den Vorsprüngen 5 der Trägerplatte 6 zusammenwirkenden Austrittsbereichs der Stellspindel 10 geht, vergl. Abs. [0006 bis [0008], erkennt der Fachmann, dass es sich dementsprechend bei den Figuren nicht um schematische Darstellungen handelt, wie sie verwendet würden, wenn lediglich ein Funktionsprinzip zu veranschaulichen wäre, sondern um Ausschnitte aus technischen Zeichnungen, die die konstruktive Ausbildung der Scheibenbremse in diesem Bereich erläutern sollen und die Scheibenbremse daher maßstäblich darstellen. Bei der in Figur 1 dargestellten Scheibenbremse wird nach entsprechendem Verschleiß der Bremsscheibe der Spalt zwischen Bremsscheibe und Stützhörnern größer als die Dicke der Belagträgerplatte 6 in ihren Bereichen außerhalb der Vorsprünge 5. Dasselbe tritt daher zwangsläufig auch bei einer Scheibenbremse ein, die der Fachmann entsprechend der Beschreibung und den Figuren der D3 nacharbeitet.

106 Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zwar zutreffend vorgetragen hat, zeigt die D3 von der Scheibenbremse außer der Teildarstellung in einer geschnittenen Draufsicht in Figur 1 keine weiteren Ansichten. Allerdings kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der Fachmann in die Bremse nach D3 zusätzliche, im Schnitt nach Figur 1 nicht zu erkennende Maßnahmen mitliest, um verschlissene Bremsbeläge daran zu hindern, zwischen Bremsscheibe und Bremshörner zu gelangen, wie sie beispielsweise aus der DE 100 18 523 A1 (NBK1) bekannt seien. Dazu findet sich in der D3 keinerlei Hinweis. Für das Nacharbeiten der ausführbaren Lehre der D3 greift der Fachmann nur auf in der D3 unmittelbar und eindeutig offenbarte und – soweit er auf Unvollkommenheiten stößt – auf ihm geläufige Maßnahmen zurück, aber ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen. Für das Heranziehen der NBK1 bei der Nacharbeitung der Lehre der D3 müsste der Fachmann jedoch erfinderisch tätig werden, da – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Lehre der NBK1 über das rein fachübliche Wissen hinausgeht. Denn die in der NBK1 offenbarte Verschiebewegbegrenzung durch Biegezungen 9 als Anschlag (Abs. [0027], Fig. 1a, 1b) stellt eine besondere, aus dem sonstigen vorliegenden Stand der Technik nicht bekannte Lösung dar, die aufgrund ihres konstruktiven Aufwands für den Fachmann auch nicht auf der Hand liegend sein kann.

4.

107 Das Patent in der erteilten Fassung ist auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 4 für nichtig zu erklären, denn weder wird von der Beklagten geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 – X ZR 77/12 Rn. 3 - Proteintrennung), dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rn. 42 - Schussfädentransport; Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Rn. 96 - Sensoranordnung).

IV.

108 Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag HA1 steht dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1.

109 Die mit Hilfsantrag HA1 neu hinzugekommenen Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.

a)

110 Nach Merkmal 2.7 sollen die Vorsprünge einstückig angeformt sein.

111 Unter Berücksichtigung des vorherigen Merkmals 2.3 ist eindeutig festgelegt, dass die Vorsprünge an der Belagträgerplatte angeformt sein müssen.

112 Den Begriff „einstückig“ versteht der Fachmann vorliegend dahingehend, dass die Vorsprünge nicht mehr zerstörungsfrei von der Belagträgerplatte gelöst werden können. In Absatz [0015] der Patentschrift ist beispielhaft beschrieben, dass die Vorsprünge und die Belagträgerplatte als Gussteil oder Blechformteil gefertigt sein können, jedoch hat dies keinen Niederschlag im Patentanspruch gefunden.

b)

113 Merkmal 2.8 fordert, dass die Vorsprünge mit jeweils einem Abstand zur Außenkante der Belagträgerplatte ausgebildet sein müssen.

114 Unter Zuhilfenahme der Beschreibung, Absatz [0017] der Patentschrift, versteht der Fachmann das Merkmal dahingehend, dass die Vorsprünge nicht bündig mit der dem jeweiligen Stützhorn zugewandten Außenkante der Belagträgerplatte ausgebildet sein dürfen. Mithin fallen die Ausgestaltungen nach den Figuren 2 bis 5 und 7, nicht jedoch die Ausgestaltung nach Figur 6 darunter.

2.

115 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D3.

116 Wie bereits oben zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, gehen aus der D3 die Merkmale 1 bis 2.5 hervor.

a)

117 Ob die D3 das Merkmal M2.7 unmittelbar offenbart, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls legt sie es nahe. Denn in Absatz [0023] wird mit Verweis auf die Figur 1 beschrieben, dass der Bremsbelag 4 aus einer Trägerplatte 6 mit einem auf deren der Bremsscheibe 3 zugewandten Seite befestigten Reibbelag 8, sowie zwei fest mit der Trägerplatte 6 verbundenen Druckstücken 5 besteht. Der schematischen Figur 1 der D3 kann der Fachmann jedenfalls nicht eindeutig entnehmen, auf welche Weise die Druckstücken 5 mit der Trägerplatte 6 fest verbunden sind. Jedoch bekommt er in Absatz [0002] der D3 den Hinweis, dass in dem der D3 zugrundeliegenden Stand der Technik nach der DE 103 02 334 A1 (D1) Druckstücke fest mit der Trägerplatte verbunden sind, und zwar vorzugsweise durch einstückige Ausbildung mit der Trägerplatte. Damit erkennt der Fachmann in der D3 unter Verweis auf die D1 eine einstückige Ausgestaltung von Trägerplatte und Druckstücken als geeignete Lösung für eine feste Verbindung. Überträgt er diese Einstückigkeit von Trägerplatte und Druckstücken auf die Bremse gemäß Figur 1 der D3, so erhält er, ohne hierfür erfinderisch tätig werden zu müssen, eine Bremse, die nach Merkmal 2.7 ausgestaltet ist.

b)

118 Das Merkmal 2.8 ist aus der D3 bekannt. Denn die Figur 1 zeigt eindeutig, dass die als Vorsprünge fungierenden Druckstücke 5 mit einem Abstand zur Außenkante der Trägerplatte 6 ausgebildet sind, wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D3 mit der nachträglich eingefügten Bemaßung „A“ markiert ist.

119 Ausschnitt aus Fig. 1 der D3 mit hinzugefügter Markierung für den Abstand A zwischen Druckstück 5 und Außenkante der Trägerplatte 6

3.

120 Das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 und 4 für nichtig zu erklären. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obige Begründung zu den Patentansprüchen 2 bis 4 in der erteilten Fassung verwiesen.

V.

121 Auch hinsichtlich der Fassung nach Hilfsantrag HA2 liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor.

1.

122 Auch das mit Hilfsantrag 2 neu hinzugekommene Merkmal 2.9 des Patentanspruchs 1 bedarf der Erörterung.

123 Danach müssen die Anschlagseiten als vertikale Flanken in Bezug auf eine Hauptoberfläche der Belagträgerplatte ausgebildet sein.

124 Die Ausdrücke „vertikale Flanken“ und „Hauptoberfläche der Belagträgerplatte“ werden in der Beschreibung des Patents nicht genannt. Jedoch ergibt sich der Sinngehalt dieses Merkmals für den Fachmann aus den Figuren.

125 Unter Heranziehung der Figuren 1 bis 5 und 7 sieht der Fachmann als Hauptoberfläche der Belagträgerplatte diejenige Oberfläche an, die dem Reibbelag abgewandt ist, und an der die Vorsprünge ausgebildet sind.

126 Unter einer vertikalen Flanke versteht der Fachmann einen senkrecht, also rechtwinklig zu besagter Hauptoberfläche ausgebildeten Teil der Anschlagsseite, der sich nicht über die gesamte Höhe des jeweiligen Vorsprungs erstrecken muss. Zwar ist in den für den Fachmann erkennbar schematisierten Zeichnungen der Figuren 1, 2, 3b, 4b und 5b die vertikale Flanke über die gesamte Höhe des jeweiligen Vorsprungs dargestellt, vgl. untenstehende Abbildung an Beispiel der Figur 2. Jedoch zeigt Figur 7b, in der für den Fachmann mit einer Fase am oberen Ende und einer Abrundung am Fuß wesentliche konstruktive Details der Vorsprünge dargestellt sind, dass sich die vertikalen Flanken lediglich über einen vertikal ausgebildeten Teil zwischen der oberen Fase und dem Beginn der Abrundung am Fuß des Vorsprungs erstrecken, vgl. untenstehende Abbildung.

127 Darstellung einer „vertikalen Flanke“ in je einem Ausschnitt von Fig. 2 und Fig. 7b der Streitpatentschrift mit senatsseitigen Markierungen

128 Die Klägerin ist der Auffassung, die Wortwahl "vertikal in Bezug zu einer Hauptoberfläche" sei in Anbetracht der Figuren dahingehend zu verstehen, dass sich der Vorsprung von einer Hauptoberfläche aus erstrecken solle, wobei die verwendete Begrifflichkeit „vertikal“ vor dem fachmännischen Verständnis nur bedeuten könne, dass sich die Flanke in einer Ebene erstrecke, die zumindest auch durch die Richtung des Vektors der Erdbeschleunigung aufgespannt werde. In anderen Worten verlange daher das neu in den Hilfsantrag HA2 aufgenommene Merkmal, dass sich die Vorsprünge zu jeder Zeit nach oben oder nach unten von der Belagträgerplatte aus erstreckten, wobei oben und unten nicht in Relation zu der Belagträgerplatte sondern in Bezug zu einem Globalen Koordinaten-System zu verstehen sind, daher in Relation zu dem Gravitationsfeld der Erde.

129 Dem kann der Senat nicht folgen. Denn wie bereits im Merkmal 2.9 selbst ausdrücklich angegeben, stellt im vorliegenden Zusammenhang eine vertikale Flanke einen senkrecht, also rechtwinklig zur Hauptoberfläche der Belagträgerplatte ausgebildeten Teil der Anschlagsseite dar.

2.

130 Ob die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag HA2 zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D3.

131 Wie bereits oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ausgeführt, werden aus der D3 die Merkmale 1 bis 2.5, 2.7 und 2.8 zumindest nahegelegt.

132 Darüber hinaus offenbart die D3 auch das Merkmal 2.9. Denn der Figur 1 der D3 entnimmt der Fachmann, dass die Seite der Vorsprünge 5, die im Falle eines außerordentlichen Bremsverschleißes gegen einen der als Stützhorn aufzufassenden Bereiche des Bremsträgers anschlägt, und damit als Anschlagseite im Sinne des Patentanspruchs 1 fungiert, als vertikale Flanke in Bezug auf die Hauptoberfläche, also die Oberfläche der dem Reibbelag 8 gegenüberliegenden Seite der Trägerplatte 6, ausgebildet ist, wie dies in der nachfolgenden Abbildung dargestellt ist.

133 Darstellung einer „vertikalen Flanke“ in einem Ausschnitt von Figur 1 der D3 mit senatsseitigen Markierungen

3.

134 Das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 2 ist auch hinsichtlich des angegriffenen Unteranspruchs 2 für nichtig zu erklären. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu den Unteransprüchen der erteilten Fassung verwiesen.

VI.

135 Der Hilfsantrag HA2A ist unzulässig, weil der Anspruch 1 mit dem geänderten Merkmal 2.9A eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung enthält (§ 22 Absatz 1 PatG i. V. m. § 21 Absatz 1 Nr. 4 PatG).

1.

136 Das mit Hilfsantrag HA2A modifizierte Merkmal 2.9A des Patentanspruchs 1 bedarf der Erläuterung.

137 Danach müssen die Anschlagseiten über die gesamte Höhe des jeweiligen Vorsprungs als vertikale Flanken in Bezug auf eine Hauptoberfläche der Belagträgerplatte ausgebildet sein (der Unterschied zum Merkmal 2.9 ist durch Unterstreichung markiert).

138 Nunmehr müssen die Anschlagsseiten über ihre gesamte Höhe vollständig als vertikale Flanken ausgebildet sein. Dies deckt sich mit den Darstellungen der der in dieser Hinsicht eher schematischen Figuren 1, 2, 3b, 4b und 5b. Aus Sicht des Fachmanns ist damit am Fuß der Vorsprünge, also am Übergang zwischen den Vorsprüngen und der Belagträgerplatte ein absolut rechter Winkel vorzusehen, der keinerlei Abrundung oder Anfasung aufweisen darf. Wie dies gefertigt werden soll, bleibt dem Fachmann überlassen.

2.

139 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags HA2A ist unzulässig, da er über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen, der mit dem Inhalt der Offenlegungsschrift (DE 10 2008 003 528 A1, NK4) übereinstimmt, hinausgeht.

140 Eine nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG unzulässige Änderung der ursprünglichen Offenbarung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Änderung gegenüber dem vorliegt, was der Durchschnittsfachmann der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen als offenbart entnimmt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vorne herein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (st. Rsp., vgl. u. a. BGH, Urteil vom 15. September 2015 – X ZR 112/13, GRUR 2016, 50 Rn. 24 - Teilreflektierende Folie). Dabei reicht eine zeichnerische Darstellung eines bestimmten Details alleine nicht aus. Es muss für den Fachmann vielmehr erkennbar sein, dass dieses Detail erfindungswesentlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599, Rn 22 – Formteil). Dies setzt voraus, dass der Fachmann dieses Merkmal als wesentliche technische Information den Zeichnungen entnehmen kann oder seine Aufmerksamkeit in irgendeiner Weise auf dieses Merkmal gelenkt wird (vgl. BPatG, Urteil vom 22. Mai 2007, 3 Ni 64/05 (EU), II.2.a, juris Rn. 72; Schulte, PatG, 11. Aufl. 2022, § 34 Rn. 300). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein ursprünglich in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähntes Merkmal sich als ein zumindest bevorzugt vorgeschlagenes Lösungsmittel aus sämtlichen Patentzeichnungen (BGH, Urteil vom 21.09.1993 - X ZR 50/91, 3.b, Mitt. 1996, 204 – Spielfahrbahn, juris, Rn. 42) oder in Verbindung mit auf das Merkmal hinweisenden Ausführungen in der Beschreibung für den Fachmann ergibt (BGH, aaO, GRUR 2010, 599, Rn. 23 – Formteil, Rn. 23).

141 Nach diesen Maßstäben enthält Hilfsantrag HA2A eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung, da die ursprünglichen Anmeldeunterlagen für den Fachmann keine Anschlagsseiten im Sinne des Merkmals 2.9A erkennen ließen.

142 Zwar ist aus den ursprünglich eingereichten Figuren 1 bis 5 ersichtlich, dass die Anschlagseiten über die gesamte Höhe des jeweiligen Vorsprungs als vertikale Flanken in Bezug auf eine Hauptoberfläche der Belagträgerplatte ausgebildet sind. Jedoch kann der Fachmann darin ohne irgendeinen Hinweis in der Beschreibung oder den Patentansprüchen weder eine Erfindungswesentlichkeit noch das mit Merkmal 2.9A Beanspruchte herauslesen. Denn die – ausschließlich in den Figuren 1 bis 5, aber gerade nicht in sämtlichen Figuren – nur zeichnerisch dargestellte „über die gesamte Höhe des jeweiligen Vorsprungs“ vertikale Flanke ist ohne Bezugsziffer nicht näher beschrieben und geht somit in der Menge aller anderen gezeichneten Merkmale unter, weshalb sie für den Fachmann schon aus diesem Grund nicht als erfindungswesentlich erkennbar ist.

143 Auch erkennt der Fachmann die Zeichnungen der Figuren 1 bis 5 als lediglich schematische Darstellungen, in denen auf konstruktive Details verzichtet wurde, um die Aufmerksamkeit auf die für die ursprüngliche Anmeldung erfindungswesentlichen Merkmale zu lenken. Insbesondere weist die detaillierte Darstellung in der Figur 7 darauf hin, dass die Figuren 1 bis 5 lediglich schematische Darstellungen sind. Denn in der Figur 7 sind Anschlagsflächen mit einer Fase am oberen Ende und einer Abrundung am Übergang von Vorsprüngen und Belagträgerplatte dargestellt, die in der Beschreibung ebenfalls nicht weiter erwähnt sind. Dabei handelt es sich um fachübliche Maßnahmen: Eine Abrundung am Übergang ist für den Fachmann sowohl gieß- als auch umformtechnisch einfacher zu fertigen als eine vollkommen eckige Abstufung, und eine nachteilige Kerbspannung ist bei einem abgerundeten Übergang erheblich geringer als bei einer eckigen Abstufung. Eine wie in Figur 7b dargestellte Fase am oberen Ende der Vorsprünge anstelle eines scharfkantigen Endes wie bei den Figuren 1, 2, 3b, 4b und 5b stellt aus Sicht des Fachmanns ebenfalls eine übliche, nahezu notwendige Maßnahme dar, um die Montierbarkeit zu vereinfachen und die Verletzungsgefahr bei der Montage zu verringern. Da es sich dabei um fachübliche, und aus Sicht des Fachmanns um nahezu notwendige Maßnahmen handelt, schließt der Fachmann, dass die Figuren 1 bis 5 die Anschlagsflächen typisieren, und diese im Detail wie in der Figur 7 dargestellt auszuführen sind.

VII.

144 In der Fassung nach Hilfsantrag HA3 steht dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen.

1.

145 Das neu hinzugefügte Merkmal 2.10 beschreibt aus Sicht des Fachmanns nicht mehr als die Wirkung, die mit der Erfindung erreicht werden soll, und die der Fachmann dem grundlegenden Verständnis des Patentanspruchs 1 bereits in Kenntnis der Patentbeschreibung zugrunde legt.

146 Dem Merkmal 2.10 kann der Fachmann auch keine Angaben entnehmen, welche die räumlich-geometrische Ausgestaltung der anspruchsgemäßen Scheibenbremse über die aus den übrigen Merkmalen vorgegebenen Maßnahmen hinaus bestimmen.

2.

147 Ob die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag HA3 zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags HA3 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D3.

148 Wie oben zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ausgeführt, werden aus der D3 die Merkmale 1 bis 2.5 und 2.7 bis 2.9 zumindest nahegelegt.

149 Die Bewertung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2 trifft auch für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag HA3 zu.

150 In der Fassung des Hilfsantrags HA3 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 hinsichtlich seines sachlichen Gehalts nicht von dem des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2. Denn wie vorstehend zum Verständnis des mit Hilfsantrag HA3 hinzugefügten Merkmals 2.10 ausgeführt, enthält dieses Merkmal lediglich Angaben, die der Fachmann dem Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA2 ohnehin zugrunde legt. Darüberhinausgehende Angaben, welche die räumlich-geometrische Ausgestaltung der anspruchsgemäßen Scheibenbremse charakterisieren könnten, lassen sich Merkmal 2.10 nicht entnehmen.

3.

151 Das Patent in der Fassung des Hilfsantrags HA3 ist auch hinsichtlich des angegriffenen Unteransprüche 2 und 4 für nichtig zu erklären. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obige Begründung zu den Patentansprüchen 2 bis 4 in der erteilten Fassung verwiesen.

VIII.

152 In der Fassung gemäß Hilfsantrag HA4 ist das Streitpatent rechtsbeständig. Die Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags HA4 ist zulässig, und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig.

1.

153 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA4 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal 2.6 angefügt ist. Demnach sollen die Anschlagseiten der Vorsprünge parallel und abständig zu den benachbarten Seitenkanten der Belagträgerplatte bzw. zu den zugeordneten Stützhörnern verlaufen.

154 Dieses Merkmal bedarf näherer Erörterung.

a)

155 Unter dem ungebräuchlichen Begriff „abständig“ versteht der Fachmann beabstandet.

b)

156 Nach dem Merkmal 2.6 sollen aber die Anschlagseiten parallel verlaufen. Das bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass die Anschlagseite über einen – nicht nur infinitesimal kleinen – Bereich parallel zu einer Bezugskante verläuft.

157 Dieses Verständnis der anspruchsgemäßen Lehre wird durch den übrigen Inhalt der Patentschrift gestützt. In der Beschreibung der Streitpatentschrift wird der Ausdruck „parallel verlaufen“ ausschließlich in den Absätzen [0034], [0037] und [0038] im Zusammenhang mit den Ausführungsbeispielen gemäß der Figuren 3, 4 und 5 genannt. Diese Figuren zeigen jeweils gerade Anschlagseiten, die parallel, also in gleichem Abstand zu einer geraden Seitenkante verlaufen. Hingegen verwendet das Streitpatent den Begriff „parallel“ nicht im Zusammenhang mit der Figur 7, die eine durch eine Mantelfläche der Vorsprünge gebildete gerundete Anlagefläche und eine gerade Seitenkante zeigt.

c)

158 Die Klägerin vertritt die Auffassung, für die Auslegung des Merkmals 2.6 sei entscheidend, dass die beanspruchte Parallelität nicht nur zur Seitenkante gegeben sein könne, sondern auch zum Stützhorn, wie es in Merkmal 2.6 explizit durch die Wortwahl „bzw. zugeordneten Stützhörnern“ angeben sei.

159 Weiter führt sie aus, dass zwischen Stützhorn und Bremsbelag immer ein gewisser Spalt vorhanden sein müsse, und somit auch alle Vorsprünge, die sich bis zur Seitenkante des Belags erstreckten, beabstandet zum zugeordneten Stützhorn seien.

160 Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Annahme, dass zwischen Stützhorn und Bremsbelag immer ein gewisser Spalt vorhanden sein müsse, ist nicht zutreffend: Während eines Bremsvorgangs schlägt der Bremsbelag aufgrund des Bremsmoments an einem der beiden Stützhörner an, so dass zwischen diesem Stützhorn und dem Bremsbelag zwangsläufig kein Spalt vorhanden sein kann – gleiches gilt für das andere Stützhorn beim Bremsen während der Rückwärtsfahrt oder beim Halten am Berg.

161 Mithin misst der Fachmann dem Ausdruck „bzw.“ nur die Bedeutung eines „und“ bei, denn der Abstand von der Anschlagseite zur Seitenkante der Belagträgerplatte und der Abstand von der Anschlagseite zur dem zugeordneten Stützhorn müssen während des Bremsbetriebs aufgrund des gegenseitigen Anschlagens gleich groß sein, und der Anspruch enthält keine Beschränkung auf bestimmte (Nicht-)Betriebszustände.

2.

162 Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag HA4 verteidigten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sowie gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.

a)

163 Die nach Hilfsantrag HA4 verteidigten Patentansprüche sind durch die ursprüngliche Offenbarung und die Patentschrift gedeckt:

164 Die Merkmale 1, 2, 2.1, 2.2 und 2.3.1 des Patentanspruchs 1 finden sich wortgleich im ursprünglichen Anspruch 1. Das Merkmal 2.3 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 9 und 10 hervor. Die Merkmale 2.4, 2.5 und 2.6 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 8, 3 und 4.

165 Vom erteilten Patentanspruch 1 unterscheidet sich der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA4 durch das beschränkend hinzugefügte Merkmal 2.6, das dem kennzeichnenden Merkmal des angegriffenen erteilten Patentanspruchs 2 entspricht.

166 Der nach Hilfsantrag HA4 einzig verbleibende angegriffene, auf Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 3 ist bis auf die angepasste Rückbeziehung wortgleich mit dem erteilten Patentanspruch 3 sowie dem ursprünglichen Anspruch 5.

b)

167 Auch die bereits in der erteilten Fassung enthaltene Änderung der Beschreibung führt nicht zu einer unzulässigen Erweiterung (vgl. hierzu oben, III.2).

3.

168 Die Gegenstände der mit Hilfsantrag HA4 verteidigten Patentansprüche sind patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend; auch verstößt ihre Verwertung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

a)

169 Keine der angeführten Druckschriften nimmt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag HA4 neuheitsschädlich vorweg.

aa)

170 Aus der Druckschrift D3 (DE 10 2005 034 868 B3) gehen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA4 hervor.

171 Wie bereits oben ausgeführt, werden dem Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre der D3 zwar sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 unmittelbar und zwangsläufig offenbart. Jedoch offenbart sie nicht das mit Hilfsantrag 4 hinzugefügte Merkmal 2.6.

172 Denn aus der D3 sind Druckstücke 5 bekannt, die zwar nicht ausdrücklich als mit kreisförmigem Querschnitt bezeichnet sind, jedoch entnimmt der Fachmann der Figur 1 der D3 einen solchen Querschnitt. Denn in Figur 1 ist eine lang-kurz-gestrichelte Linie, die aus Sicht des Fachmanns eine Rotationssymmetrielinie für die verdrehbare Stellspindel 10 (z.B. Abs. [0025]) darstellt, bis in die Mitte des dem streitpatentgemäßen Vorsprung entsprechenden Druckstücks 5 verlängert, so dass daraus hervorgeht, dass auch das Druckstück 5 rotationssymmetrisch ausgeführt ist. Etwas Anderes geht aus der D3 nicht hervor.

173 Folglich offenbart die D3 keine Anschlagseite, die parallel zu der benachbarten Seitenkante der Belagträgerplatte 6 verläuft im Sinne des Merkmals

2.6

.

bb)

174 Auch nimmt keine der Entgegenhaltungen DE 103 02 334 A1 (D1), DE 10 2006 034 764 A1 (D6) oder US 2004/0163899 A1 (D7) alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA4 vorweg.

175 Ob diese Druckschriften jeweils sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 offenbaren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls weisen die Gegenstände nach diesen Druckschriften jeweils keine Vorsprünge mit Anschlagseiten auf, die parallel und abständig zu benachbarten Seitenkanten einer Belagträgerplatte bzw. zu zugeordneten Stützhörnern verlaufen. Mithin kann keine der Druckschriften D1, D6 oder D7 das Merkmal

2.6

offenbaren.

176 Der Meinung der Klägerin, dass die Vorsprünge von D6 das Merkmal 2.6 offenbarten, weil zwischen Stützhorn und Bremsbelag immer ein gewisser Spalt vorhanden sei, kann aus den oben zur Auslegung des Merkmals 2.6 dargelegten Gründen nicht beigetreten werden.

cc)

177 Auch die Veröffentlichung US 2002/0125081 A1 (D9) nimmt nicht alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorweg. Insbesondere das Merkmal

geht aus ihr nicht vollständig hervor.

2.6

178 Gegenstand der D9 ist eine Belagträgerplatte (lining backing plate). Ein Ausführungsbeispiel dieser Belagträgerplatte ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der D9 in einer Draufsicht und in einer geschnittenen Seitenansicht gezeigt.

179 D9 Figuren 3 (Seitenansicht) und 4 (Schnitt durch IV-IV in Fig. 3)

180 Die in den Figuren 3 und 4 dargestellte Belagträgerplatte 11 hält einen Reibbelag 13. Sie ist für die Verwendung in einer Scheibenbremse bestehend aus einer Bremsscheibe, einem Bremssattel mit Bremskolben und zwei Bremsklötzen mit jeweils einer solchen Belagträgerplatte 11 vorgesehen. Die Belagträgerplatte 11 selbst besteht aus einer Blechplatine mit einer Tragfläche 12 und einem Reibbelag 13. Der Reibbelag 13 wird von in die Tragfläche 12 der Belagträgerplatte 11 eingebrachten Durchsetzungen 15 gehalten (Abs. [0033]).

181 Die Belagträgerplatte 11 ist in den unteren Eckbereichen mit weiteren Durchsetzungen 14 ausgestattet, deren Stirnseiten als verlängerte Führungsflachen in einem Bremssattel ausgebildet sind, die bei stark bzw. übermäßig abgefahrenen Bremsbelägen als Herausrutschsicherung für die Belagträgerplatte 11 dienen (Abs. [0039]). Hierzu ist in Absatz [0018] weiter ausgeführt, dass durch das Einbringen solcher Durchsetzungen bis in den Bereich der Seitenränder eine Vergrößerung der wirksamen Dicke der Belagträgerplatte im Bereich der seitlichen Führungsflächen erzielt wird, die bei einem Überschreiten der Verschleißgrenze des Bremsbelages ein Herausrutschen des Bremsklotzes aus einem Bremssattel wirksam verhindert. Solche Bremsbelagträgerplatten werden insbesondere in Scheibenbremsen von Lastkraftwagen verwandt (Abs. [0018]).

182 Damit nimmt die D9 die Merkmale 1, 2,

2.1

vorweg und gibt insbesondere explizite Hinweise auf die Merkmale

2.3

und 2.3.1.

183 Das Merkmal

2.4

entnimmt der Fachmann den Figuren 3 und 4. Denn die Durchsetzungen 14 und 15 sind zusammenhängend ausgeführt, so dass sie einen zusammenhängenden Vorsprung i.S.d. Merkmals 1.3 ausbilden, an dem sich die in Absatz [0033] genannten Bremskolben, die als Druckstücke einer Zuspannvorrichtung fungieren, abstützen.

184 Ob der Fachmann in der D9 Stützhörner gemäß den Merkmalen 2.2 und

2.5

mitliest, kann dahingestellt bleiben. Zumindest weist die D9 ausdrücklich darauf hin, dass die Belagträgerplatte 11 in einer Scheibenbremse bestehend aus einer Bremsscheibe und einem Bremssattel für Nutzfahrzeuge eingebaut wird (Absätze [0018] und [0033]).

185 Zwar gibt die D9 einen ausdrücklichen Hinweis in der Beschreibung auf die Merkmale 2.3 und 2.3.1. Auch sind die Stirnflächen der weiteren Durchsetzungen 14 parallel zu Führungsflächen im Bremssattel ausgebildet (Abs. [0039] i. V. m. Fig. 3), so dass die D9 parallel zu den benachbarten Seitenkanten einer Belagträgerplatte verlaufende Anschlagseiten entsprechend eines Teils des Merkmals 2.6 offenbart. Jedoch sind die Stirnflächen der weiteren Durchsetzungen 14 direkt auf und nicht beabstandet (abständig) von den Seitenkanten der Belagträgerplatte 11 angeordnet, so dass die D9 keine Anschlagseiten zeigt, die abständig zu den benachbarten Seitenkanten der Belagträgerplatte bzw. zu den zugeordneten Stützhörnern verlaufen, wie dies Patentanspruch 1 mit dem zweiten Teil des Merkmals 2.6 fordert.

186 Der Auffassung der Klägerin, dass die die Vorsprünge von D9 das Merkmal 2.6 offenbarten, weil zwischen Stützhorn und Bremsbelag immer ein gewisser Spalt vorhanden sei, kann aus den oben zur Auslegung des Merkmals 2.6 dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

dd)

187 Auch die Patentschrift DE 10 2006 010 215 B3 (D10) offenbart nicht alle Merkmale des mit Hilfsantrag HA4 verteidigten Patentanspruchs 1.

188 Die D10 hat eine Scheibenbremse zum Gegenstand, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D10 vollständig und in einem vergrößerten Ausschnitt dargestellt ist.

189 D10 Figur 1

190 D10 vergrößerter Ausschnitt aus Figur 1

191 Die in der Figur 1 dargestellte Scheibenbremse weist einen Bremssattel 1, eine Bremsscheibe 2, einen Bremsträger 3 und eine Zuspanneinrichtung 8 auf. Beidseitig der Bremsscheibe 2 sind Bremsbelagträgerplatten 4, 5 angeordnet. An den Bremsbelagträgerplatten 4, 5 sind an der der Bremsscheibe 2 zugewandten Seite die Bremsbeläge 6, 7 festgelegt, und auf der gegenüberliegenden Seite Druckstempel 11, 12 aufgesetzt. Auf die Druckstempel 11, 12 wirken Gewindespindeln 9, 10 der Zuspanneinrichtung 8 (Abs. [0013]).

192 Wie die Figur 1, insbesondere im obigen vergrößerten Ausschnitt zeigt, sind die Kontaktflächen der Stempel 11, 12 und die der zugewandten Bremsbelagträgerplatte 4 profiliert, so dass sie formschlüssig ineinandergreifen. Im dargestellten Ausführungsbeispiel bestehen die Profilierungen 14, 15 aus im Querschnitt dreieckförmigen Nuten und Stegen, die im ständigen Wechsel zueinander angeordnet sind. Die Profilierungen 14, 15 sind so ausgeführt, dass sie spielfrei ineinandergreifen (Abs. [0014]).

193 Dieser Beschreibung und der Figur 1 der D10 entnimmt der Fachmann die Merkmale 1, 2,

2.1

,

2.2

und

2.4

.

194 Die Klägerin betrachtet die vorstehenden Bereiche der Profilierung der Bremsbelagträgerplatte 4 als partielle Verdickung entsprechend Merkmal 2.3, die damit den Effekt gemäß Merkmal 2.3.1 hervorrufen würde.

195 Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Offenbarung der D10 zur Höhe der Profilierung der Bremsbelagträgerplatte 4 beschränkt sich auf die Darstellung in Figur 1. Danach sind die Profilierungen jedoch nicht hoch bzw. dick genug, um bei außerordentlich großem Verschleiß die Bremsbelagträgerplatte 4 an den Seiten der in Figur 1 deutlich erkennbaren Stützhörnern zu halten. Die Bremsbelagträgerplatte 4 wird im Verschleißfall zwischen Bremsscheibe 2 und den Stützhörnern durchrutschen. Damit ist der Scheibenbremse nach D10 das Merkmal 2.3.1 nicht inhärent. Somit kann sie auch keine Anschlagseiten, mithin auch nicht die Merkmale 2.5 und 2.6 offenbaren.

ee)

196 Auch aus der Veröffentlichung EP 1 217 246 A1 (D5) gehen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag HA4 hervor.

197 Die D5 offenbart eine Bremsbacke, insbesondere für Scheibenbremsen. Die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 gezeigte Rückenplatte 2' ist Teil einer Bremsbacke 1' (in Fig. 3 dargestellt). Auf einer Seite der als Gusskörper ausgebildeten Rückenplatte 2' befindet sich ein Reibbelag 3', auf die andere Seite wirken zwei Bremszylinder 4' (Fig. 3) ein (Abs. [0016]).

198 D5 Figuren 4 und 5

199 Auf der Rückenplatte 2' sind im Bereich der Bremszylinder 4' segmentartig ausgebildete, auf einem gedachten Kreisumfang angeordnete Profile 5' vorgesehen. Diese profilartigen, sich in Richtung des Kraftteiles erstreckenden Erhebungen 7' sind bei der Erzeugung der Gussplatte 2' bereits mit eingeformt worden (Abs. [0017]). Die Profile 5' sind reibbelagseitig als Vertiefung und kraftteilseitig als Erhöhung 7' vorgesehen, wobei sich in den reibbelagseitigen Vertiefungen ein Belagmaterial 6' befindet, das eine gegenüber dem Reibbelag reduzierte Wärmeleitfähigkeit aufweist (Abs. [0018]). Die Bremszylinder 4' wirken auf die Erhöhungen 7' (Abs. [0019]). Die Profile weisen eine Höhe < 2 mm, insbesondere 0,5 bis 1,0 mm, auf (Abs. [0010]).

200 Die D5 enthält keine Angaben dazu, wie die Bremsbacke in eine Bremse integriert wird, so dass das Merkmal 2.2 zumindest nicht explizit offenbart ist. Selbst wenn der Fachmann dieses Merkmal in der D5 mitliest, wie von der Klägerin unterstellt, tritt der mit Merkmal 2.3.1 geforderte Effekt nicht zwangsläufig ein. Denn die Höhe der – von der Klägerin als Vorsprünge gemäß Merkmal 2.3 angesehenen – Erhöhungen 7' reicht nicht aus, um zu verhindern, dass eine sehr verschlissene Rückenplatte 2' zwischen (in der D5 mitzulesenden) Stützhörnern und Bremsscheibe hindurchrutscht.

201 Folglich kann D5 schon keine Anschlagseiten im Sinne des Patents, und damit auch nicht die Merkmale 2.5 und 2.6 offenbaren. Darüber hinaus sind die Seiten der Erhöhungen 7‘ nicht nur keine Anschlagseiten, sondern auch entgegen dem Merkmal 2.6 nicht parallel zu den Seitenkanten der Belagträgerplatte 2‘ verlaufend ausgebildet.

ff)

202 Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen DE 10 2005 038 301 A1 (D2), DE 10 2007 001 378 A1 (D4), JP H09-242 793 A (D8) und das Bremsenhandbuch (D11) liegen weiter ab, insbesondere kann keine von ihnen das Merkmal 2.6 offenbaren. Sie wurden von der Klägerin lediglich dem Gegenstand der erteilten Patentansprüche 3 und 4 entgegengehalten, von ihr jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Merkmal 2.6 aufgegriffen.

b)

203 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags HA4 ist für den Fachmann auch nicht nahegelegt.

aa)

204 Da wie oben dargelegt aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D11 eine Scheibenbremse mit dem Merkmal 2.6 nach dem mit Hilfsantrag HA1 verteidigten Patentanspruch 1 bekannt ist, kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

bb)

205 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es eine einfache handwerkliche Maßnahme sei, die Geometrie der Vorsprünge der Dokumente D1, D3, D7 oder D5 rechteckig auszuführen, sodass diese Dokumente den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auch nahelegten. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die im Streitpatent dargelegten Geometrien, insbesondere in den Ausführungsformen der Figuren 3, 4, 5, 6 und 7 eine willkürliche Auswahl darstellten, denen der Fachmann weder aufgrund des Streitpatents noch aufgrund seines Fachwissens einen spezifischen technischen Vorteil zuordne. Die Klägerin verweist dazu auf die Rechtsprechung BGH, Urteil v. 13.06.2023 - X ZR 51/21 - Schlossgehäuse. Daher basiere der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag HA4 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

206 Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar kann nach obiger Entscheidung des BGH eine erfinderische Tätigkeit nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (BGH aaO, Schlossgehäuse, juris Ls. a) und Rn 72). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Merkmal 2.6 ist dem erteilten Unteranspruch 2 entnommen, der eine vorteilhafte Ausbildung der Erfindung kennzeichnet (Abs. [0019] der Patentschrift). Zwar wird ein Vorteil einer parallelen Anschlagfläche in der Patentschrift nicht explizit erwähnt, jedoch liegt für den Fachmann der Vorteil auf der Hand. Denn aus seiner Sicht führt eine parallele Anschlagfläche im Vergleich zu einem gerundeten Anschlag zu einer vorteilhaften geringeren Beanspruchung der am Kontakt beteiligten Bauteile, weil sich die Anschlagkraft auf eine breitere Berührfläche und nicht nur auf eine Berührlinie wie bei einer Rundung verteilt und damit die Pressung auf die Bauteile verringert. Mithin stellt das Merkmal 2.6 keine von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten dar.

cc)

207 Auch der Umstand, dass möglicherweise einer anspruchsgemäßen Scheibenbremse keine schwer zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass Merkmal 2.6 nahegelegen habe, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist.

dd)

208 Auch die Druckschrift D9, die explizit auf das Merkmal 2.3.1 hinweist, kann das Merkmal 2.6 weder vorwegnehmen noch anregen.

209 Denn in Absatz [0039] der D9 ist ausdrücklich angegeben, dass die Stirnseiten der Durchsetzungen 14 als verlängerte Führungsflächen in einem Bremssattel ausgebildet sind, die bei stark bzw. übermäßig abgefahrenen Bremsbelägen als Herausrutschsicherung für die Belagträgerplatte 11 dienen („additional indents [...] 14 [...] in the side regions, [...], the end faces of these additional indents being fashioned as extended guide surfaces in a brake caliper, which, given highly or excessively worn brake linings, act as a safety measure against slipping out for lining backing plate […] 11“). Das gibt dem Fachmann nicht nur keine Veranlassung, sondern hält ihn sogar davon ab, zusätzliche, an anderer Stelle angeordnete Führungsflächen vorzusehen, die bei übermäßig abgefahrenen Bremsbelägen als Ausrutschsicherung dienen.

210 Dies gilt auch für die D7, in der die entsprechende Erhöhung „T“ in Figur 4 gezeigt und ihre Funktion im Absatz [0030] beschrieben ist.

c)

211 Der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag HA4 ist schließlich auch nicht von der Patentfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PatG ausgeschlossen. Denn die gewerbliche Verwertung des angegriffenen Streitpatents in dieser Fassung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift.

212 Die Klägerin meint, dass das Streitpatent dazu aufrufe, die Bremsbeläge weit unter deren zulässigen Abnutzungsmöglichkeiten zu verwenden. Das Betreiben einer Bremse mit verschlissenen Bremsbelägen stelle jedoch einen deutlichen Bremskraftverlust dar. Das Patent rufe daher dazu auf, eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs herbeizuführen, um so die im Streitpatent in Absatz [0013] aufgeführten Einsparungen zu erreichen. Die Rechtsordnung dürfe einen Anmelder nicht mit einem Patent belohnen, bei dem die Erfindung lediglich dazu dienen solle, einen wirtschaftlichen Profit zu erreichen, welcher zwangsweise eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Fußgängern bedinge, und sogar einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verursache.

213 Dieser Auffassung ist aus mehreren Gründen nicht zuzustimmen:

214 Zum einen vermögen die Behauptungen der Klägerin nicht, selbst wenn sie als zutreffend unterstellt würden, einen Ausschluss gemäß § 2 Abs.1 PatG zu begründen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 2. Halbsatz PatG ist nicht jeder der mit der Verwertung einhergehende Gesetzesverstoß zugleich ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und/oder die guten Sitten. Voraussetzung ist vielmehr ein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung (vgl. BGH GRUR 2010, 12ff, Rn. 28 m.w.N. - Neurale Vorläuferzellen I). Hierzu gehören die Grundlagen des staatlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens der Bundesrepublik Deutschland und wesentlicher Verfassungsgründe, die eine unverrückbare Grundlage des staatlichen und sozialen Lebens bilden (vgl. BGH, ebenda). Derartige Gründe sind von der Klägerin nicht angeführt worden.

215 Zum anderen ist dem Streitpatent aber auch nicht der von der Klägerin ihm unterstellte Aufruf zu entnehmen. So weist das Streitpatent in Absatz [0013] darauf hin, dass mit der Erfindung die Betriebssicherheit der Bremse dahingehend verbessert wird, dass der Bereich des zulässigen Betriebs weiter in Richtung höheren Verschleißes verschoben werden kann.

216 Zudem betrifft das Streitpatent aus Sicht des Fachmanns auch lediglich die Betrachtung eines worst-case-Szenarios, das im Grundsatz nicht vorkommen darf, wie sich aus den Absätzen [0002] und [0003] der Patentschrift ergibt, aber gemäß Absatz [0004] durch menschliches Fehlverhalten nicht auszuschließen ist. Im selbigen Absatz weist die Patentschrift sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Abnutzung des Reibbelags über eine zulässige Restbelagstärke hinaus eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften bedeutet.

d)

217 Der Gegenstand des verbliebenen angegriffenen Unteranspruchs 3 nach Hilfsantrag HA4 wird vom Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags HA4 getragen, da er aufgrund seines Rückbezugs eine Scheibenbremse umfasst, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.

IX.

218 Der Antrag der Beklagten auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 19. Juni 2024 (zum Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie zu den Hilfsanträgen 1,2, 3 und 4, vgl. Seite 3 bis 7 des Sitzungsprotokolls) ist unbegründet und steht einer Sachentscheidung nicht entgegen.

219 Denn die Beklagte hatte bereits vor und in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, zu den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten, die Gegenstand des rechtlichen Hinweises vom 19. Juni 2024 waren, abschließend Stellung zu nehmen, so dass ein Schriftsatznachlass nicht in Betracht kam (vgl. BPatG, Beschluss vom 10. Juli 2019, 20 W (pat) 20/17, juris, Rn. 47 f.; Schulte/Püschel, a. a. O., § 78 Rn. 34 mwN). Bereits mit qualifiziertem Hinweis vom 21. August 2023 hatte der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie das Streitpatent im angegriffenen Umfang voraussichtlich in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 (vormals Hilfsantrag 1) erfolgreich verteidigen dürfte, während der Patentfähigkeit des Streitpatents in der erteilten Fassung insbesondere die Druckschrift D3 entgegenstehe. Eine hiervon abweichende Rechtsauffassung hat der Senat in dem rechtlichen Hinweis vom 19. Juni 2024 nicht vertreten.

220 Die darüber hinaus in diesem Hinweis behandelten, tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in Bezug auf die Hilfsanträge HA1, HA2 und HA3 waren vor der mündlichen Verhandlung bereits Gegenstand der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, wobei die Beklagte ihre Hilfsanträge mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 begründet und die Klägerin hiergegen bereits mit Schriftsatz vom 30. November 2023 umfangreiche Einwendungen – sowohl gegen die Zulässigkeit, als auch gegen die Schutzfähigkeit des Streitpatents in diesen Fassungen – formuliert hatte. Im rechtlichen Hinweis vom 19. Juni 2024 hat der Senat dieses Vorbringen der Parteien zu den Hilfsanträgen auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit geprüft, um den Parteien aufzuzeigen, welche Gesichtspunkte voraussichtlich für die Entscheidung von Bedeutung sein werden (vgl. BGH GRUR 2013, 318, Rn. 10 - Sorbitol). Welche Auffassung der Senat bezüglich der Erfolgsaussichten der Hilfsanträge vertritt, betraf dabei ausschließlich die Würdigung des diesbezüglichen, kontroversen Vorbringens der Parteienvertreter (vgl. BPatG, Urteil vom 11. Januar 2024 – 8 Ni 29/23 (EP), juris, Rn. 30 ff., 33).

X.

221 Nachdem das Patent im angegriffenen Umfang in der Fassung gemäß dem Hilfsantrag HA4 rechtsbeständig ist, erübrigen sich Ausführungen zu dem nachrangigen Hilfsantrag HA5.

XI.

222 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 2. Alt. ZPO.

223 Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Der Senat bewertet das Unterliegen der Beklagten mit 2/3 und das der Klägerin dementsprechend mit 1/3. Das Streitpatent hat durch die Einschränkung auf Anschlagseiten, die sowohl parallel als auch abständig zu den benachbarten Seitenkanten der Belagträgerplatte bzw. zu den zugeordneten Stützhörnern verlaufen müssen, eine wesentliche Einschränkung erfahren, die der Senat im Verhältnis zum Schutzumfang des Streitpatents in seiner erteilten Fassung mit 2/3 bemisst.

224 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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