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Aktenzeichen | 8 Ni 33/23 (EP) |
Gericht | BPatG München 8. Senat |
Datum | 11. Februar 2025 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent EP 3 077 606
(DE 60 2014 044 596)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie die Richter Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Körtge, die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 3 077 606 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent 3 077 606, das aus der internationalen Anmeldung PCT/US2014/068884 (veröffentlicht WO 2015/085227) hervorgegangen ist, am 5. Dezember 2014 unter Inanspruchnahme der Prioritäten von einer niederländischen und acht chinesischen Patentanmeldungen mit frühestem Anmeldetag 5. Dezember 2003 angemeldet und dessen Erteilung am 10. April 2019 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des Streitpatents mit der deutschen Bezeichnung „Aufblasbares Schwimmbecken“, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 60 2014 044 596 geführt wird, ist die Beklagte.
2 Das Streitpatent, das mit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und vierzehn auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen.
3 Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie die Wirksamkeit der Prioritätsinanspruchnahme älterer Patentanmeldungen in Abrede stellt. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in erteilter Fassung und in geänderten Fassungen zuletzt mit mehreren Hilfsanträgen gemäß den Schriftsätzen vom 20. September 2024, 10. Januar 2025 und 7. Februar 2025.
4 Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet in der Verfahrenssprache Englisch sowie mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
5 M1.1 An inflatable pool (100) comprising:
6 M1.2 a top wall (10);
7 M1.3 a bottom wall (20);
8 M1.4 an inner side wall (106) and an outer side wall (108), wherein the outer side wall (108) surrounds the inner side wall (106);
9 M1.5 and wherein the top wall (10) is connected to the top of the inner side wall (106) and the top of the outer side wall (108), the bottom wall (20) is connected to the bottom of the inner side wall (106) and the bottom of the outer side wall (108),
10 M1.6 and an inflatable air chamber (110) is defined by the top wall (10), the bottom wall (20), the inner side wall (106) and the outer side wall (108);
11 M1.7 and wherein, the pool (100) also comprises a plurality of laminated elements (120) arranged in the air chamber (110) in an array manner and connected to the inner side wall (106) and the outer side wall (108),
12 M1.8 and wherein the laminated elements (120) each comprise a first layer of a pattern of crossed fibers (130) and an attaching layer (132) to which the first layer is attached.
13 Die — von der Beklagten hilfsweise auch getrennt verteidigten — erteilten Unteransprüche 7, 10, 13 und 14 lauten:
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14 Der erteilte Unteranspruch 15 lautet:
Abbildung
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15 Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 sowie 8 und 9 wird auf die Streitpatentschrift EP 3 077 606 B1 verwiesen.
16 In der Fassung nach Hilfsantrag 1 ist Patentanspruch 1 zwischen den Merkmalen M1.7 und M1.8 um das folgende Merkmal ergänzt
17 M1.9Hi1,19,19A,19B wherein the laminated element (120) is coupled to the inner side wall (106) and the outer side wall (108) along seams (142) extending in a vertical direction along the right-side edges (152a, 156a), of the laminated element (120) to attach the laminated element (120) to the adjacent inner side wall (106) and along the left-side edges (152c, 156c) of the laminated element (120) to attach the laminated element (120) to the adjacent outer side wall (108),
18 Die Ansprüche 2 bis 15 sind im Hilfsantrag 1 gegenüber denjenigen der erteilten Fassung unverändert.
19 Wenn bei den nachfolgend angeführten Hilfsanträgen nichts anderes angegeben ist, sind die abhängigen Ansprüche 2 bis 15 im jeweiligen Hilfsantrag gegenüber der erteilten Fassung ebenfalls unverändert.
20 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M1.8 wie folgt geändert ist (Änderungen durch Durch- bzw. Unterstreichung gekennzeichnet)
21 M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B and wherein the laminated elements (120) each comprise a first layer of a pattern of crossed fibers (130) and an two attaching layer s
to which the first layer is attached,
22 und zudem die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:
23 M1.8.1Hi2,2A,2B,19,19A,19B wherein the first layer being sandwiched between two attaching layers and
24 M1.8.2Hi2,19 wherein the first layer (130) is a porous layer and wherein the pores (136) in the porous layer (130) accommodate bonding of adjacent attachment layers (132) through the pores (136) in the porous layer (130).
25 Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 2A und 2B unterscheidet sich von demjenigen der Fassung nach Hilfsantrag 2 jeweils durch das folgende geänderte Merkmal:
26 M1.8.2Hi2A,2B,19A,19B wherein the first layer (13) is a porous layer and wherein the pores (136) in the porous layer (130) accommodate bonding of adjacent the two attaching layers (132) through the pores (136) in the porous layer (130).
27 In Hilfsantrag 2B sind darüber hinaus die folgenden Merkmale ergänzt:
28 M1.8.3Hi2B,19B wherein the two attaching layers are constructed of a compatible material such that the two attaching layers (132) bind to each other,
29 M1.8.4Hi2B,19B and wherein the attaching layers (132) have a lower melting point than the first layer.
30 Die Unteransprüche 2 und 3 sind in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 2, 2A und 2B jeweils gestrichen und die nachfolgenden Ansprüche in Bezug auf ihre Nummerierung sowie teilweise ihre Rückbezüge angepasst. Der Unteranspruch 15 (nunmehr Anspruch 13) ist zudem in der Fassung nach Hilfsantrag 2B gegenüber der erteilten Fassung wie folgt geändert:
31 15.13 The inflatable pool according to any preceding claim, wherein:
32 the attaching layer (132) has a lower melting point than the first layer; and the attaching s layer (132), the inner side wall (106), and the outer side wall (108) have similar melting points.
33 In der Fassung nach den — inhaltsgleichen — Hilfsanträgen 3 und 3A ist der Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung um die nachfolgende Merkmalsgruppe ergänzt, wobei die Fassung nach Hilfsantrag 3A lediglich (im Folgenden rot gekennzeichnete) redaktionelle Änderungen bzw. Ergänzungen in den Bezugszeichen gegenüber Hilfsantrag 3 enthält:
34 M1.8.1Hi3,4
35 M1.8.1Hi3A,4A wherein the first layer (130) is formed from a plurality of frame members (134) that define a plurality of holes or pores (136) therebetween,
36 M1.8.2Hi3
37 M1.8.2Hi3A wherein the frame members (134) are arranged in a grid pattern, including a first set of spaced-apart and parallel frame members (138) and a second set of spaced-apart and parallel frame members (139),
38 M1.8.3Hi3
39 M1.8.3Hi3A and wherein the first set of frame members (138) is transverse to the second set of frame members (139) such that the first set of frame members (138) intersects the second set of frame members (139).
40 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 3 dadurch, dass sich nach dem Merkmal M1.8.1Hi3,4 das folgende Merkmal M1.8.2Hi4 anschließt und die Merkmale M1.8.2Hi3 und M1.8.3Hi3 gestrichen sind, während der inhaltsgleiche Hilfsantrag 4A wiederum lediglich (im Folgenden rot gekennzeichnete) redaktionelle Änderungen enthält:
41 M1.8.2Hi4
42 M1.8.2Hi4A and wherein each frame member (134) includes a first terminal end (170) located at an edge of the first layer (130) and a second terminal end (172) located at an opposing edge of the first layer (130).
43 Gemäß den Hilfsanträgen 5, 6 und 8 bis 10 wird der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung jeweils um das nachfolgende Merkmal M1.6.1HiX (X = 5, …, 10) wie folgt ergänzt:
44 M1.6.1Hi5 wherein the inflatable air chamber (110) is inflatable to high pressure.
45 M1.6.1Hi6 wherein the inflatable air chamber (110) is inflatable to a pressure of 1.2 psi or more.
46 M1.6.1Hi8 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a relatively high pressure greater than about 0.8 psi.
47 M1.6.1Hi9 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a pressure of about 0.9 psi, 1.0 psi, 1.1 psi, 1.2 psi,1.3 psi, 1.4 psi, 1.5 psi, 1.6 psi, or more.
48 M1.6.1Hi10 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a pressure of 1.2 psi.
49 Im Hilfsantrag 7 wurde gegenüber der erteilten Fassung die Bezifferung der Patenansprüche von 1 bis 15 in 16 bis 30 geändert. Der Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag 7 enthält neben den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 noch das folgende Merkmal:
50 M1.6.1Hi7 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to high pressure.
51 In der Fassung nach Hilfsantrag 8A lautet das ergänzte Merkmal:
52 M1.6.1Hi8A wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a relatively high pressure greater than 0.8 psi.
53 In den Hilfsanträgen 6A, 8B, 9A und 10A ist das Merkmal M1.6.1HiX gegenüber den Hilfsanträgen 6, 8A, 9 und 10 am Ende jeweils um den Relativsatz
54 „when a user is sitting on or in the pool“
55 ergänzt.
56 Die Patentansprüche 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 11 und 12 enthalten ausgehend von der erteilten Fassung jeweils eine (durch Unterstreichung hervorgehobene) Ergänzung in Merkmal M1.7:
57 M1.7Hi11 and wherein the pool (100) also comprises a plurality of laminated elements (120) being vertically arranged in the air chamber (110) in an array manner and connected to the inner side wall (106) and the outer side wall (108),
58 bzw.
59 M1.7Hi12 and wherein the pool (100) also comprises a plurality of laminated elements (120) arranged in the air chamber (110) in an annular array manner and connected to the inner side wall (106) and the outer side wall (108),
60 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 13 entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit der nachfolgend hervorgehobenen Ergänzung in Merkmal M1.6:
61 M1.6Hi13,18 and an inflatable air chamber (110) of an annular structure is defined by the top wall (10), the bottom wall (20), the inner side wall (106) and the outer side wall (108);
62 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 14 entspricht dem erteilten Anspruch 1 mit der nachfolgend hervorgehobenen Ergänzung in Merkmal M1.4:
63 M1.4Hi14 an inner side wall (106) and an outer side wall (108) enclosing an annular trough structure, wherein the outer side wall (108) surrounds the inner side wall (106);
64 In den Fassungen nach den — inhaltsgleichen — Hilfsanträgen 15 und 15A ist der Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung um das folgende Merkmal ergänzt, wobei die Fassung nach Hilfsantrag 15A lediglich noch eine (im Folgenden rot gekennzeichnete) redaktionelle Änderung enthält:
65 M1.9Hi15
66 M1.9Hi15A and wherein the laminated elements (120) are indirectly coupled to the inner side wall (106) and the outer side wall (108) using intermediate connecting layers (140).
67 In der Fassung nach Hilfsantrag 16 ist der Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung um das nachfolgende Merkmal ergänzt:
68 M1.5.1Hi16,19,19A,19B wherein the top wall (10), inner side wall (106), the outer side wall (108) and the bottom wall (20) are separate walls
69 In der Fassung nach Hilfsantrag 17 ist der ansonsten gegenüber der erteilten Fassung unveränderte Anspruch 1 anstatt auf einen “inflatable pool” auf ein “inflatable bubble spa“ gerichtet, sodass das Merkmal M1.1 lautet:
70 M1.1Hi17 An inflatable bubble spa (100) comprising:
71 Die gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Unteransprüche 2 bis 15 nach Hilfsantrag 17 betreffen wiederum einen „inflatable pool“.
72 In der Fassung nach Hilfsantrag 17A ist der Anspruch 1 anstatt, wie in der erteilten Fassung, auf einen “inflatable pool” auf einen “massaging air bubbles and/or jetted water receiving inflatable pool“ gerichtet, sodass das gegenüber Anspruch 1 in erteilter Fassung geänderte Merkmal M1.1 lautet:
73 M1.1Hi17A A massaging air bubbles and/or jetted water receiving inflatable pool (100) comprising:
74 Zudem wurde nach dem Merkmal M1.8 noch folgendes Merkmal aufgenommen:
75 M1.10Hi17A and wherein the water cavity of the inflatable pool is configured to receive massaging air bubbles and/or jetted water.
76 In der Fassung nach Hilfsantrag 17B sind der Anspruch 1 — ebenso wie sämtliche Unteransprüche — statt auf einen “inflatable pool” auf ein “inflatable air bubble spa“ gerichtet, wonach die gegenüber der erteilten Fassung geänderten Merkmale M1.1 und M1.7 des Anspruchs 1 lauten:
77 M1.1Hi17B An inflatable bubble spa (100) comprising:
78 M1.7Hi17B and wherein, the air bubble spa (100) also comprises a plurality of laminated elements arranged in the air chamber in an array manner and connected to the inner side wall and the outer side wall,
79 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 18 entspricht in den Merkmalen M1.1, M1.2, M1.3 und M1.5 dem erteilten Anspruch 1, während die übrigen Merkmale wie folgt geändert sind:
80 M1.4Hi18 an inner side wall (106) and an outer side wall (108), wherein the outer side wall (108) enclosing an annular trough structure surrounds the inner side wall (106);
81 M1.6Hi13,18 and an inflatable air chamber (110) of an annular structure is defined by the top wall (10), the bottom wall (20), the inner side wall (106) and the outer side wall (108);
82 M1.7Hi18 and wherein the pool (100) also comprises a plurality of laminated elements (120) being vertically arranged in the air chamber (110) in an annular array manner and connected to the inner side wall (106) and the outer side wall (108),
83 M1.8Hi18 and wherein the laminated elements (120) each comprises a first layer of a pattern of crossed fibers (130), the first layer being constructed of a mesh having interwoven fiber, and an attaching layer (132) to which the first layer is attached.
84 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 19 kombiniert die Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 16 (Merkmale M1.9Hi1,19,19A,19B, M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B, M1.8.1Hi2,2A,2B,19,19A,19B, M1.8.2Hi2,19 und M1.5.1Hi16,19,19A,19B).
85 Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 19A kombiniert die Merkmale nach den Hilfsanträgen 1, 2A und 16 (Merkmale M1.9Hi1,19,19A, M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B, M1.8.1Hi2,2A,2B,19,19A,19B, M1.8.2Hi2A,2B,19A,19B und M1.5.1Hi16,19,19A,19B).
86 Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 19B kombiniert die Merkmale nach den Hilfsanträgen 1, 2B und 16 (Merkmale M1.9Hi1,19,19A,19B, M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B, M1.8.1Hi2,2A,2B,19,19A,19B, M1.8.2Hi2A,2B,19A,19B, M1.8.3Hi2B,19B, M1.8.4Hi2B,19B und M1.5.1Hi16, 19,19A,19B).
87 Die Unteransprüche 2 und 3 sind in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 19, 19 A und 19B jeweils gestrichen und die nachfolgenden Ansprüche in Bezug auf ihre Nummerierung sowie teilweise in den Rückbezügen angepasst.
88 Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 20. September 2024 (Hilfsanträge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 bis 14, 15, 16, 17, 18), 10. Januar 2025 (Hilfsanträge 2A, 2B, 3A, 4A, 6A, 8A, 8B, 9A, 10A, 15A, 17A, 17B) und vom 7. Februar 2025 (Hilfsanträge 19, 19A, 19B) verwiesen.
89 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 15 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Der ursprüngliche Anspruch 17 definiere explizit, dass die zumindest eine Befestigungsfolie einen niedrigeren Schmelzpunkt als die poröse Folie aufweise. In den Anmeldungsunterlagen gebe es dagegen keinerlei Hinweis darauf, dass die Merkmale des erteilten Anspruchs 15 unabhängig von einer solchen Porosität der ersten Schicht als Erfindungsgegenstand ursprünglich offenbart seien.
90 Ihr Vorbringen wegen fehlender Patentfähigkeit gegen sämtliche im Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents stützt die Klägerin u.a. auf folgende Druckschriften:
91 D1: US 5,924,144 A
92 D3: CN 2064797 U
93 D3.1: beglaubigte Übersetzung des Dokuments D3
94 D4: CN 202051615 U
95 D4.1: beglaubigte Übersetzung des Dokuments D4
96 D6: CN 2676755 Y
97 D6.1: beglaubigte Übersetzung des Dokuments D6
98 D6.2: Nachtrag zur beglaubigten Übersetzung des Dokuments D6
99 D7: P. Cavallaro et al.: Air-Inflated Fabric Structures, NUWC-NPT Reprint Report 11, 774, 5 November 2006
100 D10: CN 202151339 U
101 D10.1: Übersetzung des Dokuments D10
102 D15.3: Intex: Intex 2002 Inflatables, © 2001 Intex Recreation Corp. - Firmenschrift
103 D15.5: Polypool: 2011 Summer by Polypool, © 2009 Polytree Group Limited - Firmenschrift
104 D15.6: Sevylor: Sevylor 100% fun Season 2000, © 1999 Sevylor U.S.A. Inc. - Firmenschrift
105 D15.8: ORPC: 2010 Leisure Priducts, © 2009 Oriental Recreational Products (Shanghai) Co. Ltd. - Firmenschrift
106 D20: JP H03-13669 A
107 D20.1: Übersetzung des Dokuments D20
108 D21: CN 203583938 U
109 D21.1: Übersetzung des Dokuments D21
110 D22: WO 2013/130117 A1
111 D23: Fotos Muster Comfort Quest Probe
112 D27: CN 201153763 Y
113 D27.1: Übersetzung von D27
114 D36 Bestway: 2012 Bestway Above Ground Pools Collection, © 2011 Bestway Inflatables & Material Corp. - Firmenschrift
115 D37 Bestway: 2013 Bestway Above Ground Pools Collection, © 2012 Bestway Inflatables & Material Corp. - Firmenschrift
116 D38 Bestway: Owner’s Manual Lay-Z-SpaTM 220-240V~50Hz 2.050W at 20°C, IPX5 - Firmenschrift
117 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents durch die Offenbarung der Druckschrift D22 neuheitsschädlich vorweggenommen, wenigstens aber unter Beachtung des Wissens des Fachmanns oder in Zusammenschau mit einem der Inhalte der Druckschriften D1, D3, D4, D10 oder D20 nahegelegt sei. Darüber hinaus sei schon in der Druckschrift D20 als Zielsetzung angegeben, die Strukturfestigkeit von bekannten Pools zu erhöhen. Daher beruhe der aufblasbare Pool des erteilten Anspruchs 1 auch ausgehend vom Gegenstand der D20 in Kenntnis des Fachwissens oder in Kombination mit der Lehre einer der Schriften D6, D7, D22 oder D27 bzw. der Benutzungshandlung nach der Anlage D23 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ferner sei er – eine zum Teil unwirksame Prioritätsbeanspruchung vorausgesetzt – gegenüber der Lehre des dann vorveröffentlichten Dokuments D21 nicht neu, zumindest jedoch mit diesem als Ausgangspunkt in Verbindung mit Fachwissen, belegt durch den druckschriftlichen Stand der Technik nach den Anlagen 15.3, 15.5, 15.6 und 15.8, nahelegt.
118 Auch die abhängigen Unteransprüche in der erteilten Fassung seien nicht patentfähig.
119 Die Klägerin rügt Verspätung der mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2025 und 7. Februar 2025 von der Beklagten neu eingereichten Hilfsanträge und weiteren Verteidigungsmittel. Im Übrigen hält sie viele der Hilfsanträge wegen mangelnder Klarheit bzw. unzulässigen Erweiterungen bereits für unzulässig. Jedenfalls seien die Gegenstände nach deren Ansprüchen 1 nicht patentfähig und das Streitpatent damit auch in diesen Fassungen nicht rechtsbeständig.
120 Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 3. Juni 2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
121 Die Klägerin beantragt,
122 das europäische Patent 3 077 606 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
123 Die Beklagte beantragt,
124 die Klage abzuweisen,
125 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2A, 2B, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6, 6A, 7, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 10, 10A, 11 bis 14, 15, 15A, 16, 17, 17A, 17B, 18, 19, 19A, 19B eingereicht mit den Schriftsätzen vom 20. September 2024 (Hilfsanträge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 bis 14, 15, 16, 17, 18), 10. Januar 2025 (Hilfsanträge 2A, 2B, 3A, 4A, 6A, 8A, 8B, 9A, 10A, 15A, 17A, 17B) und vom 7. Februar 2025 (Hilfsanträge 19, 19A, 19B) erhält,
126 weiter hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Unteransprüche 7, 10, 13 oder 14 des Streitpatents nach Hauptantrag richtet, wobei Anspruch 7 auf den Anspruch 1 rückbezogen ist und Anspruch 10 auf Anspruch 1 rückbezogen ist (weiter hilfsweise: auf Anspruch 7 rückbezogen ist),
127 weiter hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung des Anspruchs 7, 10, 13 oder 14 nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2A, 2B, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6, 6A, 7, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 10, 10A, 11 bis 14, 15, 15A, 16, 17, 17A, 17B, 18, 19, 19A, 19B eingereicht mit den Schriftsätzen vom 20. September 2024 (Hilfsanträge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 bis 14, 15, 16, 17, 18), 10. Januar 2025 (Hilfsanträge 2A, 2B, 3A, 4A, 6A, 8A, 8B, 9A, 10A, 15A, 17A, 17B) und vom 7. Februar 2025 (Hilfsanträge 19, 19A, 19B) erhält, wobei Anspruch 7 auf den Anspruch 1 rückbezogen und Anspruch 10 auf Anspruch 1 rückbezogen ist, hilfsweise auf Anspruch 7 rückbezogen ist.
128 Die Beklagte macht die Hilfsanträge in der Reihenfolge 1, 2, 2A, 2B, 19, 19A, 19B, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6, 6A, 7, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 10, 10A, 11 bis 14, 15, 15A, 16, 17, 17A, 17B, 18 geltend und verteidigt die abhängigen Ansprüche 7, 10, 13 und 14 in der Reihenfolge ihrer Nummerierung.
129 Sie tritt dem klägerischen Vorbringen in allen Punkten entgegen und verweist darauf, dass sowohl die Einspruchsabteilung (mit Entscheidung vom 11. Mai 2021, Anlage HLNK 5 bzw. VUP03) als auch die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA, Entscheidung vom
130 …, …, Anlage HLNK7), denen u.a. auch die Entgegenhaltungen
131 D20 (D28 im Einspruchsverfahren), D6 bzw. D7 vorlagen, das Streitpatent unverändert aufrechterhalten haben.
132 Das Streitpatent sei weder unzulässig erweitert noch greife der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei insbesondere neu gegenüber der Druckschrift D22 und ergebe sich auch nicht in naheliegender Weise ausgehend von einer der Druckschriften D20, D21 oder D22 in Kombination mit einer der Lehren der Druckschriften D6, D7, D22 (beim Ausgangspunkt D20), D27 oder D23. Der Pool der D20 sei dabei schon kein passender Ausgangpunkt für den Fachmann. Vor allem aber habe der Fachmann keine Anregung gehabt, ein Material, wie es das Merkmal M1.8 vorschreibe, für die laminierten Elemente nach Merkmal M1.7 auszuwählen. Weder gebe es ein Vorbild noch Hinweise dafür, einen Massenartikel wie einen aufblasbaren Pool in Richtung des Streitpatents zu verbessern. Der Fachmann habe dementsprechend keinen Anlass gehabt, den üblichen Lösungsweg zu verlassen und die Spannstrukturen aufblasbarer Pools aus anderem als dem üblichen PVC auszubilden. Zudem stelle, wie es auch bereits die Einspruchsabteilung des EPA festgestellt habe, die Verwendung von anspruchsgemäßen laminierten Elementen auch deshalb keine Alternative – und erst recht keine naheliegende Alternative – dar, weil eine solche Struktur zu einem höheren Gewicht und höheren Kosten führe.
133 Jedenfalls seien die Gegenstände des Streitpatents in den Fassungen nach den zulässigen Hilfsanträgen patentfähig. Auch die Gegenstände der erteilten Unteransprüche seien jeweils patentfähig.
134 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
135 Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (Art II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 IntPatÜG i.V.m. Art 138 Abs. 1 lit. a), c) i.V.m. Art. 52, 54, 56 EPÜ), ist zulässig.
136 Die Nichtigkeitsklage ist auch begründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents sowohl in seiner erteilten Fassung wie auch in seinen geänderten Fassungen nach sämtlichen Hilfsanträgen jedenfalls nicht als patentfähig erweist, mithin das Streitpatent nicht rechtsbeständig ist.
137 Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 und vom 7. Februar 2025 eingereichten Hilfsanträge waren, entgegen der Rüge der Klägerin, nicht als verspätet zurückzuweisen, da sie keine Vertagung erforderlich machten, § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG, sondern ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung mit einbezogen werden konnten (vgl. Busse/Keukenshrijver, PatG, 9. Aufl, § 83 Rn. 20 mwN). Zudem haben diese Hilfsanträge nicht zur Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in einer der geänderten Anspruchsfassungen geführt, so dass bereits aus diesem Grunde kein Vertragungserfordernis bestand (vgl. BPatG, Urteil vom 5. Dezember 2013, 2 Ni 9/12 (EP); Urteil vom 12. Dezember 2013, 2 Ni 80/11 (EP); BPatG, Urteil vom 24. Juli 2017, 5 Ni 13/15, juris; Busse/Keukenshrijver, ebenda).
138 Das Patent betrifft einen aufblasbaren Pool mit größerer Festigkeit, vgl. Titel und Absatz [0002] der Streitpatentschrift, auf die im Folgenden verwiesen wird.
139 Üblicherweise werde für die aufblasbaren Luftkammern bekannter aufblasbarer Pools PVC-Material mit guter Flexibilität und geringer Steifigkeit verwendet, wodurch allerdings die Festigkeit des Pools dahingehend unzureichend sei, dass die Form nach dem Aufblasen leicht veränderbar sei und Beulen bereits bei geringem Aufblasdruck auftreten könnten. Dadurch sei der Anwendungskomfort beeinträchtigt. Solche aufblasbaren Pools oder „Spas“ seien zwar erschwinglicher als feststehende Pools, sie seien aber auch weniger stabil, ansehnlich und langlebig, vgl. Abs. [0004] und [0005].
140 In dieser Hinsicht wird dem Pool nach Anspruch 1 – für das Ausführungsbeispiel nach Figuren 1 bis 3 ist eine Seitenwandform nach Art eines flachen Torus gezeigt – auch eine Widerstandsfähigkeit zur Aufnahme eines relativ hohen Betriebsdrucks, d.h. Aufblasüberdrucks zugesprochen, auch sei ein Komfort beim Aufsitzen gegeben [Abs. 0043].
141 Das Patent spricht als aufblasbare Gegenstände Ausführungsformen wie einen Spa, eine Matratze oder einen Pool als Alternativen an, vgl. Abs. [0021].
142 Als Ausführungsformen im Stand der Technik erläutert das Patent zum einen mit Verweis auf Druckschrift D1 einen aufblasbaren Pool mit mehreren vertikal und radial ausgerichteten Verbindungswänden zwischen der äußeren und inneren Umfangswandung und zum anderen mit Verweis auf Druckschrift D5 einen Pool mit einer flexiblen Außenwand, die mit einer separaten Verstärkungsschicht aus laminierten gekreuzten Fasern bzw. laminiertem Gewebe verbunden sei, vgl. Abs. [0006] und [0007].
143 Eine dem Patentgegenstand zugrundeliegende Aufgabenstellung hingegen - über die angeführten Probleme hinaus – bezeichnet das Patent nicht.
144 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Maschinenbauingenieur (Abschluss Dipl.-Ing. (FH) oder B.Eng.) an, der über mehrjährige Berufserfahrung bei der Entwicklung und Konstruktion von aufblasbaren Produkten verfügt.
145 Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents ist nicht rechtsbeständig. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung ist jedenfalls nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 56 EPÜ), da er gegenüber dem Gegenstand des Dokuments D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/ D27.1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit auch auf eine offenkundige Vorbenutzung oder andere Kombinationen des Standes der Technik berufen hat, kann dies daher ebenso dahinstehen wie die Frage nach der wirksamen Inanspruchnahme der Prioritäten. Gleiches gilt für die Frage, ob der Unteranspruch 15 über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
146 Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
147 Die Merkmale M1.2 bis M1.6 umschreiben lediglich den nach dem Aufblasen resultierenden Prallluft-Hohlkörper im Hinblick auf dessen das Wasser bei einer Anwendung als Pool gemäß Merkmal M1.1 umfänglich umschließender Ausgestaltung mit untereinander radial beabstandeten sowie oben und unten den Zwischenraum verschließenden und hierdurch dem allseitigen Lufteinschluss dienenden Wänden, wodurch eine aufblasbare Luftkammer ausgebildet wird. Hierbei sind die Wände allein durch ihre Lage bzw. Erstreckung und Funktion eben als luft- und wasserundurchlässige Membranen charakterisiert, aus einem flexiblen, insoweit – durch die Vorgabe einer Aufblasbarkeit – biegeschlaffen Material, das den im Betrieb auftretenden inneren Zugspannungen widersteht.
148 Hinsichtlich der für die Anwendung als Pool notwendigen wasserhaltenden, unterseitigen Abschließung verhält sich der Anspruch ebenso wenig wie zur Form des Hohlkörpers insgesamt, entsprechende ergänzende Maßnahmen bzw. konstruktive Vorgaben bleiben dem Fachmann überlassen. Ohne Beschränkung durch den Anspruch hierauf ist für das Ausführungsbeispiel eine Ausbildung gezeigt und beschrieben, bei der die umfängliche luftgefüllte Wandung nach Art eines flachen Torus vorliegt, dessen untere Öffnung durch eine Wand verschlossen ist, vgl. nachfolgend eingeblendete Abbildung 1 sowie u.a. Abs. [0042] der Streitpatentschrift, auf die auch in diesem Abschnitt verwiesen wird.
149 Im Innern der umlaufenden Luftkammer liegen gemäß dem Merkmal M1.7 laminierte Elemente reihenartig angeordnet und jeweils verbunden mit der inneren und äußeren Wand vor; auch hierbei unterstellt der Fachmann dem Laminat wegen der Aufblasbarkeit des Pools nach den Vorgaben des Merkmals M1.7 die Ausführung ebenfalls nach Art einer biegeschlaffen Membran. Das Patent weist dieser Anordnung die Funktion einer Spannstruktur („tensioning structure“) zur Aufrechterhaltung der Form („maintain the shape“) im aufgeblasenen Zustand und zeigt für das Ausführungsbeispiel vertikale Verbindungswände – die laminierten Elemente – in radialer Ausrichtung, vgl. Abs. [0043] und [0044]. Dabei ist die Ausgestaltung der Kopplung der laminierten Elemente an die innere und äußere Wand sowohl die Form als auch das Fügeverfahren betreffend ins Belieben des Fachmanns gestellt, wobei beispielhaft Schweißen, Schmelzen oder Kleben genannt sind, vgl. Abs. [0012] und [0035].
150 Der verständige Fachmann unterstellt ohne weiteres, dass diese die umfänglichen Wände verbindenden laminierten Elemente jedenfalls ein zwangsläufiges radiales Ausweichen der Seitenwände zwischen der ober- und unterseitigen Wandbegrenzung unter Innendruckbeaufschlagung begrenzen helfen und insbesondere ein ansonsten gleichsam physikalisch bedingtes, strukturelles Nachgeben bei einer äußeren Krafteinleitung auf die obere Umrandung – beispielsweise durch einen auf dem Rand des Pools sitzenden Benutzer wie in Absatz [0043] angegeben – in eine dann andere stabile Verformungsgestalt behindern; dies in den Grenzen des materialbedingten Widerstands der laminierten Elemente einschließlich der Verbindungsstellen zur Außenhülle gegen Nachgeben oder gar Versagen unter der resultierenden Beanspruchung.
151 Wenngleich für das Ausführungsbeispiel hinsichtlich der Verbindung der laminierten Elemente mit den Seitenwänden Verfahren wie Verschmelzen, Verschweißen oder Verkleben vorgesehen sind und insoweit gesonderte Materialabschnitte zur Ausführung der laminierten Elemente gemäß Merkmal M1.7 wie auch vereinzelte Materialabschnitte zur Ausbildung eines jeden Wandabschnitts der Luftkammer gemäß den Merkmalen M1.2 bis M1.5 vorgeschlagen sind (vgl. Abs. [0035] und [0051]), muss vorliegend eine solche Ausführung der Luftkammer mit gesonderten und bei der Herstellung zu verbindenden Wandelementen nicht auch zwangsläufiger Sinngehalt des Merkmals M1.5 sein. Dieses schreibt lediglich eine lückenlos verbundene Beschaffenheit („is connected“ - „verbunden ist“) der im aufgeblasenen Zustand gekrümmten Membranflächen vor. Hierfür spricht zum einen, dass – anders als für die Verbindung der laminierten Elemente an die Hüllwände, für die neben der Forderung, dass sie an die Außenwände gekoppelt sind, verschiedene Verbindungsarten angegeben sind, vgl. Abs. [0012], [0023], [0035] und [0051] – an keiner Stelle im Streitpatent Angaben zur Erzeugung der Außenform des Pools durch die genannten Außenwände getroffen sind und ihre Ausbildung insofern dem Fachmann obliegt. Zum anderen setzt ein Pool im angeführten Stand der Technik, von dem sich das Patent nach den Angaben im Abs. [0006] abzugrenzen sucht, aufgrund der radial beabstandeten Wände ebenfalls und notwendigerweise den Zwischenraum luftdicht oben und unten überbrückende und somit „verbundene“ Wände voraus.
152 Das Festlegen einer Verbindung der laminierten Elemente jeweils mit der inneren und der äußeren Seitenwand des Pools lässt dabei deren zusätzliche Anbindung an die obere und/oder untere Wand der Luftkammer zwar zu, solange die äußeren Hüllwände – die obere und untere sowie innere und äußere Wand – auch eine (einzige) Luftkammer ausbilden wie Merkmal M1.6 fordert. Die laminierten Elemente müssen nicht unmittelbar mit den Seitenwänden in Verbindung stehen, sondern können ausweislich des Absatzes [0051] auch nur mittelbar über zwischengeschaltete Verbindungsschichten („intermediate connecting layers“) angebunden sein.
153 Mit dem Merkmal M1.8 ist allein für die reihenartig angeordneten und mit den Seitenwänden in Zugkraft-einleitender Verbindung stehenden Elemente das hierfür vorgesehene Material als Laminat charakterisiert („laminated elements“), weil es eine Verbindungs- oder Befestigungsschicht und eine daran befestigte erste Schicht aus einem Muster von gekreuzten Fasern aufweist. Über die implizierte Eignung zur Aufnahme der im Betrieb resultierenden Zugspannungen infolge der Verbindung hinaus macht der Anspruch keine Vorgaben für das Material der Hüllwände des Pools. Dies ist insoweit beachtlich, als erst aus der Vorgabe der Membranstruktur – zu der sich der Anspruch bereits nicht im Einzelnen verhält – und der für den Einzelfall vorzusehenden Abmessungen die innere Beanspruchung aufgrund von Betriebskräften – wie dem Überdruck oder äußeren Lasten wie z.B. dem von der Füllhöhe abhängigen Wasserdruck – folgt. Diese führt eben zu Zugspannungen in unterschiedlicher Verteilung auch in den die Wandungen ausbildenden Membranen, weshalb die Beanspruchung wie die Beanspruchbarkeit des laminierten Elements nicht losgelöst von der übrigen Struktur betrachtet werden kann. Denn der Fachmann unterscheidet insoweit die Beanspruchung von der Beanspruchbarkeit bzw. Strukturfestigkeit, die von der stofflichen Realisierung der geometrischen Struktur abhängt. Nur beispielhaft ist in der Beschreibung sowohl für die Verbindungsschicht der laminierten Elemente als auch für die Hüllwände PVC, thermoplastischer Gummi, Ethylenvinylacetat, thermoplastisches PU-Elastomer oder ein anderes geeignetes Material und für die erste Schicht der laminierten Elemente ein Gewebe, Textil oder Gitter aus Polyester-, Nylon- oder Baumwollfasern angegeben, vgl. Abs. [0036], [0040], [0050] und [0053].
154 Dem Laminataufbau nach Merkmal M1.8 weist die Beschreibung in Absatz [0053] jedenfalls eine vorteilhafte Verbindung der lasttragenden Faserstruktur mit dem beim Verbinden unter Anwendung der vorgeschlagenen Techniken hierfür maßgeglichen Matrixmaterial zu.
155 Bei jeder nach den Vorgaben der Merkmale M1.1 bis M1.7 ausgeführten Poolstruktur wird das die Seitenwände verbindende Element auf Zug beansprucht, im Übrigen unabhängig von dessen Ausführung als Laminat nach den Vorgaben des Merkmals M1.8. Vor diesem Hintergrund und weil sich der Anspruch weder zur weiteren strukturellen Gestaltung des Pools noch zur Beanspruchung näher verhält, stellt das Merkmal M1.8 lediglich eine im Kontext der übrigen Merkmale isolierte – herausgegriffene, tatsächlich jedoch von nicht genannten Randbedingungen abhängig festzulegende – Eigenschaft eines zur Anwendung vorgesehenen Materials als erfindungswesentlich heraus.
156 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 56 EPÜ). Denn er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Gegenstand des Dokuments D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1. Daher kann auch dahinstehen, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 in dieser Fassung bereits nicht neu ist.
157 Aus der Druckschrift D20/D20.1 geht ein aufblasbarer Pool hervor, der eine aufblasbare, hohle sowie luft- und wasserdichte Umfangswand bestehend aus inneren, äußeren, oberen und unteren Seitenwänden aufweist, die im aufgeblasenen Zustand die Luftkammer umschließen, vgl. nachfolgend eingefügte Abbildung 2 sowie 1. Absatz auf S. 2/11 der D20.1. Damit ist dieser aufblasbare Pool ausgebildet, wie von den Merkmalen M1.1 bis M1.6 vorgeschrieben. Ausweislich der Abbildung 2 und dem letzten Absatz auf S. 4/11 der D20.1 stimmt der Aufbau dieses Pools insofern sogar mit demjenigen des Ausführungsbeispiels im Streitpatent überein, als die im Gebrauchszustand die Luftkammer ausbildende Umfangswand aus separaten Wandelementen zusammengeschweißt ist.
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158 Darüber hinaus weist die Poolstruktur der D20/D20.1 eine Vielzahl von sogenannten „hanging parts 6“ auf, die – vorausgesetzt der Pool befindet sich im aufgeblasenen Zustand, den die Figuren zeigen – vertikal mit einem gewissen Abstand voneinander innerhalb der hohlen Umfangswand angeordnet sind. Als Werkstoff ist für die Aussteifungselemente darstellende „hanging parts“ wie auch für die anderen Wände des Pools weiche thermoplastische Kunstharzfolie „soft thermoplastic synthetic resin sheets“ angegeben, vgl. erneut Abbildung 2 und 1. Absatz auf S. 2/11 der D20.1. Hinsichtlich ihrer räumlichen Anordnung entsprechen die sogenannten „hanging parts“ insoweit den mit Merkmal M1.7 geforderten Elementen, die reihenartig ausgerichtet und mit der inneren und äußeren Seitenwand verbunden sind. Ihnen wird dort auch die Verhinderung einer Formänderung der aufgeblasenen Struktur bei einer Lasteinleitung auf die oberseitige Wand zugesprochen, vgl. S. 5/11 der D20.1, erster Abschnitt. Der Fachmann führt die angeführten Vorteile einer solchen Struktur also entsprechend seinem allgemeinen Fachwissen auf die radial angeordneten und im Betrieb zugbeanspruchten Elemente zurück, wobei das herzunehmende Material den resultierenden Zugspannungen widerstehen können muss. Beim Nachvollziehen der dort allgemein vermittelten Lehre erkennt der Fachmann ohne Beschränkung auf das Ausführungsbeispiel, dass das in der Druckschrift D20 beispielhaft zur Ausführung der Membranstruktur angesprochene thermoplastische Folienmaterial („thermoplastic synthetic resin sheets“, vgl. D20.1: S. 3/11, zweiter Abschnitt – „Solution to the Problems“) lediglich im Hinblick auf die angesprochene Verbindung durch Schweißen („welded“, vgl. D20.1: a.a.O.) vorgeschlagen ist. Eine Präferenz oder Einschränkung des Offenbarungsgehalts dieser Druckschrift und somit eine Vorfixierung des Fachmanns auf den vorgeschlagenen Werkstoff kann hieraus nach Überzeugung des Senats nicht folgen. Bei der Realisierung eines Pools mit konkret vorbestimmter Struktur ist er vielmehr gehalten, das genannte Material fachüblich auf die sich ergebenden Beanspruchungen der einzelnen Membranabschnitte bedarfsweise abzustimmen. Die Werkstoffwahl nach Festigkeit hängt dabei u.a. vom Betriebsinnendruck, den Abmessungen der Struktur sowie dem von der möglichen Füllhöhe abhängigen Wasserdruck ab. Es gehört demnach zum Aufgabenkreis des Fachmanns das Material für den konkreten Anwendungsfall zu wählen, damit also das bei einer bestimmten Struktur nach den Merkmalen M1.1. bis M1.6 eingesetzte Material die aus der Beanspruchung resultierenden Spannungen bei zugleich geringerem Gewicht aufnehmen kann, mithin um der beanspruchten Struktur im aufgeblasenen Zustand die notwendige Strukturfestigkeit zu geben.
159 Verschiedene Ausgestaltungen von verbindenden Membranen zwischen Umfangswänden sind ihm dabei als Ersatz für Einschichtfolien (wie solche, die beispielhaft in der Druckschrift D20 genannt sind: „thermoplastic synthetic resin sheet“) beispielsweise aus der Druckschrift D22 bekannt. So lehrt die Druckschrift D22 einen aufblasbaren Pool, in dessen Luftkammer Spannelemente „tensioning structure“ 103 mit eingebetteten Fasersträngen „strands 32 embedded therein“ angeordnet sind, die der Fachmann als laminierte Elemente identifiziert, die zudem in regelmäßigen Abständen zwischen den vor Ausbeulung zu schützenden Wänden angeordnet sind und damit eine Formänderung der aufblasbaren Struktur verhindern, vgl. Figuren 3, 4 und 12 bis 14, Absätze [0058], [0065] und [0086] bis [0088]. Zudem können die einzelnen Faserstränge 32 ausweislich des Absatzes [0070] der Beschreibung miteinander zu einem Gewebe verwoben werden, sodass sie eine erste Schicht von gekreuzten Fasern bilden, die an einer Befestigungsschicht „weld sheet 131“ fixiert ist. So ausgeführte Spannelemente nach der Druckschrift D22 sind damit als laminierte Elemente ausgeführt, wie Merkmal M1.8 nach erteiltem Anspruch 1 des Streitpatents vorschreibt.
160 Im konkreten Anwendungsfall – damit also das bei einer bestimmten Struktur nach den Merkmalen M1.1 bis M1.6 eingesetzte Material die aus der Beanspruchung resultierenden Spannungen aufnehmen kann, mithin um der beanspruchten Struktur im aufgeblasenen Zustand die notwendige Strukturfestigkeit zu geben – greift der Fachmann bedarfsweise auf ein solch bekanntes, dem Merkmal M1.8 entsprechendes Material zur Ausführung der laminierten Elemente für eine Anordnung gemäß Merkmal M1.7 in einer Struktur nach der Lehre der Druckschrift D20/D20.1 zurück und kommt damit in naheliegender Weise zum aufblasbaren Pool nach Anspruch 1.
161 Auch aus der Druckschrift D27/D27.1 ist dem Fachmann bekannt für die Spannstrukturen von aufblasbaren Gegenständen Laminate mit gekreuzten Fasern zu verwenden. So zeigt die Druckschrift D27 bereits einen solchen Körper in Gestalt einer Matratze, in deren Luftkammer Spannelemente „internal tensioning bands 6“ zur Verbindung gegenüberliegender Außenwände „main sheet 3“ und „bottom sheet 4“ angeordnet sind, vgl. Figur 3. Als Werkstoff für die Spannelemente ist eine laminierte Kunststofffolie mit Gewebeeinlage vorgeschlagen, die im Einzelnen aus zwei äußeren PVC-Folien mit einer dazwischenliegenden Verstärkungsschicht aus einem Kunststoffgewebe gebildet wird, vgl. D27.1: Anspruch 1c – „The high-strength mesh-sandwiched plastic sheet (7) is laminated by a base layer (8) made of high-strength polyvinylchloride (PVC) plastic film, an intermediate reinforcing layer (9) including high-density longitude-latitude interwoven plastic mesh layer (11) and an outer protective layer made of PVC plastic film“. Auch im Streitpatent ist eine Matratze für die Realisierung der streitpatentgemäßen Lehre vorgeschlagen, vgl. Abs. [0021], und die einzelnen Bauteile der in Rede stehenden aufblasbaren Produkte unterliegen denselben Gesetzmäßigkeiten, wenn sie der jeweiligen Struktur im aufgeblasenen Zustand die notwendige Strukturfestigkeit geben. Es hat für den Fachmann daher auch nahegelegen, sich des in der Druckschrift D27/D27.1 vorgeschlagenen Laminats bei der Materialwahl für die Spannstrukturen des Pools nach Druckschrift D20/D20.1 zu bedienen.
162 Eines über die routinemäßige Bemessungsaufgabe hinausgehenden, speziellen Anlasses bedurfte es für den Fachmann nicht, ausgehend vom aufblasbaren Pool nach Druckschrift D20 den Lösungsweg zu beschreiten. Denn es gehört zum Können des Fachmanns, eine zum Prioritätszeitpunkt hinlänglich bekannte und übliche Ausgestaltung des in Rede stehenden Pools jeweils an konkret vorliegende Anwendungsfälle anzupassen. Dies setzt einen Abstimmungsprozess voraus, in den alle die Festigkeit eines derartigen Pools festlegenden Parameter einfließen, insoweit auch eine geeignete Materialauswahl für die es keiner besonderen Anregung bedurfte.
163 Vorliegend beruht nämlich der aufblasbare Pool mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 bereits deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil die Lösung als Auswahlalternative bei der Bewältigung des zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden Problems einer bedarfs- und anwendungsgerechten Konstruktion eines aufblasbaren Pools – wie oben dargelegt – in Betracht kommt und die beanspruchte Erfindung von dem Ausgangspunkt aus durch den Stand der Technik nahegelegt war (vgl. BGH GRUR 2015, 352 – Quetiapin, Rn. 13).
164 Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der Fachmann die Lehre der Druckschrift D20/D20.1 auch als Ausgangpunkt für seine weitergehenden Überlegungen wählen. Denn die Druckschrift D20 wurde zwar im Jahr 1991 und damit über zwanzig Jahr vor dem Prioritätstag des Streitpatents im Jahr 2013 veröffentlicht, sie ist jedoch kein singulärer Stand der Technik, für den es eines besonderen Anlasses zur Wahl als Ausgangspunkt bedurfte (vgl. BGH GRUR 2017, 498 – gestricktes Schuhoberteil, Rn. 29). Vielmehr zeigt die D20 einen aufblasbaren Pool, wie er zumindest seitdem üblich und in vielfältigen Ausgestaltungen bekannt war. So zeigen beispielsweise auch die Druckschriften D3 aus dem Jahr 1990, D4 aus 2011, D15.8 mit unbestrittener Veröffentlichung im Jahr 2010 und D10 aus dem Jahr 2012 aufblasbare Pools in der Ausgestaltung nach den Merkmalen M1.1 bis M1.6 des Anspruchs 1 des Streitpatents, die darüber hinaus abgesehen von der Werkstoffvorgabe Aussteifungselemente gemäß Merkmal M1.7 aufweisen, vgl. in D3: Figuren; in D4/D4.1: Ansprüche 1 und 2 sowie Fig. 2; in D15.8: S. 41 bis 44 und 46 und dort jeweils große Abbildung i. V. m. Foto mit der Unterschrift „I-beam strucutre to give more rigidity“; in D10: Ansprüche 1 bis 3 sowie einzige Figur. Die Druckschrift D20 zeigt somit eine zum Prioritätszeitpunkt hinlänglich bekannte und übliche Ausgestaltung des in Rede stehenden Gegenstands, bei der der Fachmann seinem Aufgabenkreis entsprechend immer angehalten ist, Anpassungen und Optimierungen vorzunehmen.
165 Auch die Ausführungen der Klägerin - unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 17. April 2018, X ZR 56/16 -, dass eine unzulässige Aufgabe formuliert worden sei, da ihre Formulierung Elemente berücksichtigten, die zur patentgemäßen Lösung gehörten, greifen nicht durch. Denn der Fachmann kommt ausgehend vom Pool nach Druckschrift D20 nicht zum aufblasbaren Pool nach Anspruch 1, weil er sich die Aufgabe stellt, die Festigkeit der Spannelemente zu verbessern/erhöhen. Vielmehr gehört es wie oben erläutert zum routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns Poolstrukturen wie sie (auch) die Druckschrift D20 zeigt auf den konkreten Anwendungsfall hin – insbesondere in Bezug auf die eingesetzten Materialien – anzupassen.
166 Nicht zu überzeugen vermag schließlich das Argument, dass der Fachmann eine Ausbildung der „hanging parts“ des aufblasbaren Pools nach Druckschrift D20 als laminierte Elemente gemäß Merkmal M1.8 nicht in Betracht ziehen würde, weil sie den Pool schwerer und teurer machen würde (vgl. Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 11. Mai 2021 über den Einspruch zum Streitpatent – Anlage VUP03 – und Entscheidung T 1946/21 der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 5. Mai 2023 – Anlage HLNK 7). Zum einen sind dem Streitpatent keine Angaben zum Gewicht des aufblasbaren Pools zu entnehmen, die die erfindungsgemäße Ausbildung dahingehend gegenüber dem Stand der Technik abgrenzen könnten. Ob und ggf. inwieweit die Aussteifungselemente, wenn sie als laminierte Elemente gemäß Merkmal M1.8 ausgeführt würden, überhaupt schwerer und starrer würden, hängt maßgeblich von der Werkstoffwahl für die erste Schicht aus gekreuzten Fasern und die Befestigungsschicht ab, zu der sich der Anspruch nicht verhält. So ist im Stand der Technik auch angegeben, dass solche Elemente bzw. Produkte mit solchen Elementen biegsam und leicht zu verstauen sein können, vgl. Druckschrift D22: Absatz [0058] und Druckschrift D27.1: Seite 3, Zeilen 32 bis 37. Soweit in der Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts auf Hinderungsgründe wie ein höheres Gewicht oder eine teurere Herstellung abgestellt ist, betreffen diese technisch-wirtschaftliche Kriterien, die den Fachmann bei Abwägung im Einzelfall zwar von einer baulichen Umsetzung abhalten können, nicht aber von der Erkenntnis des – wie oben dargelegt – naheliegenden Erfindungsgedankens. Denn die Auswahl einer von mehreren nach dem Stand der Technik für den Durchschnittsfachmann erkennbaren Alternativen zur Lösung des technischen Problems ist nicht schon deshalb als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen, weil aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns andere Lösungen besser geeignet oder vorteilhafter erscheinen; vielmehr ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge (vgl. BGH GRUR 2018, 1128, Rdn. 41 – Gurtstraffer mwN).
167 Das Patent in der erteilten Fassung ist auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9, 11, 12 und 15 für nichtig zu erklären, denn weder wird von der Beklagten geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (BGH GRUR 2007, 309, Rn. 42 – Schussfädentransport; BGH GRUR 2012, 149, Rn. 96 - Sensoranordnung).
168 Zu den selbstständig verteidigten Unteransprüchen s. Abschnitt V.
169 Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen ist das Streitpatent nicht rechtsbeständig. Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 in den Fassungen nach den Hilfsanträgen sind jedenfalls nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 56 EPÜ), da sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die Fragen zu einer unzulässigen Erweiterung oder Unklarheit des jeweiligen Anspruchs 1 können daher dahinstehen, sie sind nicht entscheidungsrelevant.
170 Bei der nachfolgenden Darstellung der Prüfung der Hilfsanträge ist der Senat lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit von der beantragten Prüfungsreihenfolge der Hilfsanträge abgewichen. Die Darstellung der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß den nachrangigen Hilfsanträgen 3 bis 18 wird nur deshalb den vorrangigen Hilfsanträgen 19, 19A und 19B vorgezogen, um deren zusätzliche Merkmale anschließend im Zusammenhang zu erörtern.
171 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D22 oder D27/D27.1 ergibt.
172 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung ergänzt mit dem Merkmal M1.9Hi1,19,19A,19B.
173 M1.9Hi1,19,19A,19B wherein the laminated element (120) is coupled to the inner side wall (106) and the outer side wall (108) along seams (142) extending in a vertical direction along the right-side edges (152a, 156a), of the laminated element (120) to attach the laminated element (120) to the adjacent inner side wall (106) and along the left-side edges (152c, 156c) of the laminated element (120) to attach the laminated element (120) to the adjacent outer side wall (108),
174 Mit diesem Merkmal ist nunmehr festgelegt, dass Verbindungsnähte (seams 142) vorgesehen sind, die zwischen den seitlichen Rändern der laminierten Elemente – im aufgeblasen Zustand die radial inneren und äußeren Ränder – und der inneren und äußeren Seitenwand jeweils in vertikaler Richtung verlaufen, ohne indes eine dafür geeignete Verbindungstechnik zu definieren. In Absatz [0051] der Streitpatentschrift werden hierfür Techniken wie Heißkopplungen (Schmelzen oder Schweißen) oder Verkleben genannt, die jedoch keinen Eingang in Anspruch 1 genommen haben. Auch wenn eine Länge für die jeweiligen Nähte nicht angegeben ist, ist für den Fachmann offensichtlich, dass sie sich im Wesentlichen über den gesamten Bereich der seitlichen Ränder der Elemente erstrecken sollen („… coupled (…) along seams extending in a vertical direction along the right-side edges of the laminated element …“).
175 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1 verwiesen.
176 Beim aufblasbaren Pool nach Druckschrift D20/D20.1 sind sowohl der innere als auch der äußere Rand (inner and outer side fringes 7, 7‘) der Spannelemente („hanging parts 6“) an die jeweiligen inneren Oberflächen der inneren und der äußeren Seitenwand („inner and outer side-wall sheets (1) (2)“) geschweißt, vgl. 1. Absatz auf Seite 2/11 der D20.1. Bestätigt wird dies auch aus der nachfolgend als Abbildung 3 eingeblendeten Figur 3 i. V. m. Figur 1 der D20 (s. Abbildung 2). Denn Figur 3 zeigt einen Schnitt durch den Pool mit Blick nach unten entlang der Linie A‘-A‘ in Figur 1, vgl. letzte Zeile auf Seite 5/11 der D20.1. Aufgrund der dort geschnitten dargestellten Spannelemente 6 entnimmt der Fachmann der Figur 3, eine Schnittdarstellung oberhalb der unteren und unterhalb der oberen halbkreisförmigen Aussparungen in den Spannelementen 6, so dass die Spannelemente 6 nicht – wie es die Figur 2 singulär betrachtet suggerieren könnte – nur an der oberen und unteren Ecke, sondern jeweils entlang ihres inneren und äußeren Randes 7, 7‘ im Wesentlichen über die gesamte Länger mit der inneren und der äußeren Seitenwand 1, 2 verbunden sind.
177 Damit ist der aufblasbare Pool der Druckschrift D20/D20.1 auch ausgebildet wie es das ergänzte Merkmal M1.9Hi1,19,19A,19B fordert.
178 Der Stand der Technik nach der Druckschrift D20/D20.1 gibt damit bereits einen aufblasbaren Pool vor, der der Poolstruktur nach Anspruch 1 auch gemäß Hilfsantrag 1 entspricht, und sich nur in der Wahl des Materials der Spannelemente unterscheidet. Wie zur erteilten Fassung bereits ausgeführt wurde liegt es für den Fachmann nahe für die Spannelemente dieser Poolstruktur ein gegenüber dem in der Schrift D20/D20.1 genannten alternatives Material entsprechend der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 zu wählen, weswegen die gemeinsame Anwendung sämtlicher im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgeführter Merkmale für den Fachmann gleichsam nahe liegt.
179 Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2, 2A und 2B beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil der Fachmann jeweils in naheliegender Weise ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D22 zu ihnen gelangt.
180 Mit den Hilfsanträgen 2, 2A und 2B werden die laminierten Elemente mit dem gegenüber dem erteilten Anspruch 1 veränderten Merkmal M1.8Hi2,2A,2B und den weiteren Merkmalen M1.8.1Hi2,2x, M1.8.2Hi2x und für Hilfsantrag 2B noch M1.8.3Hi2B und M1.8.4Hi2B ausgebildet:
181 M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B and wherein the laminated elements (120) each comprise a first layer of a pattern of crossed fibers (130) and two attaching layers (132) to which the first layer is attached,
182 M1.8.1Hi2,2A,2B,19,19A,19B wherein the first layer being sandwiched between two attaching layers and
183 M1.8.2Hi2,19 wherein the first layer (130) is a porous layer and wherein the pores (136) in the porous layer (130) accommodate bonding of adjacent attachment layers (132) through the pores (136) in the porous layer (130).
184 M1.8.2Hi2A,2B,19A,19B wherein the first layer (130) is a porous layer and wherein the pores (136) in the porous layer (130) accommodate bonding of the two attaching layers (132) through the pores (136) in the porous layer (130).
185 M1.8.3Hi2B,19B wherein the two attaching layers are constructed of a compatible material such that the two attaching layers (132) bind to each other,
186 M1.8.4Hi2B,19B and wherein the attaching layers (132) have a lower melting point than the first layer.
187 Der Sinngehalt der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 2A ist im Wesentlichen identisch. Anders als für die laminierten Elemente des Pools nach Anspruch 1 des Hauptantrags ist für diese mit den Merkmalen M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B und M1.8.1Hi2,2A,2B,19,19A,19B bei allen Hilfsanträgen 2 (mit und ohne Suffix) nun festgelegt, dass sie neben der ersten Schicht aus dem Muster von gekreuzten Fasern zwei Befestigungsschichten aufweisen, zwischen denen die erste Schicht befestigt ist. Des Weiteren ist für all diese Hilfsanträge vorgeschrieben, dass die erste Schicht (mit den gekreuzten Fasern) eine poröse Schicht ist, wobei die Poren in dieser Schicht eine Verbindung der angrenzenden Befestigungsschichten (Hilfsantrag 2) bzw. der beiden Befestigungsschichten (Hilfsanträge 2A und 2B) aneinander durch ihre Poren ermöglichen. Die poröse erste Schicht ist durch die ein poröses offenes Muster bildenden gekreuzten oder verwebten Fasern oder Garne gebildet. Beispielhaft wird für die erste Schicht ein Gewebe oder Textil mit offener Webart genannt, vgl. Abs. [0036] der Streitpatentschrift. Die unterschiedliche Formulierung in Merkmal M1.8.2Hi2,19 „of adjacent attachment layers“ und M1.8.2Hi2A,2B,19A,19B „of the two attaching layers“ unterlegt der Fachmann mit demselben Sinngehalt. Denn auch wenn anders als bei den Hilfsanträgen 2A, 2B durch die Formulierung in Hilfsantrag 2 kein direkter Bezug zu den mit Merkmal M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B eingeführten „attaching layers“ hergestellt ist, so stellt der Fachmann schon aus dem Anspruch selbst – mit der ersten Schicht sind keine anderen als diese „attaching/attachment layers“ verbunden – und auch aus der Beschreibung diesen Zusammenhang her, vgl. bspw. erneut Absatz [0036] mit Verweis auf Figuren 4 und 5 der Streitpatentschrift.
188 Nur für den Hilfsantrag 2B ist mit den Merkmalen M1.8.3Hi2B,19B und M1.8.4Hi2B,19B weiter spezifiziert, dass die beiden Befestigungsschichten aus einem kompatiblen Material bestehen, so dass sich diese beiden Schichten miteinander verbinden, und die Befestigungsschichten einen niedrigeren Schmelzpunkt haben als die erste Schicht.
189 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1 verwiesen.
190 Der Fachmann entnimmt die Maßnahmen nach den Merkmalen M1.8Hi2,2A,2B,19,19A,19B, M1.8.1Hi2,2A,2B,19,19A,19B und M1.8.2Hi2,19 bzw. M1.8Hi2A, 2B,19A,19B auch den Spannstrukturen nach der Druckschrift D22. Denn für das aufblasbare Produkt nach Druckschrift D22 – mithin auch für den im Absatz [0065] erwähnten Pool – ist mit den Ansprüchen 58 und 59 vorgeschrieben, dass seine Spannstrukturen („tensioning structure“) eine Vielzahl von gleichmäßig beabstandeten, parallelen Fasern aufweist, die zwischen zwei gegenüberliegenden Befestigungsschichten („first and second weld sheet“) dadurch eingeschlossen sind, dass die erste und zweite Befestigungsschicht aneinander befestigt sind. Die parallelen und beabstandeten Fasern können auch zu einem Gewebe verwebt sein (vgl. Absatz [0070] der D22), wodurch sie Öffnungen zwischen den verwebten und dadurch gekreuzten Fasern bilden, innerhalb derer sich die beiden angrenzenden Befestigungsschichten aneinander binden können. In der Benennung des Streitpatents bildet das offene Gewebe damit eine poröse Schicht aus, wobei in deren Poren die Bindungen der zwei angrenzenden Befestigungsschichten liegt.
191 Entgegen der Auffassung der Beklagten werden hierbei nicht verschiedene Ausführungsbeispiele des aufblasbaren Produkts nach Druckschrift D22 miteinander kombiniert. In den Absätzen [0070] und [0071] der D22 ist vielmehr allgemein angegeben, wie die Schicht aus Fasern und die Fasern selbst ausgestaltet sein können. Dabei wird sowohl auf die Anordnung der Fasern in der Schicht – Abstand untereinander, nur parallel liegend oder verwebt – als auch auf die mögliche Ausgestaltung der Fasern selbst – Durchmesser und Material – eingegangen. Auch wenn diese Angaben in den Abschnitten der Schrift D22 über das erste Ausführungsbeispiel zu finden sind, so gelten sie auch für die weiteren Ausführungsbeispiele. Denn anders als beim ersten wird bei den anderen Ausführungsbeispielen auf diese für alle Ausbildungen der Spannstrukturen nach Druckschrift D22 wichtigen Vorgaben nicht eingegangen. Zudem ist dort jeweils angegeben, dass die jeweilige Spannstruktur im Wesentlichen gleich zu der des ersten Ausführungsbeispiels ist, außer wenn Unterschiede herausgestellt sind (vgl. bspw. in Absatz [0086]: „Elements of structure 103 correspond to similar elements denoted by corresponding reference numerals of structure 3, except as otherwise noted.“). Der Fachmann wird daher, wenn nicht als Unterschied herausgestellt, von einer Ausbildung wie beim ersten Ausführungsbeispiel ausgehen, was auch für die Anordnung und die Ausbildung der Fasern gilt, vgl. ergänzend Absätze [0088] bis [0091]. Auch die Angabe in Absatz [0087], dass das „weld sheet“ zur richtigen Lage der Fasern unter Verhinderung von Verknotungen dient, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung der Beklagten würde der Fachmann ein solches „weld sheet“ bei einem Gewebe nicht vorsehen, weil bei einem Gewebe keine Gefahr des Verknotens bestünde. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Denn zum einen sind die Fasern der Spannstruktur locker verwebt, weil sie Abstände untereinander aufweisen. Bei einem solchen Gewebe ist eine Lagesicherung der Fasern durch die Befestigungsschicht ebenfalls sinnvoll, da sie nur wenig schiebefest gehalten sind und so gegeneinander verrutschen könnten, wenn sie nicht lagegesichert werden. Zum anderen bieten die Befestigungsschichten („weld sheets“) neben der Lagesicherung der Fasern auch einen Schutz vor Beschädigung der Fasern, vgl. a.a.O. Somit ist ein entsprechender Schichtaufbau auch bei der Verwendung eines Gewebes anstatt unidirektional verlaufender Fasern mit Vorteilen behaftet, weswegen der Fachmann ihn auch bei einem solchen vorsehen wird.
192 In Anspruch 59 der Druckschrift D22 ist ausgeführt, dass die Fasern zwischen zwei „weld sheets“ (Befestigungsschichten) gehalten sind, wobei die erste und zweite Befestigungsschicht aneinander befestigt ist. Dem angegebenen Fügeverfahren unterstellt der Fachmann den Einsatz einer geeigneten Werkstoffpaarung, die unter anderen miteinander kompatible Materialien für die beiden Befestigungsschichten voraussetzt, so dass sie eben wie der Anspruch vorschreibt aneinander binden. Bei der Erläuterung des Herstellungsverfahrens für die Spannstrukturen ist im Absatz [0097] der Druckschrift D22 angegeben, dass die Fasern und die Befestigungsschichten durch die Heizwalze D zusammengeführt werden, die das Material erhitzt und komprimiert, sodass die Fasern an dem erweichten Material der Befestigungsschichten verbunden werden. Daraus folgt, dass in der Heizwalze nur die Befestigungsschichten weich werden, deren Schmelzpunkt demnach niedriger ist als derjenige der aus den Fasern bestehenden ersten Schicht. Damit sind die Spannstrukturen nach der Lehre der Druckschrift D22 auch so ausgebildet wie die Merkmale M1.8.3Hi2B,19B und M1.8.4Hi2B,19B nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2B ergänzend vorschreiben.
193 Damit sind alle Merkmale des aufblasbaren Pools nach dem jeweiligen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2, 2A oder 2B entweder aus der Druckschriften D20/D20.1 oder der Druckschriften D22 bekannt und ihre gemeinsame Anwendung bei einem aufblasbaren Pool für den Fachmann nahegelegt, vgl. ergänzend Ausführungen zur erteilten Fassung. Die aufblasbaren Pools der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2, 2A und 2B beruhen daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
194 Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 3, 3A, 4 und 4A beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 ergeben.
195 Für Hilfsantrag 3 wird der erteilte Anspruch 1 mit der nachfolgenden Merkmalsgruppe 1.8.X ergänzt:
196 M1.8.1Hi3,4 wherein the first layer (130) is formed from a plurality of frame members 134 that define a plurality of holes or pores 136 therebetween,
197 M1.8.2Hi3 wherein the frame members 134 are arranged in a grid pattern, including a first set of spaced-apart and parallel frame members 138 and a second set of spaced-apart and parallel frame members 139,
198 M1.8.3Hi3 and wherein the first set of frame members 138 is transverse to the second set of frame members 139 such that the first set of frame members 138 intersects the second set of frame members 139.
199 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 entspricht dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 mit dem nachfolgend genannten Merkmal M1.8.2Hi4 anstatt der Merkmale M1.8.2Hi3 und M1.8.3Hi3:
200 M1.8.2Hi4 and wherein each frame member 134 includes a first terminal end 170 located at an edge of the first layer (130) and a second terminal end 172 located at an opposing edge of the first layer (130).
201 Der Unterschied zwischen den ergänzten Merkmalen in den Hilfsanträgen 3 und 4 ohne und mit Suffix betrifft lediglich das Ergänzen von Klammern um Bezugszeichen, die in den Hilfsanträgen 3 und 4 ohne Klammern angegeben sind. Die nachfolgende Auslegung gilt daher analog für die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3A und 4A.
202 Mit den Merkmalen M1.8.1Hi3,4 bis M1.8.3Hi3 ist angegeben, wie das mit Merkmal M1.8 eingeführte Muster aus gekreuzten Fasern ausgebildet ist. Die Fasern, Stränge oder Drähte sind demnach nach Merkmal M1.8.1Hi3,4 nun als (einzelne) Rahmenteile oder Rahmenelemente (frame members) bezeichnet, die die erste Schicht bilden und eine Vielzahl von Löchern oder Poren zwischen sich definieren. Die Größe und Form der Löcher/Poren hängt dabei von der Dicke und Ausrichtung der Rahmenelemente, die aus einzelnen Stränge, Fasern oder Drähten bestehen können, bzw. Fasern ab, vgl. Absätze [0048] und [0050] der Streitpatentschrift. Für Hilfsantrag 3 ist die Anordnung der Rahmenteile der ersten Schicht als Gittermuster spezifiziert, indem eine erste Gruppe beabstandeter und paralleler Rahmenelemente und eine zweite Gruppe solcher Rahmenelemente vorgeschrieben sind, die schräg zueinander angeordnet sind und sich dadurch gegenseitig kreuzen.
203 Nach der Festlegung des Merkmals M1.8.1Hi3,4 ist in Merkmal M1.8.2Hi4 für die erste Schicht des laminierten Elementes nach Hilfsantrag 4 vorgeschrieben, dass jedes Rahmenelement zwei Enden aufweist, die jeweils an den gegenüberliegenden Rändern der ersten Schicht zu finden sind. Damit ist festgelegt, dass die Fasern, Stränge oder Drähte die erste Schicht von einem zum anderen Rand durchlaufen, vgl. auch Figur 4 i. V. m. Absatz [0050]. Um welche Ränder (oben/unten oder seitlich) es sich handelt und wie nah die Endstücke der Fasern dabei der Schichtkante kommen, ist nicht festgelegt.
204 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1 verwiesen.
205 Sowohl bei der Spannstruktur nach der Druckschrift D22 als auch bei der nach Druckschrift D27 sind die Fasern der Faserverstärkung angeordnet wie mit den Merkmalen M1.8.1Hi3,4 bis M1.8.3Hi3 bzw. M1.8.1Hi3,4 und M1.8.2Hi4 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 vorgeschrieben ist.
206 Denn in Absatz [0070] der D22 ist ausgeführt, dass die einzelnen Fasern zum einen parallel und mit Abstand zueinander angeordnet sind und zum anderen auch zu einem Gewebe gewebt werden können. In dieser Ausgestaltung bilden die zu einem Gewebe verwebten Fasern der Spannstrukturen nach dem aufblasbaren Pool der Druckschrift D22 demnach in der Benennung des Streitpatents auch eine Vielzahl von Rahmenelementen aus, die eine Vielzahl von Löchern oder Poren definieren und in einem Gittermuster angeordnet sind, das eine erste Gruppe beabstandeter und paralleler Rahmenelemente und eine zweite Gruppe derartiger Elemente beinhaltet, die schräg zueinander und somit sich kreuzend angeordnet sind. Die Rahmenelemente erstrecken sich auch über die gesamte Spannstruktur, sie weisen auch jeweils ein erstes und zweites Ende auf, die jeweils am Rand der faserverstärkten Schicht angeordnet sind, vgl. Figuren 1, 12 und 14 i. V. m. Absatz [0070].
207 Eine vergleichbare Anordnung von Rahmenelemente ausbildenden Fasern einer Spannstruktur eines aufblasbaren Gegenstands findet sich mit Verweis auf die Figur 4 in der Druckschrift D27. Auch hier kreuzen sich zwei Gruppen paralleler beabstandeter Fasern, sodass Löcher bzw. Poren ausgebildet sind. Ferner laufen die Fasern der Verstärkungsschicht „reinforcing layer 9“ von einem zum gegenüberliegenden Ende der Schicht durch.
208 Damit sind die Spannstrukturen nach den Druckschriften D22 bzw. D27/D27.1 ausgebildet, wie es für die laminierten Elemente mit Merkmalsgruppe M1.8.X für die Hilfsanträge 3 und 4 vorgeschrieben ist, vgl. ergänzend Ausführungen zur erteilten Fassung.
209 Zum aufblasbaren Pool nach den gegenüber dem erteilten Anspruch 1 unveränderten Merkmalen M1.1 bis M1.7 wird ebenfalls auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen. Der aufblasbare Pool nach jedem der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 3 und 4 ist für den Fachmann daher ausgehend vom Pool nach der Druckschrift D20/D20.1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D22 oder der Lehre der Druckschrift D27 nahegelegt, vgl. erneut Ausführungen zur erteilten Fassung.
210 Da die Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 3A und 4A sich sinngemäß nicht von denjenigen nach den Hilfsanträgen 3 und 4 unterscheiden, gelten die voranstehenden Ausführungen auch für die Hilfsanträge 3A und 4A.
211 Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 5, 6, 6A, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 10 und 10A sowie des Anspruchs 16 nach dem Hilfsantrag 7 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 und dem fachmännischen Wissen ergeben.
212 Für die Hilfsanträge 5 bis 10 wird der erteilte Anspruch 1 bzw. 16 für Hilfsantrag 7 jeweils mit dem nachfolgend angeführten Merkmal M1.6.1HiX (X = 5, …, 10) ergänzt:
213 M1.6.1Hi5 wherein the inflatable air chamber (110) is inflatable to high pressure.
214 M1.6.1Hi6 wherein the inflatable air chamber (110) is inflatable to a pressure of 1.2 psi or more.
215 M1.6.1Hi7 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to high pressure.
216 M1.6.1Hi8 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a relatively high pressure greater than about 0.8 psi.
217 M1.6.1Hi9 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a pressure of about 0.9 psi, 1.0 psi, 1.1 psi, 1.2 psi,1.3 psi, 1.4 psi, 1.5 psi, 1.6 psi, or more.
218 M1.6.1Hi10 wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a pressure of 1.2 psi.
219 Für Hilfsantrag 8A lautet das ergänzte Merkmal:
220 M1.6.1Hi8A wherein the inflatable air chamber (110) is inflated to a relatively high pressure greater than 0.8 psi.
221 Bei den Hilfsanträgen 6A, 8B, 9A und 10A wurde des Merkmal M1.6.1HiX gegenüber dem jeweiligen Hilfsantrag ohne Suffix bzw. 8A um den Relativsatz „when a user is sitting on or in the pool“ ergänzt.
222 Für die Hilfsanträge 5 bis 10 wird das Merkmal M1.6 des erteilten Anspruchs 1, wonach eine aufblasbare Kammer des aufblasbaren Pools von der oberen und unteren Hüllwand sowie der inneren und äußeren Seitenwand definiert wird, eingeschränkt durch Angaben, auf welchen Druck die aufblasbare Kammer aufgeblasen werden kann (Hilfsanträge 5 und 6) bzw. aufgeblasen wird (Hilfsanträge 7 bis 10). Während für die Hilfsanträge 5 und 7 kein Zahlenwert, sondern nur angegeben ist, dass die aufblasbare Kammer auf einen „hohen Druck“ aufgeblasen werden kann bzw. wird, werden für die Hilfsanträge 6 und 8 bis 10 Zahlenwerte angegeben, die teilweise noch mit dem Begriff „ungefähr“ breiter auszulegen sind.
223 Für Hilfsantrag 8A wurde die ungefähre Angabe „about“ gegenüber Hilfsantrag 8 gestrichen, sodass ein Aufblasdruck von mehr als 0,8 psi gefordert ist, was in der Streitpatentschrift als relativ hoher Druck bezeichnet wird. Dort ist angegeben, dass in manchen Ausgestaltungen die Luftkammer auf einen relativ hohen Druck größer als ungefähr 0,8 psi aufgeblasen werden kann, vgl. erneut Absatz [0041].
224 Für die Hilfsanträge 6A, 8B, 9A und 10A ist darüber hinaus ergänzt, dass sich der geforderte Druck einstellt, wenn ein Nutzer auf oder im Pool sitzt. Die Spannstrukturen können die Festigkeit des Pools erhöhen, so dass die Luftkammer sowohl den sich gebrauchsüblich einstellenden, relativ hohen Innendrücken standhalten kann, als auch für den Komfort eines Benutzers sorgt, der auf oder in dem Pool sitzt, vgl. Absatz [0043] der Streitpatentschrift. Der jeweils angegebene Druck ist demnach der Minimal-Druck, auf den der aufblasbare Pool im Gebrauchszustand aufgeblasen werden können muss.
225 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1 verwiesen.
226 Dem Fachmann ist bewusst, dass ein unter einem hohen Innendruck stehender aufblasbarer Gegenstand formstabil gegen von außen aufgebrachte Kräfte ist, vgl. u.a. D27.1: Seite 3, Zeilen 16-20. Der einzustellende Innendruck eines aufblasbaren Pools im Gebrauchszustand hängt dabei maßgeblich davon ab, welche Abmessungen der aufblasbare Gegenstand aufweist, wie seine einzelnen, die räumlich-körperliche Struktur prägenden Bestandteile angeordnet sind und aus welchen Materialien diese bestehen. Unter Berücksichtigung dieser Prämissen wählt der Fachmann den für einen stabilen Einsatz erforderlichen Innendruck entsprechend dem Einsatzgebiet des Gegenstands aus, vgl. auch Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt III.2. So ist beispielsweise der aufblasbare Gegenstand nach der Druckschrift D27 dafür ausgelegt, einem hohen Innendruck standzuhalten und seine Luftkammer damit gemäß den Merkmalen M1.6.1Hi5 und M1.6.1Hi7 ausgebildet, vgl. D27.1 Seite 3, Zeile 3-16.
227 Bei dem Gebrauchsinnendruck von 0.8 psi, aber auch von 1.2 psi und mehr, wie nach den weiteren hier in Rede stehenden Hilfsanträgen gefordert, handelt es sich um gewöhnliche Gebrauchsinnendrücke aufblasbarer Pools. Dies lässt sich beispielsweise anhand der Firmenschriften D36, D37 und D38 nachvollziehen. Die Firmenschrift D36 aus dem Jahr 2011 (vgl. letzte Seite „© 2011 Bestway Inflatables & Material Corp. All Rights Reserved.“) zeigt einen aufblasbaren Pool mit dem Namen „Lay-Z-SpaTM“ und der Produktnummer #54112. Aus der Firmenschrift D37 aus dem Jahr 2012 (vgl. letzte Seite „© 2012 Bestway Inflatables & Material Corp. All Rights Reserved.“) ist unter demselben Produktnamen ein aufblasbarer Pool mit der Produktnummer #54113 bekannt geworden. Aufgrund der in den Firmenschriften enthaltenen Copyrightvermerke ist von ihrer Veröffentlichung deutlich vor dem maßgeblichen, frühesten Prioritätsdatum des Streitpatents auszugehen (BGH MMR 2018, 228; Mellulis, in Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage 2023, Rn. 109), wobei die Beklagte die öffentliche Zugänglichkeit der beiden Produkte auf dem Markt schon nicht in Abrede gestellt hat. Mit dem Dokument D38 hat die Klägerin ferner eine Gebrauchsanweisung („Owners`s Manual“) für die aufblasbaren Pools „Lay-Z-SpaTM“ mit den in der D36 und D37 genannten Produktnummern vorgelegt. Derartige Betriebsanleitungen dienen dazu, dem Benutzer die Handhabung eines Gerätes – hier des aufblasbaren Pools — zu erläutern und zu ermöglichen und machen ihm damit dessen Technik regelmäßig zugänglich (vgl. BGH GRUR 2013, 367, Rn. 21 – Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; Melullis, in Benkard, Patentgesetz, 12. Auflage 2023, § 3 Rn. 109). Aufgrund des auf Seite 5 der D38 enthaltenen Garantieformulars „Warranty 2012“ sowie des Zusammenhangs mit den Firmenschriften D36 und D37 ist davon auszugehen, dass diese Gebrauchsanweisung im Jahr 2012 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung war das Dokument D38 als Gebrauchsanweisung zumindest als Beigabe zu den auf dem Markt verfügbaren Pools im Umlauf. Aus den Tabellen auf Seite 2 des Dokuments geht hervor, dass der Pool #54112 mit einem Gebrauchsinnendruck von 0.8 psi und der Pool #54113 mit einem Gebrauchsinnendruck von 7 bis 10 psi betrieben wurde. Bei den mit dem jeweiligen Merkmalen M1.6.1HiX nach den Hilfsanträgen 6, 6A, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 10 und 10A geforderten Innendrücken für die aufblasbare Luftkammer des jeweiligen aufblasbaren Pools handelt es sich demnach schon zum Prioritätszeitpunkt um für aufblasbare Pools absolut übliche Gebrauchsinnendrücke.
228 Diese Hinweise insoweit aufgreifend wird der Fachmann einen Betriebsinnendruck des aufblasbaren Pools nach der Lehre der Druckschrift D27 entsprechend den Merkmalen M1.6.1Hi5 bzw. M1.6.1Hi7 der Hilfsanträge 5 und 7 oder im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung unter Abwägung der geforderten Stabilität und der konstruktionsbedingten Festigkeit des Pools entsprechend eines der noch verbleibenden Merkmale M1.6.1HiX der weiteren Hilfsanträge unter Beachtung des präsenten Fachwissens wie durch die Druckschriften D36 bis D38 dokumentiert festlegen.
229 Damit kommt der Fachmann bei der naheliegenden Kombination des aufblasbaren Pools nach Druckschrift D20/D20.1 mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 – vgl. Ausführungen zu erteilten Fassung – unter Anwendung seines Fachwissens auch in naheliegender Weise zu den aufblasbaren Pools nach den jeweiligen Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 5, 6, 6A, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 10 und 10A sowie nach Anspruch 16 des Hilfsantrags 7 ohne erfinderisch tätig zu werden.
230 Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 11 bis 14 und 18 beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 ergibt.
231 Der Anspruch 1 der Hilfsanträge 11 und 12 weist jeweils eine Ergänzung in Merkmal M1.7 auf, die im Merkmal M1.7Hi18 nach Hilfsantrag 18 gemeinsam aufgenommen wurden. Die Veränderung für den Hilfsantrag 13 – eine Ergänzung im Merkmal M1.6 – ist im Hilfsantrag 18 ebenfalls enthalten. Für Hilfsantrag 14 wurde Merkmal M1.4 mit einem Einschub ergänzt, der sinngemäß der Ergänzung des Merkmals M1.4 nach Hilfsantrag 18 entspricht. Schließlich ist für den Hilfsantrag 18 noch ein Einschub in Merkmal M1.8 ergänzt. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 18 weist demnach sinngemäß alle Veränderungen nach den Hilfsanträgen 11, 12, 13 und 14 und darüber hinaus ein verändertes Merkmal M1.8 auf. Daher sind nachfolgend nur das Merkmal M1.4Hi14 und die Merkmale M1.4Hi18, M1.6Hi13,18 bis M1.8Hi18 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 18 wiedergegeben, wobei die Veränderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben sind. Die übrigen Merkmale M1.1 bis M1.3 und M1.5 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 18 entsprechen dem erteilten Anspruch 1.
232 M1.4Hi14 an inner side wall (106) and an outer side wall (108) enclosing an annular trough structure, wherein the outer side wall (108) surrounds the inner side wall (106);
233 M1.4Hi18 an inner side wall (106) and an outer side wall (108), wherein the outer side wall (108) enclosing an annular trough structure surrounds the inner side wall (106);
234 M1.6Hi13,18 and an inflatable air chamber (110) of an annular structure is defined by the top wall (10), the bottom wall (20), the inner side wall (106) and the outer side wall (108);
235 M1.7Hi18 and wherein the pool (100) also comprises a plurality of laminated elements (120) being vertically [auch in Hilfsantrag 11 enthalten] arranged in the air chamber (110) in an annular [auch in Hilfsantrag 12 enthalten] array manner and connected to the inner side wall (106) and the outer side wall (108),
236 M1.8Hi18 and wherein the laminated elements (120) each comprises a first layer of a pattern of crossed fibers (130), the first layer being constructed of a mesh having interwoven fiber, and an attaching layer (132) to which the first layer is attached.
237 Auch wenn der gleichlautende Einschub im Merkmal M1.4 in den Hilfsanträgen 14 und 18 an unterschiedlichen Stellen erfolgt ist, ergibt sich für den Fachmann daraus derselbe Sinngehalt. Nach dem Wortlaut ist hier zwar gefordert, dass die innere und äußere Seitenwand des aufblasbaren Pools eine „ringförmige Trogstruktur einschließen“, anhand des erteilten Unteranspruch 11 und der Figuren 1 und 2 (vgl. auch Abbildung 1 in Abschnitt III.1) i. V. m. dem Absatz [0032] der Streitpatentschrift ergibt sich für den Fachmann damit jedoch die Vorgabe, dass die Trogstruktur eine kreisförmige Gestalt aufweist.
238 Für die aufblasbare Luftkammer, die durch die obere und untere Wand sowie die innere und äußere Seitenwand definiert wird, schreibt das Merkmal M1.6Hi13,18 für die Hilfsanträge 13 und 18 nun eine ringförmige Gestalt vor wie sie auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents offenbart, vgl. erneut Abbildung 1 in Abschnitt III.1.
239 Die Anordnung der laminierten Elemente ist mit den Ergänzungen in Merkmal M1.7Hi18 dahingehend festgelegt, dass die Elemente vertikal und in einer ringförmigen Reihe im Luftraum angeordnet sind, vgl. auch Absätze [0035] und [0044] der Streitpatentschrift.
240 Schließlich wird der Aufbau der laminierten Elemente mit dem Merkmal M1.8Hi18 gegenüber der erteilten Fassung dahingehend spezifiziert, dass die erste Schicht aus den gekreuzten Fasern aus einem Gewebe oder Netz gebildet ist, das miteinander verwobene Fasern aufweist, vgl. Absatz [0036] der Streitpatentschrift. Mit verwobenen Fasern ist damit nun zwingend vorgeschrieben, dass die erste Schicht als Fadensystem aus Kette und Schuss besteht, dass also eine Faser in ihrem Verlauf im Gewebe an den Kreuzungspunkten einmal oberhalb der kreuzenden Faser und einmal unterhalb der kreuzenden Faser verläuft, was ein Gewebe eben ausmacht. Die Fasern können aus Polyester, Nylon oder Baumwolle bestehen, vgl. Absatz [0050] der Streitpatentschrift.
241 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1 verwiesen.
242 Der Figur 1 der D20 ist zu entnehmen, dass die hohle, aufblasbare und luftdichte Umfangswand 5 des aufblasbaren Pools den Wasseraufnahmeraum kreisförmig umschließt. Dabei bildet die Luftkammer, die durch die innere und äußere Seitenwandfolie und die obere und untere Wandfolie gebildet ist, eine ringförmige Gestalt aus. Die Aussteifungselemente 6 sind vertikal ausgerichtet und in gleichmäßigen Abständen umlaufend im Luftraum und damit in einer ringförmigen Reihe angeordnet, vgl. ergänzend auch Abbildung 2 in Abschnitt III.2. Der aufblasbare Pool nach der D20 ist damit auch entsprechend den Merkmalen M1.4Hi18, M1.6Hi13,18 und M1.7Hi18 ausgebildet.
243 Sowohl die Spannstrukturen nach Druckschrift D22 als auch diejenigen nach Druckschrift D27/D27.1 beinhalten eine Schicht, die aus einem Gewebe also mit verwebten Fasern gebildet ist und der ersten Schicht nach Anspruch 1 entspricht, vgl. D22, Absätze [0065] und [0070] sowie D27/D27.1, Figur 4 i. V. m. Seite 5, Zeilen 30 bis 36. Der Aufbau der Spannstrukturen der Gegenstände nach den Druckschriften D22 und D27/D27.1 entspricht damit jeweils auch dem veränderten Merkmal M1.8Hi18.
244 Zu den gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Merkmalen M1.1 bis M1.3 und M1.5 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt III.2 verwiesen. Damit sind alle Merkmale des aufblasbaren Pools nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 18 entweder aus einer der Druckschriften D20/D20.1 oder D22 bzw. D27/D27.1 bekannt. Der aufblasbare Pool nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 18 ist für den Fachmann daher ebenfalls ausgehend vom Pool nach Druckschrift D20/D20.1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D22 oder der Lehre der Druckschrift D27/D27.1 nahegelegt, vgl. ergänzend Ausführungen in Abschnitt III.2.
245 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 18 umfasst auch die breiter gefassten Ansprüche 1 der Hilfsanträge 11 bis 14. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Patentfähigkeit sinngemäß auch für die Hauptansprüche in ihren jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 11 bis 14, in denen gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 lediglich Teilmengen oder nur eines der vorstehend bezeichneten Merkmale aufgenommen sind.
246 Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 15 und 15A beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D22 ergeben.
247 Für Hilfsantrag 15 wird der erteilte Anspruch 1 ergänzt mit dem Merkmal
248 M1.9Hi15 and wherein the laminated elements (120) are indirectly coupled to the inner side wall (106) and the outer side wall 108 using intermediate connecting layers (140).
249 Das Merkmal M1.9Hi15A im Anspruch 1 des Hilfsantrags 15A lautet wie das Merkmal M1.9Hi15, wobei nur die Klammer um das Bezugszeichen für die “outer side wall 108” ergänzt wurde.
250 Für den Hilfsantrag 15 wird die Verbindung der laminierten Elemente des Pools nach dem erteilten Patentanspruch 1 an die innere und äußere Seitenwand weiter so festgelegt, dass die laminierten Elemente indirekt über Verbindungselemente („intermediate connecting layers“) an die Seitenwände gekoppelt sind. Eine direkte Kopplung der laminierten Elemente an die innere und äußere Seitenwand wie in Figur 7 der Streitpatentschrift gezeigt ist damit ausgeschlossen. Gemäß dem eine Ausgestaltung gemäß dem Merkmal M1.9Hi15 zeigenden Ausführungsbeispiel nach Figur 8 kann das laminierte Element entlang einer ersten vertikal verlaufenden Naht an dem „intermediate connecting layer“ und dieses wiederum entlang einer zweiten vertikal verlaufenden Naht an der inneren bzw. äußeren Seitenwand gekoppelt sein. Als Verbindungstechniken werden beispielhaft wieder eine Hochfrequenzverbindung, Heißverbindung wie Schmelzen oder Schweißen oder Anhaften wie Kleben angegeben, vgl. ergänzend Absatz [0051] der Streitpatentschrift.
251 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1 verwiesen.
252 Auch für die Spannstruktur des aufblasbaren Pools nach Druckschrift D22 wird eine indirekte Kopplung an die Hüllwände vorgeschlagen. Nach Anspruch 75 der D22 bestehen die Spannstrukturen des aufblasbaren Produkts aus einer Schicht aus gleichmäßig beabstandeten, parallelen Fasern („plurality of strands“), die an einer Befestigungsschicht („weld sheet“) angebracht sind. An beiden Seiten der Befestigungsschicht ist jeweils ein Verbindungselement („weld strip“) angeordnet, wobei die Enden der Fasern am jeweiligen Verbindungselement befestigt und die Letztgenannten wiederum an der jeweils angrenzenden Seitenwand angeschweißt sind („… respective ends of the plurality of strands are affixed to the weld strip, and each of the weld strips are welded to one of the first sheet and the second sheet“). Wie schon zur erteilten Fassung ausgeführt wurde, kann die Schicht der laminierten Spannstruktur aus gleichmäßig beabstandeten, parallelen Fasern auch als Gewebe, also mit gekreuzten Fasern ausgebildet sein, vgl. Absatz [0070]. Die Spannstrukturen des aufblasbaren Pools der Druckschrift D22 weisen damit sowohl eine erste Schicht aus gekreuzten Fasern und eine Befestigungsschicht auf, an der die erste Schicht befestigt ist, als auch sind sie über Verbindungselemente indirekt an den Hüllwänden gekoppelt, wie die Merkmale M1.8 und M1.9Hi15 vorschreiben.
253 Zum aufblasbaren Pool nach den gegenüber dem erteilten Anspruch 1 unveränderten Merkmalen M1.1 bis M1.7 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen. Der aufblasbare Pool nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 15 – und damit auch des Hilfsantrags 15A – ist für den Fachmann daher ebenfalls ausgehend vom Pool nach Druckschrift D20/D20.1 in Verbindung mit der Lehre der Druckschrift D22 nahegelegt, vgl. erneut Ausführungen zur erteilten Fassung in Abschnitt III.2.
254 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D22 oder D27/D27.1 ergibt.
255 Für Hilfsantrag 16 wird der erteilte Anspruch 1 nach Merkmal M1.5 ergänzt mit dem Merkmal
256 M1.5.1Hi16,19,19A,19B wherein the top wall (10), inner side wall (106), the outer side wall (108) and the bottom wall (20) are separate walls
257 Mit dem für Hilfsantrag 16 ergänzten Merkmal ist für den Pool nach Anspruch 1 nun vorgeschrieben, dass die Hülle des aufblasbaren Luftraums nicht nur funktional in die obere und untere Wand sowie die innere und äußere Seitenwand unterteilt ist, sondern, dass sie aus separaten Wandelementen aufgebaut ist wie es auch das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zeigt, vgl. Abbildung 1 in Abschnitt III.1 und Absatz [0040] der Streitpatentschrift.
258 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III.1 verwiesen.
259 Zum Aufbau des aufblasbaren Pools nach Druckschrift D20/D20.1 werden der untere Rand 24 der inneren Seitenwandfolie („inner side-wall sheet 1“) und der untere Rand 25 der äußeren Seitenwandfolie („outer side-wall sheet 2“) mit Abstand voneinander an die untere Folie („bottom-side bottom sheet 11“) geschweißt und dann werden die beiden oberen Ränder 26, 27 der inneren und äußeren Seitenwandfolie mit den beiden Rändern der oberen Folie („top-side wall sheet 3“) verschweißt, vgl. Abbildung 2 unter Abschnitt III.2 und Seite 4/11, letzter Absatz der D20.1. Die Außenhülle des aufblasbaren Luftraums des Pools nach der D20/D20.1 besteht demnach aus separaten Wandteilen wie das Merkmal M1.5.1Hi16,19,19A,19B vorschreibt.
260 Das Merkmal M1.5.1Hi16,19,19A,19B fügt insoweit dem bereits nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden, aus den Lehren der Druckschriften D20/D20.1 i.V.m. D22 (bzw. D27/D27.1) naheliegenden, aufblasbaren Pool nach Anspruch 1 der erteilten Fassung – hierzu wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt III.2. verwiesen – lediglich eine weitere aus der Druckschrift D20/D20.1 bekannte Ausbildung hinzu. Der Pool mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
261 Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 17, 17A und 17B beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 ergeben.
262 Bei den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 17, 17A und 17B unterscheidet sich gegenüber dem erteilten Anspruch 1 mit dem jeweils veränderten Merkmale M1.1 der Gegenstand, auf den der Anspruch jeweils gerichtet ist.
263 M1.1Hi17 An inflatable bubble spa (100) comprising:
264 M1.1Hi17A A massaging air bubbles and/or jetted water receiving inflatable pool (100) comprising:
265 M1.1Hi17B An inflatable air bubble spa (100) comprising:
266 Bei Hilfsantrag 17B verändert sich darüber hinaus das Merkmal M1.7, indem dort durch „wherein the air bubble spa“ auf den mit diesem Hilfsantrag beanspruchten Gegenstand Bezug genommen wird. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 17 und 17B entsprechen ansonsten dem erteilten Anspruch 1.
267 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 17A ist noch ergänzt mit dem weiteren Merkmal M1.10Hi17A:
268 M1.10Hi17A and wherein the water cavity of the inflatable pool is configured to receive massaging air bubbles and/or jetted water.
269 Während mit dem erteilten Anspruch 1 alle möglichen aufblasbaren Pools beansprucht sind, beziehen sich die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 17, 17A und 17B auf solche aufblasbaren Pools oder „Spas“, die über eine Technik zur Erzeugung von Blasen im Wasser („aerated water“) verfügen können (sog. Whirlpools). Dabei werden die Begriffe „pool“ und „spa“ in der Beschreibung austauschbar verwendet, vgl. Absatz [0029] der Streitpatentschrift. Räumlich-körperliche Restriktionen gehen für den beanspruchten Pool bzw. Spa damit nicht einher.
270 Für den Pool des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 17A wird noch spezifiziert, dass der wassergefüllte Hohlraum des aufblasbaren Pools dazu hergerichtet ist, massierende Luftblasen oder Wasserstrahlen aufzunehmen. Diese Ergänzung fügt dem Sinngehalt des Anspruchs mit dem Merkmal M1.1Hi17 oder M1.1Hi17A nichts hinzu.
271 Zu den übrigen gegenüber der erteilen Fassung unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt III. verwiesen.
272 Wie aus der Firmenschrift D15.8 aus dem Jahr 2009 ersichtlich, können aufblasbare Pool verschiedenster Gestalt mit der Technik zur Erzeugung von Luftblasen ausgestattet werden, vgl. Seiten 40 bis 46 und 60. Sie haben unterschiedliche Größen und sind aus verschiedenen Werkstoffen ausgebildet. Bei einigen sind die Luftkammern aus einer oberen, unteren, inneren und äußeren Seitenwand gebildet und in der Luftkammer verleihen Spannelemente dem Pool eine größere Steifigkeit und sie weisen damit dieselbe Gestalt wie der aufblasbare Pool nach Druckschrift D20/D20.1 auf, vgl. große Abbildungen und kleine Abbildungen mit der Unterschrift „I-beam structure to give more rigidity“ auf den Seiten 41 und 42 der D15.8. Es ist für den Fachmann damit selbstverständlich auch den aufblasbaren Pool der Druckschrift D20 mit der Technik zur Erzeugung von Luftblasen auszustatten, wenn es der konkret vorliegende Anwendungsfall erfordert.
273 Zu den gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sinngemäß unveränderten Merkmalen M1.2 bis M1.8 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Der mit der Technik zur Erzeugung von Luftblasen ausgestattete aufblasbare Pool nach jedem der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 17, 17A und 17B ist für den Fachmann daher ebenfalls ausgehend vom Pool nach Druckschrift D20/D20.1 unter Beachtung seines Wissens – belegt durch die Druckschrift D15.8 – in Kenntnis der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 nahegelegt, vgl. erneut Ausführungen zur erteilten Fassung unter Abschnitt III.
274 Die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 19, 19A und 19B beruhen ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann jeweils in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre der Druckschrift D22 ergeben.
275 Die Hauptansprüche der Hilfsanträge 19, 19A und 19B setzen sich aus den Merkmalen nach den Hauptansprüchen der Hilfsanträge 1, 2 und 16 für den Hilfsantrag 19; 1, 2A und 16 für den Hilfsantrag 19A sowie 1, 2B und 16 für den Hilfsantrag 19B zusammen. Zu den Merkmalen und deren Auslegung wird daher auf die Ausführungen zur erteilten Fassung und zu den genannten Hilfsanträgen verwiesen.
276 Aus der Druckschrift D20/D20.1 ist bereits ein aufblasbarer Pool bekannt, der neben den Merkmalen M1.1 bis M1.7 – abgesehen von der Ausbildung der Aussteifungselemente als Laminate – auch ausgebildet ist, wie die in den Hilfsanträgen 1 und 16 ergänzten Merkmale M1.5.1Hi16,19,19A,19B und M1.9Hi1,19,19A,19B vorschreiben, vgl. Ausführungen zur erteilten Fassung und den Hilfsanträgen 1 und 16.
277 Der aufblasbare Pool nach der Druckschrift D22 weist wiederum laminierte Elemente als Spannstrukturen auf, die auch entsprechend den jeweiligen Merkmalsgruppen M1.8 nach den Hilfsanträgen 2, 2A und 2B ausgebildet sind, vgl. Ausführungen zu diesen Hilfsanträgen.
278 Aus den zur erteilten Fassung genannten Gründen ist es für den Fachmann naheliegend den aufblasbaren Pool nach Druckschrift D20/D20.1 mit entsprechenden Spannstrukturen nach der Druckschrift D22 zu kombinieren und er gelangt damit auch zu den Gegenständen nach dem jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 19, 19A und 19B ohne erfinderisch tätig zu werden.
279 Das Patent in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6,
280 6A, 8, 8A, 8B, 9A, 10, 10A, 11 bis 14, 15, 15A, 16, 17, 17A, 17B und 18 ist auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9, 11, 12 und 15, in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 2, 2A, 2B, 19, 19A und 19B hinsichtlich der umnummerierten aber inhaltsgleichen Unteransprüche 2 bis 4, 6, 7, 9, 10 und 13 und in der Fassung nach dem Hilfsantrag 7 hinsichtlich der dort ebenfalls umnummerierten aber inhaltsgleichen Unteransprüche 17 bis 21, 23, 24, 26, 27 und 30 für nichtig zu erklären, denn weder wird von der Beklagten geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (BGH GRUR 2007, 309, Rn. 42 – Schussfädentransport; BGH GRUR 2012, 149, Rn. 96 - Sensoranordnung).
281 Zu den selbstständig verteidigten Unteransprüchen s. nachfolgender Abschnitt V.
282 Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie hilfsweise die Unteransprüche 7, 10, 13 oder 14 in der erteilten Fassung jeweils isoliert verteidigt, wobei Anspruch 7 auf den Anspruch 1 rückbezogen ist und Anspruch 10 auf Anspruch 1, weiter hilfsweise auf Anspruch 7 rückbezogen ist.
283 Soweit die Beklagte – weiter hilfsweise – die Unteransprüche 7, 10, 13 oder 14 in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1, 2, 2A, 2B, 3, 3A, 4, 4A, 5, 6, 6A, 7, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 10, 10A, 11 bis 14, 15, 15A, 16, 17, 17A, 17B, 18, 19, 19A, 19B verteidigt, wobei Anspruch 7 auf den Anspruch 1 rückbezogen und Anspruch 10 auf Anspruch 1 rückbezogen ist, hilfsweise auf Anspruch 7 rückbezogen ist, bleibt dies ebenso ohne Erfolg.
284 Denn die Gegenstände sämtlicher isoliert verteidigter Unteransprüche sind jeweils, in allen verteidigten Fassungen, nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a), Art. 52, 56 EPÜ). Sie beruhen nämlich jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend vom Gegenstand nach Druckschrift D20/D20.1 in Verbindung mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 ergeben.
285 Unteranspruch 7 bzw. die entsprechenden – lediglich in den jeweiligen Hilfsanträgen umnummerierten, aber inhaltsgleichen – Unteransprüche 5 (Hilfsanträge 2, 2A, 2B, 19, 19A und 19B) bzw. 22 (Hilfsantrag 7) schreiben vor, dass bei aufgeblasenem Pool zwischen dem oberen Rand eines oder jeden laminierten Elements und der oberen Hüllwand des Pools ein Durchgang ausgebildet ist. Auch der Pool nach Druckschrift D20/D20.1 weist zwischen dem oberen Rand der Spannungsstruktur („hanging parts 6“) und der oberen Hüllwand („top wall sheet 3“) eine Verbindungsöffnung („connecting opening 8“) auf und ist damit entsprechend der Vorgabe des Unteranspruchs 7 bzw. 5, bzw. 22 ausgebildet, vgl. Abbildung 2 unter Abschnitt III.2 und 1. Absatz auf Seite 2/11 der D20.1.
286 Nach Unteranspruch 10 bzw. – nach Umnummerierung – 8 (Hilfsanträge 2, 2A, 2B, 19, 19A und 19B) bzw. 25 (Hilfsantrag 7) überlappt die aus gekreuzten Fasern bestehende, erste Schicht des laminierten Elements die Befestigungsschicht. Darüber hinaus beinhaltet die erste Schicht eine Vielzahl geschlossener Poren, die komplett innerhalb der Befestigungsschicht liegen und eine Vielzahl Rahmenelemente, die sich kreuzen und damit die geschlossenen Poren definieren.
287 In der Figur 4 der Druckschrift D27 ist als Schemazeichnung der Aufbau eines Laminats gezeigt, bei dem die erste Schicht durch ihre Ausgestaltung als Gewebe eine Vielzahl geschlossener Poren, die komplett innerhalb der Befestigungsschicht liegen, und eine Vielzahl Rahmenelemente, die sich kreuzen und damit die geschlossenen Poren definieren, beinhaltet. Damit ist ein Teilmerkmal nach Unteranspruch 10 bzw. 8 bzw. 25 aus der Druckschrift D27 bekannt. Es ist dort nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, ob der Außenumfang der ersten Schicht den Außenumfang der Befestigungsschicht überlappt. Die Aussagekraft der zitierten Darstellung kann jedoch dahinstehen, denn für die beanspruchte Ausgestaltung bedarf es keiner expliziten Anregung. Dem Fachmann stehen für die Anordnung der in die Befestigungsschichten eingebetteten, ersten Schicht, nur drei Alternativen zur Verfügung, entweder der Außenumfang der ersten Schicht überlappt den Außenumfang der Befestigungsschicht oder umgekehrt oder sie sind annähernd deckungsgleich. Auch in der Patentschrift ist die überlappende Anordnung der ersten Schicht lediglich als eine Möglichkeit neben der überlappenden Anordnung der Befestigungsschicht aufgeführt, vgl. dort Absatz [0046]. Somit unterlässt es das Patent selbst eine spezifische Variante für die Wahl wie die verschiedenen Schichten anzuordnen sind, als möglicherweise vorteilbehaftete, erfindungswesentliche Leistung herauszustellen. Mit keiner der aufgeführten Varianten des aufblasbaren „pools“ oder „bubble spas“ ist somit eine von der Lehre der Druckschrift D27 abweichende Wirkung verbunden. Die Anordnung der ersten Schicht überlappend zur Befestigungsschicht im Sinne des Unteranspruchs 10 bzw. 8 bzw. 25 oder umgekehrt oder deckungsgleich dürfte somit im Belieben des Fachmanns stehen.
288 Eine erfinderische Tätigkeit kann aber nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine willkürliche, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 56, 59 – Injizierbarer Mikroschaum). Im Übrigen gibt eine derart überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat und die sich als gleichwertige und ebenso vorzugswürdige Alternativen darstellen, in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261 – E-Mail via SMS).
289 Mit Unteranspruch 13 bzw. – nach Umnummerierung – 11 (Hilfsanträge 2, 2A, 2B, 19, 19A und 19B) bzw. 28 (Hilfsantrag 7) ist festgelegt, dass die Vielzahl Rahmenelemente der ersten Schicht (der laminierten Elemente) in einer Gitterstruktur angeordnet sind. Der Unteranspruch 13 bzw. 11 bzw. 28 geht damit nicht über die Forderung des Hilfsantrags 3 hinaus. Die Spannstrukturen sowohl des Gegenstands nach der Druckschrift D22 als auch desjenigen nach Druckschrift D27/D27.1 sind auch nach den Merkmalen M1.8.1Hi3,4 bis M1.8.3Hi3 und damit auch entsprechend der Maßnahme nach Unteranspruch 13 bzw. 11 bzw. 28 ausgebildet, vgl. Ausführungen zu den Hilfsanträgen 3, 3A, 4 und 4A unter Abschnitt IV.3.
290 Unteranspruch 14 bzw. – nach Umnummerierung – 12 (Hilfsanträge 2, 2A, 2B, 19, 19A und 19B) bzw. 29 (Hilfsantrag 7) fordert, dass die erste Schicht eine Vielzahl von offenen Räumen beinhaltet, die teilweise von den Rahmenelementen umgeben sind. Zum einen ergibt sich eine solche Ausgestaltung auch beim Gegenstand der Druckschrift D22 automatisch, wenn ein Gewebe zur Ausbildung von Spannelementen zurechtgeschnitten wird. Denn eine Schnittkante wird beim Zerschneiden des Gewebes immer durch von einzelnen Fasern umschlossenen Räumen verlaufen, wodurch diese im Spannungselement in Rede stehende offene Räume bilden. Zum anderen zeigt das Spannungselement des aufblasbaren Gegenstands der Druckschrift D27 genau eine solche Ausgestaltung, vgl. dort Figur 4.
291 Den voranstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass entweder der aufblasbare Pool der Druckschrift D20/D20.1 oder die Spannelemente der aufblasbaren Produkte der Druckschriften D22 oder D27/D27.1 ausgebildet sind, wie die in Rede stehenden, isoliert verteidigten Unteransprüche vorschreiben, bzw. ein einziges Teilmerkmal nach dem Unteranspruch 10 (bzw. 8 bzw. 15) wie zuvor ausgeführt im Belieben des Fachmanns liegt.
292 Die Gegenstände dieser Unteransprüche – in allen hilfsweise und weiter hilfsweise verteidigten – Fassungen ergeben sich für den Fachmann daher aus denselben Gründen in naheliegender Weise aus dem aufblasbaren Pool nach der Druckschrift D20/D20.1 in Kombination mit der Lehre einer der Druckschriften D22 oder D27/D27.1, wie sie bereits zur erteilten Fassung ausgeführt wurden, vgl. Abschnitt III.2. Mangels Merkmalen, die eine erfinderische Tätigkeit begründenden können, fallen somit sämtliche isoliert verteidigten Unteransprüche in allen antragsgemäßen Fassungen zusammen mit den jeweiligen – ebenso nicht patentfähigen – Ansprüchen, auf die sie rückbezogen sind.
293 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
294 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.