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Aktenzeichen | 8 Ni 24/23 (EP) |
Gericht | BPatG München 8. Senat |
Datum | 05. März 2024 |
Dokumenttyp | Urteil |
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent EP 3 282 839
(DE 50 2016 009 376)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2024 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner sowie den Richter Dr. Meiser, die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 3 282 839 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche 1 bis 4, 10 bis 12 und 14 die nachfolgende Fassung erhalten, wobei sich die Rückbeziehung in den Ansprüchen 10 bis 12 auf die nicht angegriffenen Ansprüche 5 bis 9 und die Rückbeziehung im Anspruch 14 auf die nicht angegriffenen Ansprüche 5 bis 9 und 13 weiterhin auf deren erteilte Fassung bezieht:
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Teilnichtigkeitsklage richtet sich gegen das europäische Patent 3 282 839, das auf die PCT-Anmeldung PCT/DE2016/057625 (offengelegt als WO 2016/166011) zurückgeht, am 7. April 2016 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2015 105 596 vom 13. April 2015 angemeldet und dessen Erteilung am 1. April 2020 veröffentlicht worden ist. Patentinhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 50 2016 009 376 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Halterung eines Köders“ ist der Beklagte.
2 Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 14 Ansprüche mit einem unabhängigen Patentanspruch 1 und auf diesen zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 13 und dem nebengeordneten Anspruch 14.
3 Der erteilte Anspruch 1 lautet mit hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:
„Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2) für Tiere, wie Schädlinge, insbesondere Nagetiere und/oder Insekten, umfassend | |
ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3), | |
welches wenigstens einen durch wenigstens eine Wandung, insbesondere wenigstens eine Gehäuseteilwandung, begrenzten Aufnahmeraum (5) aufweist, | |
wobei in der wenigstens einen Wandung wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, | |
dadurch gekennzeichnet, dass | |
wenigstens eine oder wenigstens eine wandungsseitig begrenzte Durchgangsöffnung (9) in einer Wandung einer mit dem Gehäuseteil (3) verbindbaren oder verbundenen Aufnahmekammer (31), insbesondere einer eine Seitenwand der Aufnahmekammer (31) bildenden Aufnahmekammerwandung und/oder einer eine Bodenwand der Aufnahmekammer (31) bildenden Aufnahmekammerwandung oder einer eine Deckenwand der Aufnahmekammer (31) bildenden Aufnahmekammerwandung, ausgebildet ist.“ | |
5 Der erteilte Patentanspruch 14 lautet wie folgt:
6 „Kanalschacht, insbesondere Abwasserkanalschacht oder Kabelkanalschacht, umfassend wenigstens eine Vorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.“
7 Wegen des Wortlauts der erteilten Unteransprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
8 Nachdem die Klägerin mit der Nichtigkeitsklage das Streitpatent zunächst nur im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 3 angegriffen hat, greift sie das Streitpatent gemäß Schriftsatz vom 1. August 2023 nun im Weiteren auch im Umfang des Anspruchs 4 und der Ansprüche 10 bis 12 sowie des Anspruchs 14 an. Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend. Der Beklagte, der der erweiterten Nichtigkeitsklage ausdrücklich nicht zugestimmt hat, verteidigt das Streitpatent im angegriffenen Umfang in der erteilten Fassung und in geänderten Fassungen mit einer Vielzahl von Hilfsanträgen bei jeweils unverändertem Wortlaut des Anspruchs 14.
9 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angehängt ist (mit einem hinzugefügten Gliederungszeichen):
„wobei in der Aufnahmekammer (31) unterschiedliche Funktionskomponenten der Vorrichtung (1), insbesondere elektrische und/oder elektronische Funktionskomponenten, anordenbar oder angeordnet sind.“ | |
11 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass folgendes Merkmal angehängt ist (mit einem hinzugefügten Gliederungszeichen):
„wobei eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung wenigstens eines Köders (2) an der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist.“ | |
13 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass beide Merkmale f) und g) angehängt sind.
14 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, der sich wie folgt gliedern lässt, enthält folgende Änderungen (Unterschiede gegenüber der erteilten Fassung sind mittels Durch- und Unterstreichungen kenntlich gemacht):
„Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2) für Tiere, wie Schädlinge, insbesondere Nagetiere und/oder Insekten, umfassend | |
ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3), | |
welches wenigstens einen durch wenigstens eine Wandung, insbesondere wenigstens eine Gehäuseteilwandung, begrenzten Aufnahmeraum (5) aufweist, | |
d') | wobei in der wenigstens einen Gehäuseteilw W andung wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) ausgebildet ist, durch welche ein Naget Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, |
dadurch gekennzeichnet, dass | |
wenigstens eine oder wenigstens eine wandungsseitig begrenzte Durchgangsöffnung (9) in einer Wandung einer mit dem Gehäuseteil (3) verbindbaren oder verbundenen Aufnahmekammer (31), insbesondere einer eine Seitenwand der Aufnahmekammer (31) bildenden Aufnahmekammerwandung und/oder einer eine Bodenwand der Aufnahmekammer (31) bildenden Aufnahmekammerwandung oder einer eine Deckenwand der Aufnahmekammer (31) bildenden Aufnahmekammerwandung, ausgebildet ist.“ | |
16 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von derjenigen nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass Merkmal b) zu Merkmal j) geändert ist, das nun folgenden Wortlaut hat (Unterschiede gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 4 sind mittels Unterstreichungen kenntlich gemacht):
„ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares, hohlzylindrisch ausgebildetes Gehäuseteil (3),“ | |
18 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von derjenigen nach Hilfsantrag 5 bzw. 4 dadurch, dass Merkmal j) bzw. b) durch Merkmal k) ersetzt ist, das folgenden Wortlaut hat (Unterschiede gegenüber Merkmal b) sind mittels Durch- und Unterstreichungen kenntlich gemacht):
„ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares, hohlzylindrisch ausgebildetes, einen zylindrischen Aufnahmeraum, in welchem wenigstens ein Köder (2) und Funktionskomponenten der Vorrichtung (1) aufnehmbar sind, begrenzendes Gehäuseteil (3),“ | |
20 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von derjenigen nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach Merkmal d') zusätzlich das Merkmal l) eingefügt ist, das folgenden Wortlaut hat:
„wobei das Gehäuseteil (3) an einer Stirnseite über ein Deckelelement verschließbar ist, so dass über ein Entfernen des Deckelelements eine Zugangsmöglichkeit in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) geschaffen werden kann,“ | |
22 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 8 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 6 und 7. Somit unterscheidet er sich von der Fassung nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal b) durch Merkmal k) ersetzt ist, und nach Merkmal d) zusätzlich das Merkmal l) eingefügt ist.
23 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von derjenigen nach Hilfsantrag 8 dadurch, dass nach Merkmal l) zusätzlich das Merkmal m) eingefügt ist, das folgenden Wortlaut hat:
„wobei das Deckelelement einen Gewindeabschnitt und das Gehäuseteil (3) einen hierzu gegengleichen Gewindeabschnitt aufweist, so dass das Deckelelement mit dem Gehäuseteil (3) verschraubt werden kann,“ | |
25 Die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10 unterscheidet sich von derjenigen nach Hilfsantrag 9 dadurch, dass nach Merkmal m) zusätzlich das Merkmal n) eingefügt ist, das folgenden Wortlaut hat:
„wobei zwischen dem Deckelelement und dem Gehäuseteil (4) ein Dichtelement angeordnet ist, welches eine Abdichtung des Gehäuseteils (3) im Bereich der oberen Stirnseite ermöglicht,“ | |
27 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 11 unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass zusätzlich das Merkmal o) angefügt ist, das folgenden Wortlaut hat:
„wobei die Aufnahmekammer (31) zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung drehbar gelagert an dem Gehäuseteil (3) angeordnet ist.“ | |
29 Wegen der Fassungen des Anspruchs 1 nach den weiteren Hilfsanträgen 12 bis 24 wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 28. August 2023, 28. September 2023 und 4. März 2024 verwiesen.
30 Die Klägerin stützt ihr Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gegen sämtliche im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren befindlichen Fassungen des Streitpatents insbesondere auf folgende Dokumente:
RP6 | DE 10 2014 102 034 A1 |
RP7 | WO 01/01770 A1 |
RP8 | WO 2014/118583 A1 |
RP10 | WO 2015/124137 A1 (veröffentlicht am 27. August 2015) |
RP13 | US 4,630,392 |
RP23 | DE 39 21 867 A1 |
RP25 | DE 197 58 312 A1 |
32 Sie meint, dass der jeweilige Patentanspruch 1 sowohl in der erteilten Fassung wie auch in allen geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 10 jedenfalls gegenüber den Druckschriften RP7, RP8, RP10 vorbekannt sei – in Bezug auf den erteilten Anspruch 1 zudem noch durch die Druckschrift RP6 – und auch der Anspruch 14 durch die RP10.
33 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 11 sei ebenfalls nicht patentfähig, weil diesem wiederum die Druckschrift RP10 neuheitsschädlich entgegenstehe; denn dort sei das hinzugefügte Merkmal o) in den abstrakten Ansprüchen 18 bis 21 sowie in den Ausführungsbeispielen wie der Figur 23 offenbart. Ein drehbarer Deckel sei zudem aus den Druckschriften RP13, RP23 und RP25 bekannt sowie aus der RP6 in Absatz [0051]. Jedenfalls begründe dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit ausgehend von der RP6 in Verbindung mit RP13. Schließlich offenbare die Streitpatentschrift weder im Anspruch noch in der Beschreibung eine ausführbare Lehre des Merkmals o) in seiner breiten Formulierung.
34 Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 21. Juni 2023 sowie weitere rechtliche Hinweise mit Verfügung vom 4. März 2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2024 erteilt.
35 Die Klägerin beantragt,
36 das europäische Patent 3 282 839 im Umfang
37 der Patentansprüche 1 bis 4,
38 des Patentanspruchs 10, soweit auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen,
39 des Patentanspruchs 11, soweit auf die Ansprüche 1 bis 4 und 10 (soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen ist) rückbezogen,
40 des Patentanspruchs 12, soweit auf die Ansprüche 1 bis 4, 10 (soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen ist) und 11 (soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 4 und 10 rückbezogen ist) rückbezogen,
41 des Patentanspruchs 14, soweit auf die Ansprüche 1 bis 4 und 10 (soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezogen ist) bis 12 (soweit diese auf die Ansprüche 1 bis 4, 10 bzw. und 11 rückbezogen sind) rückbezogen,
42 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
43 Der Beklagte beantragt,
44 die Klage abzuweisen,
45 hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent im angegriffenen Umfang eine der Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 24, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. März 2023 (Hilfsanträge 1 bis 3), vom 28. August 2023 (Hilfsanträge 4 bis 19), vom 28. September 2023 (Hilfsanträge 20 bis 22) und vom 4. März 2024 (Hilfsanträge 23 bis 24), erhält.
46 Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält die mit Schriftsatz der Klägerin vom 1. August 2023 erweiterte Teilnichtigkeitsklage bereits mangels Sachdienlichkeit für unzulässig. Des Weiteren meint sie, dass der Gegenstand des erteilten Streitpatents in dem angegriffenen Umfang patentfähig sei, weil keine der von der Klägerin angeführten Druckschriften dem Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 neuheitsschädlich entgegenstehe, insbesondere nicht die Druckschriften RP6, RP7, RP8 und RP10. Denn der RP7 mangele es jedenfalls an den Merkmalen c), d), e) und der RP8 wie auch der RP10 und damit auch der RP6 jedenfalls an dem Merkmal e). Dies gelte gleichermaßen für den jeweiligen Gegenstand des Anspruchs 1 in allen Hilfsantragsfassungen, wobei die in diesen Fassungen geänderten und hinzugefügten Merkmale auch in keinem der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbart seien.
47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
48 Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht wird, ist zulässig.
49 Die Nichtigkeitsklage ist insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über die von dem Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 11 hinausgeht. Denn der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung wie auch in den geänderten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 10 erweist sich als nicht patentfähig.
50 Dagegen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung nach dem zulässigen Hilfsantrag 11 patentfähig, mithin rechtsbeständig. Die Klage ist daher insoweit unbegründet.
51 Die Klage ist auch zulässig, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2023 die Klage auf die Nichtigerklärung auch der Patentansprüche 4, 10 bis 12 und 14 erweitert hat. Zwar handelt es sich hierbei nicht nur um eine Klageerweiterung i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. März 2012 - X ZR 58/09, Rn. 43, sowie BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 25/09, Rn. 9; BPatG, Urteil vom 28. April 2022 – 4 Ni 15/21 (EP), juris; Urteil vom 2. Februar 2022 - 5 Ni 33/20 (EP); BPatG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 6 Ni 54/16 (EP), juris; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 82 Rn. 33; Schulte/Voit, PatG, 11. Aufl., § 81 Rn. 73, jeweils m. w. N.), welcher der Beklagte nicht zugestimmt hat. Die erweiterte Klage ist aber nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über die Schutzfähigkeit des Streitpatents im nunmehr angegriffenen Umfang vermieden werden kann.
52 Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie z. B. Nagetiere, Insekten, etc.
53 Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift (Absätze [0002] und [0003]) sind derartige Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung vorgesehen. Insbesondere dienten sie der Bekämpfung von Nagetieren, wie Mäusen und Ratten, oder Insekten, wie Schaben, welche sich in von Wasser durchströmten Kanälen, Leitungen oder Schächten, insbesondere Abwasser-, Regenwasser-, Schmutzwasser- und/oder Kabelkanälen bzw. entsprechenden Kanal- und Leitungsschächten, aufhielten. Diese Tiere könnten dort beträchtliche Schäden, z. B. an abwassertechnischen und sonstigen infrastrukturellen Anlagen bzw. Einrichtungen, anrichten. Entsprechende Vorrichtungen halterten deshalb, typischerweise schädlingsspezifische, Köder, welche besondere Gifte bzw. Wirkstoffe enthielten, die auf verschiedenartige Weise ein Ableben der Schädlinge herbeiführten und/oder eine Vermehrung der Schädlinge verhinderten. Die in den Ködern enthaltenen Gifte bzw. Wirkstoffe stellten für Mensch und Natur in der Regel ein Gefährdungspotential dar, so dass darauf zu achten sei, dass diese nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangten und dieses kontaminierten. Dies könne bei herkömmlichen Vorrichtungen jedoch bei großen Wassermengen und somit hohen Wasserständen in den Kanälen bzw. Kanalschächten, was z. B. nach einem Starkregen der Fall sei, vorkommen.
54 Entsprechend der Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie z. B. Nagetiere, Insekten, etc., anzugeben (Abs. [0004]). Die Verbesserung besteht in Verbindung mit Absatz [0003] darin, eine Kontamination des Wassers mit den in den Ködern enthaltenen Giften bzw. Wirkstoffen auch bei hohen Wasserständen in den Kanälen bzw. Kanalschächten zu verhindern.
55 Die im Streitpatent genannte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.
56 Die nachfolgend wiedergegebene Figur 8 der Patentschrift zeigt eine erfindungsgemäße Vorrichtung 1 mit einem Köder 2, einem Gehäuseteil 3, einem Aufnahmeraum 5 und einer Aufnahmekammer 31, sowie Durchgangsöffnungen 9 in den Wandungen von Gehäuseteil 3 und Aufnahmekammer 31, durch welche ein Tier zu dem Köder 2 gelangen kann.
57 Patentschrift Figur 8
58 Als hier zuständiger Fachmann ist ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Vorrichtungen zum Schädlingsschutz anzusehen.
59 Hinsichtlich der erteilten Fassung des Streitpatents liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ).
60 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.
61 Nach Merkmal a) muss die Vorrichtung dafür geeignet sein, einen Köder zu halten, wobei der Köder insbesondere für Nagetiere und/oder Insekten vorgesehen ist.
62 Das Merkmal b) verlangt, dass ein Gehäuseteil der Vorrichtung in einen Kanalschacht einsetzbar ist.
63 Dem Wortlaut („einsetz bar “) nach muss das Gehäuseteil lediglich dafür geeignet sein, in einen Kanalschacht angeordnet und dort bestimmungsgemäß verwendet werden zu können.
64 Der Fachmann liest in der Kombination der Merkmale a) und b) mit, dass es sich bei dem genannten Köder aufgrund seiner Verwendung für Nagetiere und/oder Insekten um einen Gift- bzw. Wirkstoffköder handeln muss, der aufgrund der vorgesehenen Platzierung der ihn aufnehmenden Vorrichtung in Kanalschächten, in die regelmäßig Wasser eindringen kann, so in der Vorrichtung anzubringen ist, dass ein Kontakt mit Wasser vermieden wird.
65 Nach der Patentschrift umfasst das Gehäuseteil nicht zwingend das gesamte Gehäuse der Vorrichtung. In Absatz [0009] der Streitpatentschrift ist angegeben, dass das Gehäuseteil z. B. an einer Stirnseite über ein Deckelelement verschließbar oder verschlossen sein kann.
66 Das vorgenannte Gehäuseteil muss nach Merkmal c) einen Aufnahmeraum aufweisen, der durch wenigstens eine Wandung begrenzt sein muss. Der Aufnahmeraum kann – aber muss nicht – durch Wandungen des Gehäuseteils (fakultativer Teil des Merkmals c)) und/oder der Aufnahmekammer (Patentschrift Absatz [0012]) begrenzt sein.
67 Da das Gehäuseteil notwendiger Bestandteil der Vorrichtung ist, muss der Aufnahmeraum, den das Gehäuseteil aufweist, auch Bestandteil der übergeordneten Vorrichtung sein.
68 Merkmal d) fordert, dass in der wenigstens einen Wandung wenigstens eine Durchgangsöffnung ausgebildet ist. Funktional ist in Merkmal d) angegeben, dass durch die wenigstens eine Durchgangsöffnung ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann.
69 Strukturell gibt Merkmal d) damit zum einen vor, dass der Aufnahmeraum für die Anordnung eines Köders geeignet sein muss.
70 Zum anderen muss nach Merkmal d) ein Tier durch die Durchgangsöffnung zu dem Köder gelangen können. Vorliegend ist diese Angabe (durch den Begriff „kann“) nicht als fakultatives Merkmal, sondern als bedingende Zweckangabe oder als Dimensionierungsangabe zu verstehen. Die Durchgangsöffnungen können in ihren Abmessungen schädlingsspezifisch, also nur für bestimmte Schädlinge, gestaltet sein, Absatz [0016].
71 Die Durchgangsöffnungen müssen den Schädlingen sowohl den Zugang zum Aufnahmeraum, wie auch den Ausgang aus dem Aufnahmeraum ermöglichen, Abs. [0013].
72 Nach Merkmal e) muss eine Aufnahmekammer eine Wandung mit einer Durchgangsöffnung aufweisen, und die Aufnahmekammer muss mit dem Gehäuseteil verbunden oder verbindbar sein.
73 Die Aufnahmekammer ist in Patentanspruch 1 lediglich dahingehend definiert, dass sie mit dem Gehäuseteil verbindbar oder verbunden ist. Ob der Köder, wie in Figur 8 der Patentschrift dargestellt, in der Aufnahmekammer sein muss, lässt Patentanspruch 1 offen. Auch nach den Absätzen [0012] und [0023] kann der Köder, muss aber nicht in der Aufnahmekammer angeordnet sein.
74 Bei den mit dem Begriff „insbesondere“ angeführten Merkmalen handelt es sich um fakultative Merkmale, die den Anspruch nicht verbindlich beschränken und deshalb unbeachtlich sind. Im Grunde genommen wird durch die verbleibenden Merkmale eine mit dem Aufnahmeraum verbindbare, also beispielsweise eine einsetzbare, oder eine darin fest verbundene, separat abgegrenzte Aufnahme kammer beansprucht, wobei diese ebenfalls wenigstens eine Durchgangsöffnung in der Weise festlegt, dass die Durchgangsöffnung entweder in einer Wandung der Arbeitskammer angeordnet ist oder durch eine Wandung derselbigen (beispielsweise zusammen mit einer Wandung des Aufnahmeraums/Gehäuseteils) begrenzt wird.
75 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.
76 Sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind aus der Veröffentlichung WO 01/01770 A1 (RP7) bekannt.
77 Gegenstand der RP7 ist eine Station für insektizide Köder zur Bekämpfung von Insekten wie Kakerlaken (S. 1 Z. 5 - 6: „relates to insecticidal bait stations for the control of insects such as cockroaches“). Die nachfolgend aus der RP7 wiedergegebenen Figuren 2, 3A und 3B zeigen eine derartige Insektenköderstation in einer Seitenansicht (Fig. 2) und in einer Querschnittsansicht vor (Fig. 3A) und nach (Fig. 3B) Aktivierung eines flüssigen Köders.
78 RP7 Figuren 2, 3A und 3B
79 Die Insektenköderstation 10 (S. 4 Z. 9: „insect bait station 10“) nimmt einen festen Köder (S. 4 Z. 28: „solid bait 34“) und einen flüssigen Köder auf (S. 5 Z. 7: „liquid bait 42“), und ist für Insekten, wie beispielsweise Schaben vorgesehen (S. 1 Z. 5 - 6: „insecticidal bait stations for the control of insects such as cockroaches“). Damit offenbart die RP7 eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, wie Schädlinge, insbesondere Insekten, entsprechend Merkmal a).
80 Die Insektenköderstation 10 wird wie in den Figuren 3A und 3B dargestellt, von einem Gehäuseteil umschlossen, das in RP7 als Basis 20 (S. 4 Z. 10: „base 20“) bezeichnet wird, und wie sämtliche Komponenten der Insektenköderstation aus einem Kunststoff wie Polyethylen oder Polypropylen hergestellt sein kann (S. 4 Z. 10: „base 20“, i. V. m. S. 4 Z. 22 - 23: „the components of the insect bait station are manufactured from a polymeric material such as polyethylene or polypropylene“). Damit ist die als Gehäuseteil fungierende Basis 20, für die Verwendung in einem Kanalschacht geeignet, wie mit Merkmal b) gefordert.
81 Die Basis 20 weist einer Außenwand 22 (S. 4 Z. 10: „base 20 having an outer wall 22“) und beinhaltet eine zylindrische Innenwand 24, die von der Außenwand 22 nach innen beabstandet ist, um eine Festköderkammer 26 zwischen der Außenwand 22 und der Innenwand 24 zu definieren. Die Kammer 26 enthält den festen Köder 34 (S. 4 Z. 25 - 27: „base 20 includes a cylindrical inner wall 24 that is inwardly spaced from the outer wall 22 so as to define a solid bait chamber 26 between the outer wall 22 and the inner wall 24. The solid bait chamber 26 contains a solid bait 34“). Damit weist das Gehäuseteil, also die Basis 20, wenigstens einen durch wenigstens eine Gehäuseteilwandung („outer wall 22“), begrenzten Aufnahmeraum („solid bait chamber 26“) auf, entsprechend Merkmal c).
82 Die Außenwand 22 der Basis 20 weist eine Öffnung 28 auf, die einen Zugang in die Insektenköderstation 10 bereitstellt (S. 4 Z. 12 - 13: „outer wall 22 of the base 20 has an opening 28 that provides access into the insect bait station 10“). Die Figuren 3A und 3B zeigen, dass die Öffnung direkt in die Kammer 26 mit dem festen Köder 34 führt, so dass die RP7 wenigstens eine Durchgangsöffnung („opening 28“) offenbart, die in der wenigstens einen Wandung („outer wall 22“) ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum („solid bait chamber 26“) angeordneten Köder („solid bait 34“) gelangen kann, entsprechend Merkmal d).
83 Die Innenwand 24 der Basis 20 definiert auch einen Behälter 30 zum Aufnehmen des flüssigen Köders 42 in einem inneren Bereich der Basis 20 (S. 5 Z. 2 - 3: „The inner wall 24 of the base 20 also defines a liquid bait holding tank 30 in an inner region of the base 20“). In dem Behälter 30 befindet sich der flüssige Köder 42 (S. 6 Z. 24 - 25: „liquid bait 42 [...] travels [...] into the liquid holding tank 30“). Der flüssige Köder 42 ist dann für ein kriechendes Insekt zugänglich, das in die Öffnung 28 in der Außenwand 22 der Basis 20 und eine Öffnung 32 in der Innenwand 24 der Basis 22 eintritt (S. 6 Z. 25 - 27: „liquid bait 42 is [...] accessible to a crawling insect that enters the opening 28 in the outer wall 22 of the base 22 and the aperture 32 in the inner wall 24 of the base 22“). Mithin offenbart die RP7 auch wenigstens eine wandungsseitig begrenzte Durchgangsöffnung („opening 28 in the outer wall 22“, „aperture 32 in the inner wall 24“), die in einer Wandung einer mit dem Gehäuseteil („base 20“) verbindbaren oder verbundenen Aufnahmekammer („holding tank 30“), insbesondere einer eine Seitenwand („inner wall 24 of the base 20“) der Aufnahmekammer („holding tank 30“) bildenden Aufnahmekammerwandung ausgebildet ist, entsprechend Merkmal e).
84 Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind auch aus der Druckschrift WO 2015/124137 A1 (RP10) bekannt.
85 Die Entgegenhaltung RP10 ist im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht worden. Ausweislich des Dokuments EP 3 107 383 A1 ist der Inhalt der RP10 vollumfänglich Gegenstand einer Europäischen Patentanmeldung und gilt damit gemäß Art. 54 (3) EPÜ als Stand der Technik. Die RP10 kann damit zur Beurteilung der Neuheit des Streitgegenstandes herangezogen werden.
86 Die nachfolgend wiedergegebene Figur 23 der RP10 zeigt ein Ausführungsbeispiel einer Vorrichtung 1 zur Halterung eines Köders 2, insbesondere eines Köders für Nagetiere.
87 RP10 Figur 23
88 Nach dem Anspruch 1 der RP10 betrifft diese eine „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere“, die „ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, ersetzbares Gehäuseteil (3)“ umfasst, entsprechend den Merkmalen a) und b).
89 Nach dem vorletzten Absatz auf Seite 26 der RP10 begrenzt „das Gehäuseteil 3 […] einen (im Wesentlichen) zylindrischen Aufnahmeraum 5“, wobei laut dem vorletzten Absatz auf Seite 42 „in dem Gehäuseteil 3 mehrere Köderplattformen 8 angeordnet sein können“. Damit offenbart die RP10 ein Gehäuseteil, welches wenigstens einen durch wenigstens eine Wandung („Gehäuseteil 3“, „mehrere Köderplattformen 8“) begrenzten Aufnahmeraum („zylindrischen Aufnahmeraum 5“) aufweist, entsprechend Merkmal c).
90 Die Vorrichtung 1 nach der RP10 umfasst nach deren Anspruch 1 „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem auf der Köderplattform (8) angeordneten Köder (2) und/oder zu einem an wenigstens einer in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köderhalteeinrichtung (12) gehalterten Köder (2) gelangen kann“. Wie die Figur 23 in Übereinstimmung mit der Beschreibung im vorletzten Absatz auf Seite 33 zeigt, ist an „einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum 5 ragenden unteren Abschnitt […] eine Köderhalteinrichtung 12 zur Halterung des Köders 2 angeordnet“. Folglich geht aus der RP10 hervor, dass in der wenigstens einen Wandung („Köderplattformen 8“) wenigstens eine Durchgangsöffnung („Durchgangsöffnung 9“) ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum („Aufnahmeraum 5“) angeordneten Köder („Köder 2“) gelangen kann, wie dies Merkmal d) fordert.
91 In der zur Figur 23 gehörenden Beschreibung im letzten Absatz der Seite 42 ist angegeben, dass die „Köderplattformen 8 über bzw. untereinander angeordnet“ sind“, und „[z]wischen zwei benachbart angeordneten Köderplattformen 8 […] ein eine Zwischenebene definierender Zwischenraum 97 gebildet“ ist. Dabei „[kommunizieren] die Zwischenräume 97 […] über jeweilige köderplattformseitig begrenzte Durchgangsöffnungen 9 miteinander“. Es besteht „sonach eine Durchgangsmöglichkeit zwischen den einzelnen Köderplattformen 8, d. h. von einer ‚untersten‘ Köderplattform 8 bis zu einer ‚obersten‘ Köderplattform 8“. Aus der Figur 23 entnimmt der Fachmann, dass die untere Köderplattform 8 eines Zwischenraums 97 eine Bodenwand des Zwischenraums 97 darstellt. Mithin offenbart die RP10 auch, dass wenigstens eine oder wenigstens eine wandungsseitig begrenzte Durchgangsöffnung („köderplattformseitig begrenzte Durchgangsöffnungen 9“) in einer Wandung einer mit dem Gehäuseteil („Gehäuseteil 3“) verbindbaren oder verbundenen Aufnahmekammer („Zwischenraum 97“), insbesondere einer eine Bodenwand (untere „Köderplattform 8“ eines „Zwischenraums 97“) der Aufnahmekammer („Zwischenraum 97“) bildenden Aufnahmekammerwandung ausgebildet ist, entsprechend einer Ausgestaltungsalternative gemäß Merkmal e).
92 Die Bewertung der Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 trifft auch für den Kanalschacht nach dem angegriffenen nebengeordneten Patentanspruch 14 zu.
93 Patentanspruch 14 betrifft einen Kanalschacht, der eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 umfasst.
94 Ein solcher Kanalschacht ist aus den bereits oben dargelegten Gründen jedenfalls aus jeder der Druckschriften RP7 und RP10 bekannt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen.
95 Das Patent in der erteilten Fassung ist auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 4 und 10 bis 12 für nichtig zu erklären, denn weder wird von dem Beklagten geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - X ZR 77/12 Rn. 3 - Proteintrennung), dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rn. 42 - Schussfädentransport; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Rn. 96 - Sensoranordnung).
96 Auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag 1 steht dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit entgegen (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ).
97 Das mit Hilfsantrag 1 neu hinzugekommene Merkmal des Patentanspruchs 1 bedarf näherer Erörterung.
98 Nach dem zusätzlichen Merkmal f) sollen in der Aufnahmekammer unterschiedliche Funktionskomponenten der Vorrichtung, insbesondere elektrische und/oder elektronische Funktionskomponenten, anordenbar oder angeordnet sein.
99 Der Patentanspruch umfasst Funktionskomponenten, als Ausführungsbeispiele werden in dem fakultativen Einschub des Merkmals f) sowie der Beschreibung der Streitpatentschrift elektrische und/oder elektronischen Funktionskomponenten aufgeführt.
100 Diese Ausführungsbeispiele sind optionale Ausführungsformen und in Patentanspruch 1 nicht zwingend vorgesehen. Mithin ergibt sich aus ihnen keine einschränkende Auslegung des Patentanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2015 - X ZR 83/13, Tz. 10; BGH, Urteil vom 7. September 2004, X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, Ls. 1 und Abschnitt 4.a) - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
101 Folglich ist das Merkmal f) entsprechend breit auszulegen. Es beschränkt den Patentanspruch 1 dahingehend, dass in der Aufnahmekammer Komponenten, denen in irgendeiner Weise eine Funktion zuordenbar ist, anordenbar oder ausgebildet werden können, wobei mit „anorden bar “ sogar nur die Möglichkeit einer Anordnung von Funktionskomponenten verlangt wird.
102 Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 angegebene Vorrichtung ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.
103 Die Druckschrift RP7 offenbart sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
104 Wie bereits oben zur erteilten Fassung ausgeführt, sind aus der RP7 die Merkmale a) bis e) bekannt.
105 Auch das Merkmal f) geht aus der RP7 hervor. Denn in dem als Aufnahmekammer fungierenden „liquid bait holding tank“ 30 sind unterschiedliche Funktionskomponenten, insbesondere ein Locher „piercer“ 160 und Rastverbindungen 38a und 38b etc. angeordnet, die zum Aktivieren der Vorrichtung dienen (RP7: S. 6, Z.14- 27).
106 Das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist auch hinsichtlich des angegriffenen Nebenanspruchs 13 sowie der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 4 und 9 bis 11 für nichtig zu erklären. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Begründungen zu den jeweiligen Patentansprüchen in der erteilten Fassung verweisen.
107 Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 2 erweist sich im Umfang der angegriffenen Patentansprüche ebenfalls nicht als rechtsbeständig.
108 Nach dem mit Hilfsantrag 2 hinzugefügten Merkmal g) muss an der Aufnahmekammer eine Köderhalteeinrichtung zur Halterung wenigstens eines Köders angeordnet oder ausgebildet sein.
109 Eine spezifische Ausgestaltung einer Köderhalteeinrichtung ist weder in der erfindungsgemäßen Figur 8 dargestellt, noch sonst in der Patentschrift erläutert. Zwar ist in den Absätzen [0056], [0146] und [0147] erwähnt, dass eine Köderhalteeinrichtung mit einer Anbisserfassungseinrichtung kombiniert sein kann. Auch kann gemäß Absatz [0166] die Köderhalteeinrichtung und der daran gehalterte Köder ohne Einstieg in den Kanalschacht aus dem Kanalschacht entnommen werden. Jedoch haben diese Erläuterungen aus der Beschreibung keinen Niederschlag im Patentanspruch 1 gefunden, und können den Patentanspruch folglich auch nicht beschränken. Somit bleibt es in das Belieben des Fachmanns gestellt, wie die Köderhalteeinrichtung gemäß Merkmal g) ausgestaltet werden soll.
110 Auch lässt die Formulierung „eines Köders“ offen, ob es sich dabei um genau einen Köder, oder um einen von mehreren Ködern handelt. Genauso kann die Vorrichtung in der Fassung nach Hilfsantrag 2 außer dem Köder (oder den Ködern) an der Köderhaltevorrichtung noch einen oder mehrere weitere Köder an anderer Stelle haltern.
111 Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 angegebene Vorrichtung ist ebenfalls nicht patentfähig, insbesondere nicht neu.
112 Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sind aus der Druckschrift RP7 bekannt.
113 Wie bereits oben zur erteilten Fassung ausgeführt, offenbart die RP7 die Merkmale a) bis e).
114 Auch das Merkmal g) ist aus der RP7 bekannt.
115 Die in den Figuren 3A und 3B gezeigte Insektenköderstation 10 beinhaltet auch ein Reservoir 40 zum Halten des flüssigen Köders 42 (S. 5 Z. 6 - 7: „The insect bait station 10 shown in Figures 3A and 3B also includes a reservoir 40 for holding a liquid bait 42.“). Wie die Figuren 3A und 3B zeigen, ist das Reservoir 40 zum Halten des flüssigen Köders 42 von der Aufnahmekammer („holding tank 30“) lediglich durch einen Verschluss aus Folienmaterial getrennt (S. 5 Z. 21: „closure 46 is a foil material“). Damit ist aus der RP7 auch eine Köderhalteeinrichtung („reservoir 40 for holding a liquid bait 42“) zur Halterung wenigstens eines Köders („liquid bait 42“) an der Aufnahmekammer („holding tank 30“) bekannt, entsprechend Merkmal g).
116 Das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 3 erweist sich im Umfang der angegriffenen Patentansprüche ebenfalls nicht als rechtsbeständig.
117 Hilfsantrag 3 stellt eine Kombination der Hilfsanträge 1 und 2 dar.
118 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, der sich vom erteilten Patentanspruch 1 darin unterscheidet, dass er zusätzlich die beiden Merkmale f) und g) umfasst, ist aus der RP7 bekannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zur den Hilfsanträgen 1 und 2 verweisen.
119 Das Streitpatent erweist sich auch in den Fassungen der Hilfsanträge 4 bis 10 nicht als rechtsbeständig, denn auch hinsichtlich dieser verteidigten Fassungen liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor.
120 Der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 4 bis 10 richtet sich nunmehr auf eine Vorrichtung zu Halterung eines Köders ausschließlich für Nagetiere (Merkmal h), anstelle von Merkmal a)). Das Merkmal c) ist nach den Hilfsanträgen 4 bis 10 durch das Merkmal i) ersetzt, wonach der Aufnahmeraum nun zwingend durch wenigstens eine Gehäuseteil wandung begrenzt sein muss. Entsprechend sind im Merkmal d) die Begriffe „Wandung“ zu „Gehäuseteilwandung“ und „Tier“ zu „Nagetier“ geändert.
121 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 nur durch die vorstehend genannten Änderungen.
122 Eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nimmt das Ausführungsbeispiel nach Figur 23 der nachveröffentlichten RP10 vorweg. Dieses offenbart eine Vorrichtung, die für Nagetiere vorgesehen ist, und deren äußeres Gehäuse („Gehäuseteil 3“) auch eine Gehäuseteilwandung bereitstellt, die den Aufnahmeraum („zylindrischer Aufnahmeraum 5“) begrenzt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.
123 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von derjenigen nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass Merkmal b) zu Merkmal j) geändert ist, wonach das in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbare Gehäuseteil hohlzylindrisch ausgebildet sein muss.
124 Auch eine Vorrichtung mit diesem Merkmal ist in der RP10 offenbart. Denn in RP10 ist angegeben, dass das Gehäuseteil 3 insbesondere als hohlzylindrischer Körper ausgebildet ist, und einen (im Wesentlichen) zylindrischen Aufnahmeraum 5 begrenzt (S. 2 vorletzter Abs., S. 26 vorletzter Abs.).
125 Mit Hilfsantrag 6 tritt Merkmal k) anstelle des Merkmals j) bzw. b), so dass das in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbare Gehäuseteil nunmehr hohlzylindrisch ausgebildet sein muss, und einen zylindrischen Aufnahmeraum, in welchem wenigstens ein Köder und Funktionskomponenten der Vorrichtung aufnehmbar sind, begrenzt.
126 Der Aufnahmeraum muss aufgrund des verwendeten Begriffs „aufnehmbar“ nur dafür geeignet sein, einen Köder und Funktionskomponenten aufzunehmen. Wie der wenigstens eine Köder und die Funktionskomponenten bei Bedarf in der Vorrichtung aufgenommen werden, bleibt mangels weiterer Angaben im Patentanspruch in das Belieben des Fachmanns gestellt. Unter Funktionskomponenten sind Komponenten, denen in irgendeiner Weise eine Funktion zuordenbar ist, zu verstehen, vgl. obige Ausführungen zu „Funktionskomponenten“ bei der Auslegung von Merkmal f). Auch lässt die Formulierung „ein Köder“ offen, ob es sich dabei um genau einen Köder, oder um einen von mehreren Ködern handelt. Genauso kann die Vorrichtung in der Fassung nach Hilfsantrag 6 außer dem Köder (oder den Ködern) in dem zylindrischen Aufnahmeraum noch einen oder mehrere weitere Köder an anderer Stelle aufnehmen.
127 Die Vorrichtung nach Hilfsantrag 6 ist auch in der RP10 offenbart. Denn in der RP10 ist angegeben, dass das Gehäuseteil 3 insbesondere als hohlzylindrischer Körper ausgebildet ist, und einen (im Wesentlichen) zylindrischen Aufnahmeraum 5 begrenzt (S. 2 vorletzter Abs., S. 26 vorletzter Abs.). Der Figur 23 entnimmt der Fachmann, dass der Aufnahmeraum 5 einen Köder 2 und eine Aufnahmekammer 31 aufnimmt, wobei in der Aufnahmekammer 31 elektrische und/oder elektronische Komponenten der Vorrichtung 1 angeordnet sind (S. 32 zweiter Abs.).
128 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von demjenigen nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass nach Merkmal d') zusätzlich das Merkmal l) eingefügt ist. Danach muss das Gehäuseteil an einer Stirnseite über ein Deckelelement verschließbar sein, so dass über ein Entfernen des Deckelelements eine Zugangsmöglichkeit in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum geschaffen werden kann.
129 Eine solche Vorrichtung mit diesem Merkmal geht ebenfalls aus der RP10 hervor. Denn in RP10 ist offenbart, dass das Gehäuseteil, z. B. an einer Stirnseite, über ein Deckelelement verschließbar oder verschlossen sein kann, so dass über ein Entfernen des Deckelelements eine Zugangsmöglichkeit in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum geschaffen werden kann (S. 2/3 seitenübergreifender Abs.).
130 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 8 kombiniert die Merkmale der Hilfsanträge 6 und 7. Somit unterscheidet er sich von der Fassung nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal b) durch Merkmal k) ersetzt ist, und nach Merkmal d') zusätzlich das Merkmal l) eingefügt ist.
131 Eine Vorrichtung mit diesen Merkmalen ist aus der RP10 bekannt, wie oben zu den Hilfsanträgen 6 und 7 ausgeführt ist.
132 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 9 unterscheidet sich von derjenigen nach Hilfsantrag 8 dadurch, dass nach Merkmal l) zusätzlich das Merkmal m) eingefügt ist, gemäß dem das Deckelelement einen Gewindeabschnitt und das Gehäuseteil einen hierzu gegengleichen Gewindeabschnitt aufweisen muss, so dass das Deckelelement mit dem Gehäuseteil verschraubt werden kann.
133 Auch eine Vorrichtung mit diesem Merkmal geht aus der RP10 hervor. Denn in RP10 ist offenbart, dass das Deckelelement einen Gewindeabschnitt, und das Gehäuseteil einen hierzu gegengleichen Gewindeabschnitt aufweisen können, so dass das Deckelelement mit dem Gehäuseteil verschraubt werden kann (S. 2/3 seitenübergreifender Abs.).
134 Mit Hilfsantrag 10 wird dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 hinter Merkmal m) zusätzlich das Merkmal n) eingefügt, wonach zwischen dem Deckelelement und dem Gehäuseteil ein Dichtelement angeordnet sein muss, welches eine Abdichtung des Gehäuseteils im Bereich der oberen Stirnseite ermöglicht.
135 Eine Vorrichtung mit diesem Merkmal ist ebenfalls aus der RP10 bekannt. So offenbart die RP10, dass zwischen dem Deckelelement 6 und dem Gehäuseteil 3 ferner ein Dichtelement 7 angeordnet ist, welches eine Abdichtung des Gehäuseteils 3 im Bereich der oberen Stirnseite ermöglicht (S. 27 Z. 3 - 5).
136 Die Bewertung der Patentfähigkeit der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sowie den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10 trifft auch für den Kanalschacht nach dem angegriffenen nebengeordneten Patentanspruch 14 zu.
137 Patentanspruch 14 betrifft einen Kanalschacht, der eine Vorrichtung nach Patentanspruch 1 umfasst.
138 Ein solcher Kanalschacht ist aus den bereits oben dargelegten Gründen jedenfalls aus der RP7 oder der RP10 bekannt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zu Patentanspruch 1 in der jeweiligen Fassung verwiesen.
139 Das Patent in der erteilten Fassung sowie den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10 ist auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 4 und 10 bis 12 für nichtig zu erklären, denn weder wird von dem Beklagten geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen.
140 Hingegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung von Hilfsantrag 11 als rechtsbeständig. Die Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags 11 ist zulässig und ihre Gegenstände sind patentfähig und ausführbar.
141 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 dadurch, dass das Merkmal o) angefügt ist. Dieses Merkmal bedarf näherer Erörterung.
142 Nach Merkmal o) muss die Aufnahmekammer zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung drehbar gelagert an dem Gehäuseteil angeordnet sein.
143 Der Fachmann versteht darunter, dass zwischen der Befestigungsstellung und der Lösestellung zwar eine Drehbewegung, jedoch keine Seitenbewegung oder Lösbarkeit in Längsrichtung möglich sind, und in der Befestigungsstellung im Betriebszustand keinerlei Bewegung während der verwendungsgerechten Nutzung der Vorrichtung möglich ist, hingegen in der Lösestellung zumindest eine Längsbewegung zum Trennen von Aufnahmekammer und Gehäuseteil möglich sein muss.
144 Gestützt wird dieses Verständnis auch durch die eingehende Erläuterung einer beispielhaften Ausgestaltung entsprechend diesem Merkmal in der Beschreibung (Abs. [0064] - [0068], [0160] - [0165]) und den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 16 und 17 der Patentschrift. Indessen kann diese beispielhafte Ausgestaltung den Patentanspruch 1 nicht über den Sinngehalt des Merkmals o) hinaus beschränken (BGH, Urteil vom 7. September 2004, X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, Ls. 1 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).
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145 Patentschrift Figuren 16 und 17
146 Danach wirken in der Befestigungsstellung ein gehäuseteilseitiger 45 und ein aufnahmekammergrundkörperseitiger Befestigungsabschnitt 46, insbesondere formschlüssig, zusammen. In der Lösestellung wirken die Befestigungsabschnitte nicht zusammen. Die Befestigung der Aufnahmekammer 31 an dem Gehäuseteil 3 kann durch Drehbewegungen der Aufnahmekammer 31 um eine Drehachse, die mit der Zentralachse der Aufnahmekammer 31 zusammenfallen kann, relativ zu dem Gehäuseteil 3 hergestellt und wieder aufgehoben werden. Der gehäuseteilseitige Befestigungsabschnitt 45 kann z. B. als ein von einem zylinderartigen Abschnitt des Gehäuseteils 3 radial nach innen abragendes Ringscheibenelement oder Ringsegmentscheibenelement 48 mit wenigstens einem von diesem axial abragenden schulterartigen Befestigungsvorsprung 49 ausgebildet sein. Der aufnahmekammergrundkörperseitige Befestigungsabschnitt 46 kann als ein von einem zylinderartigen Ansatz des Aufnahmekammergrundkörpers 44 radial nach außen abragendes Ringscheibenelement oder Ringsegmentscheibenelement 51 mit einem zu dem an dem gehäuseteilseitigen Befestigungsabschnitt 45 gebildeten Befestigungsvorsprung 49 korrespondierenden, d.h. insbesondere gegengleich ausgebildeten bzw. ausgerichteten, axial abragenden schulterartigen Befestigungsvorsprung 52 ausgebildet sein. Zur Realisierung entsprechender Drehbewegungen weist die Aufnahmekammer 31 im Bereich eines oberen freiliegenden Deckabschnitts 53 einen Werkzeugangriffsbereich 54 zum formschlüssigen Eingreifen eines z. B. T-förmigen Werkzeugs 55 auf. Der Werkzeugangriffsbereich 54 ist insbesondere auch im ordnungsgemäß in einen Kanalschacht eingesetzten Zustand der Vorrichtung, insbesondere von oben, gut zugänglich. Durch geeignete Formgebung und Dimensionierung eines entsprechenden Werkzeugs ist es nicht notwendig, dass ein Benutzer in den Kanalschacht hinabsteigt, um die Aufnahmekammer durch entsprechende Drehbewegungen von der Befestigungsstellung in die Lösestellung, oder umgekehrt, zu überführen, und gegebenenfalls aus dem Kanalschacht zu entnehmen. Dadurch können Kontrollen erheblich vereinfacht und erheblich zügiger durchgeführt werden.
147 Der Gegenstand des Patents im angegriffenen Umfang ist in der mit Hilfsantrag 11 verteidigten Fassung durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.
148 Sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 sind ursprünglich offenbart und bedeuten keine Schutzbereichserweiterung.
149 Die Offenbarung der Merkmale h), b), i) und d') ergibt sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 (vgl. die Veröffentlichung WO 2016/166011 A1 (RP1) der internationalen Anmeldung des Streitpatents, die die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert) und dem erteilten Patentanspruch 1. Die Änderungen in den Merkmalen h) und i) sowie die daraus resultierenden Begriffsanpassungen in Merkmal d') betreffen die Beschränkung auf im erteilten sowie ursprünglichen Patentanspruch 1 genannten fakultative Ausführungsformen, und sind damit zulässig.
150 Das Merkmal e) geht zurück auf den ursprünglichen Patentanspruch 3, der auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezogen ist, sowie das kennzeichnende Teil des erteilten Patentanspruchs 1.
151 Das Merkmal o) findet seine Stütze in Absatz [0064] der Patentschrift sowie in der wortgleichen Textpassage im ersten Absatz auf Seite 18 der Veröffentlichung WO 2016/166011 A1 (RP1).
152 Die angegriffenen Patentansprüche 2 bis 4, 10 bis 12 und 14 nach Hilfsantrag 11 sind ebenfalls zulässig.
153 Patentanspruch 2 ist gegenüber der erteilten und ursprünglichen Fassung unverändert.
154 Die Patentansprüche 3, 4, 10, 11 und 14 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert, und unterscheiden sich von den ursprünglichen Patentansprüchen 4, 5, 11, 12 und 18 lediglich in ihrer Nummerierung und den gegebenenfalls angepassten Rückbezügen.
155 Patentanspruch 12 ist gegenüber der erteilten Fassung unverändert, und stellt eine Kombination der ursprünglichen Unteransprüche 14 und 16 dar.
156 Das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 11 offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
157 Denn sein Gegenstand ist hinreichend sicher bestimmbar, insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung des Patentanspruchs 1 wie oben ausgeführt.
158 Der von der Klägerin vorgebrachte Einwand, dass das Merkmal o) in seiner breiten Formulierung keine ausführbare technische Lehre offenbare, weil weder dem Anspruch noch der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen sei, durch welche konkreten technischen Merkmale des Gehäuseteils eine drehbare „Anordenbarkeit“ einer etwaigen Aufnahmekammer gewährleistet werden soll, ist kein Argument gegen, sondern sogar eher für die Ausführbarkeit, da der Fachmann bei einem breiter gefassten Anspruch mehr Möglichkeiten der Ausführung in Betracht ziehen kann. Die Klägerin nennt letztlich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Nichtausführbarkeit, solche sind auch nicht ersichtlich.
159 Der mit Hilfsantrag 11 verteidigte Gegenstand ist neu.
160 Aus der RP10 gehen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 hervor.
161 Die RP10 offenbart die Merkmale h), b) i), d') und e), wie oben zur Fassung nach Hilfsantrag 4 ausgeführt. Jedoch gibt die RP10 keinen Hinweis zur Ausgestaltung einer Aufnahmekammer nach Maßgabe des Merkmals o).
162 Zwar offenbart die RP10 dem Wortlaut nach, dass eine Aufnahmekammer zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung drehbar gelagert an einem Gehäuseteil anordenbar oder angeordnet sein kann (S. 12 Z. 1 - 2, sowie Anspruch 21 mit Rückbezug auf die Ansprüche 18 bis 20). Jedoch stellt die in der RP10 als „Aufnahmekammer 31“ bezeichnete Kammer keine Aufnahmekammer im Sinne des Streitpatents dar. Denn als eine Aufnahmekammer, die nach den Vorgaben des Streitpatents zwingend eine Durchgangsöffnung aufweisen muss, fungiert der in Figur 23 der RP10 dargestellte und der zugehörigen Beschreibung im letzten Absatz der Seite 42 erläuterte „Zwischenraum 97“ (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen). Aus der RP10 geht jedoch nicht hervor, dass dieser Zwischenraum 97 lösbar oder drehbar an dem Gehäuseteil angeordnet sein könnte.
163 Entgegen der Auffassung der Klägerin, dass die Unteransprüche 18 bis 21 der RP10 derart abstrakt formuliert wären, dass der Fachmann deren Offenbarung zur drehbar gelagerten Anordnung der Aufnahmekammer 31 auf den Zwischenraum 97 übertrage, kann nicht gefolgt werden. Zwar nennen die Unteransprüche 18 bis 21 der RP10 wörtlich eine Aufnahmekammer. Jedoch ist zum einen in diesen Unteransprüchen dem Begriff „Aufnahmekammer“ durchgängig das in Klammer gesetzte Bezugszeichen 31 angefügt, so dass der Fachmann diese auch nur auf die in nahezu allen Figuren der RP10, insbesondere in Figur 23, dargestellte Aufnahmekammer 31 bezieht. Zum anderen sind die als Aufnahmekammern im Sinne des Streitpatents fungierenden „Zwischenräume 97“ nach ihren ausschließlichen Darstellungen in den Figuren 23 bis 26 von dem Gehäuseteil 3 umschlossen, so dass sie auch nicht als zu dem Gehäuseteil 3 drehbar gelagert zu entnehmen sind.
164 Auch kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass die in den Figuren 5 und 6 der RP10 dargestellten Halteklammern in Verbindung mit der Ausgestaltung nach Figur 23 das Merkmal o) offenbaren. Die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 gezeigten und im fünften Absatz auf Seite 32 genannten Halteklammern dienen der Befestigung von Gehäuseteilsegmenten 3a und 3b aneinander.
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165 RP10 Figuren 5 und 6 mit senatsseitig hinzugefügten Markierungen der Halteklammern
166 Selbst wenn unterstellt wird, dass das untere Gehäuseteilsegment 3b eine Aufnahmekammer im Sinne des Streitpatents, und das obere Gehäuseteilsegment 3a ein Gehäuseteil entsprechend dem Streitpatent darstellt, können die Halteklammern nach Figur 5 und 6 die Gehäuseteilsegmente 3a und 3b lediglich entweder in einer nichtdrehbaren Stellung zueinander fixieren, oder vollständig voneinander lösen. Diese Halteklammern erlauben jedoch nicht, dass das als Aufnahmekammer dienende untere Gehäuseteilsegment 3b zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung drehbar an dem als Gehäuseteil fungierenden oberen Gehäuseteilsegment 3a gelagert ist, wie dies mit Merkmal o), entsprechend obiger Auslegung, gefordert wird.
167 Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 102 034 A1 (RP6) offenbart nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 11.
168 Gegenstand der RP6 ist eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Die nachfolgend aus der RP6 wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen eine Prinzipdarstellung einer Vorrichtung zur Halterung eines Köders in einer Offenstellung (Fig. 1) und in einer Schließstellung (Fig. 2).
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169 RP6 Figuren 1 und 2
170 Der Patentanspruch 1 der RP6 offenbart wörtlich Folgendes:
171 „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch:
172 – ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3),
173 – wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem auf der Köderplattform (8) angeordneten Köder (2) und/oder zu einem an wenigstens einer in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köderhalteeinrichtung (12) gehalterten Köder (2) gelangen kann“.
174 In Absatz [0053] der RP6 ist angegeben, dass der „Köder 2 [...] in dem oberen Bereich des Aufnahmeraums 5 angeordnet [ist]“, wobei nach Absatz [0050] das Gehäuseteil 3 den Aufnahmeraum 5 begrenzt.
175 Damit sind aus der RP6 zwar die Merkmale h), b), d') und der zweite Teil des Merkmals i) bekannt.
176 Ob die durch die Köderplattform 8 begrenzte Durchgangsöffnung 9 eine Durchgangsöffnung in einer Wandung des Gehäuseteils entsprechend dem ersten Teil des Merkmals i) darstellt, kann dahingestellt bleiben.
177 Aus der RP6 ist eine Aufnahmekammer 31 bekannt (Abs. [0045], [0072]). Wie die Figuren der RP6 zeigen, ist sie mit dem Gehäuseteil 3 verbunden. Die Aufnahmekammer kann über ein Deckelelement verschließbar oder verschlossen sein, so dass über ein Entfernen des Deckelelements eine Zugangsmöglichkeit in die Aufnahmekammer geschaffen werden kann (Abs. [0045]). Ob damit eine Durchgangsöffnung in einer Wandung der Aufnahmekammer entsprechend Merkmal e) bekannt ist, kann ebenfalls offenbleiben.
178 Jedenfalls offenbart die RP6 keine Aufnahmekammer, die entsprechend Merkmal o) ausgestaltet ist. Denn aus der RP6 geht an keiner Stelle hervor, dass die Aufnahmekammer zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung drehbar gelagert an dem Gehäuseteil angeordnet ist, wie dies mit Merkmal o) gefordert wird.
179 Aus der Patentschrift US 4,630,392 (RP13) gehen ebenfalls nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 hervor.
180 Die RP13 betrifft eine Köderstation für Nagetiere wie Ratten (Sp. 3 Z. 1: „bait station for rodents such as rats“), die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt ist.
181 RP13 Figuren 1 bis 3
182 Bei der Köderstation nach RP13 ist ein Köder (Sp. 3 Z. 34: „bait 47“) an einem Verschluss (Sp. 3 Z. 26: „plug 24“) innerhalb einer Kammer (Sp. 3 Z. 3: „chamber 14“) angeordnet. Die Kammer 14 mit dem Köder 47 ist von einem Rohr (Sp. 3 Z. 23: „tubing 22“) umschlossen. Das Rohr 22 ist Teil einer T- und röhrenförmigen Struktur (Sp. 3 Z. 21 - 22: „tubular structure 10 has a T-shape“), das eine Zugangsöffnung (Sp. 3 Z. 39: „access opening 26“) für ein Nagetier aufweist, wie aus der Figur 3 hervorgeht. Das Rohr 22 weist einen kurzen, stumpfartigen, rohrförmigen Vorsprung (Sp. 3 Z. 40 - 41: „short stub-like, tubular projection 28“) auf. Der Endabschnitt 30 des Vorsprungs 28, der am weitesten von der Kammer 14 entfernt ist, wird durch eine radiale Schulter 32 definiert (Sp. 3 Z. 43 - 48: „The end portion 30 of the projection 28 most remote from the chamber 14, [...] is defined by a radial shoulder 32“). Ein relativ langgestrecktes Rohr (Sp. 3 Z. 54: „relatively elongated tube 34“), dessen Innendurchmesser dem der Öffnung 26 und der Schulter 32 entspricht, und damit einen Durchgang definiert (Sp. 3 Z. 68 - Sp. 4 Z. 1: „defines therewith the passage 16“), ist mit einem Endabschnitt mit dem Ende des Vorsprungs 28 durch eine Presspassung und Klebstoff verbunden, so dass das Rohr 34 koaxial vom Vorsprung 28 nach außen ragt (Sp. 3 Z. 54 - 61: „A relatively elongated tube 34, the inner diameter of which corresponds to that of the opening 26 and the shoulder 32 [...], has one end portion thereof [...] in a press fit relation to the expanded end of the projection 28 and secured thereto by an adhesive, in end abutted relation to the shoulder 32. As to applied, the tube 34 projects outwardly from and coaxial with the projection 28.“).
183 Damit offenbart die RP13 in der Terminologie des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 11 und den Bezugszeichen der RP13 – eine Vorrichtung („bait station for rodents such as rats“) zur Halterung eines Köders („bait 47“) für Nagetiere, – umfassend ein Gehäuseteil („tubular structure 10“), welches wenigstens einen durch wenigstens eine Gehäuseteilwandung („tubing 22“), begrenzten Aufnahmeraum („chamber 14“) aufweist, – wobei in der wenigstens einen Gehäuseteilwandung („tubing 22“) wenigstens eine Durchgangsöffnung („access opening 26“) ausgebildet ist, durch welche ein Nagetier („rodents such as rats“) zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum („chamber 14“) angeordneten Köder („bait 47“) gelangen kann, – wobei wenigstens eine Durchgangsöffnung („passage 16“) in einer Wandung („end abutted relation to the shoulder 32“) einer mit dem Gehäuseteil („tubular structure 10“) verbundenen Aufnahmekammer („tube 34“), ausgebildet ist, entsprechend den Merkmalen h), i), d') und e).
184 Ob die Köderstation nach RP13 aufgrund ihrer horizontalen Einbaulage auch dafür geeignet ist, in einen Kanalschacht eingebaut zu werden, entsprechend Merkmal b), kann dahingestellt bleiben.
185 Jedenfalls kann die RP13 nicht das Merkmal o) offenbaren. Denn das als Aufnahmekammer fungierende Rohr 34 ist nach RP13 an dem als Gehäuseteil dienenden Rohr 22 verpresst und verklebt (Sp. 3 Z. 59 - 61), so dass die beiden Rohre 34 und 22 nicht drehbar zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung angeordnet sind, wie dies mit Merkmal o) gefordert ist.
186 Auch kann die Offenlegungsschrift DE 39 21 867 A1 (RP23) nicht alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 vorwegnehmen.
187 Die RP23 befasst sich mit einer Vorrichtung zur Aufnahme von giftigen Ködern für schädliche Nagetiere, die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 6 dargestellt ist.
188 RP23 Figuren 3 und 6
189 Die in Figur 3 dargestellte Vorrichtung zur Aufnahme von Ködern besteht unter anderem aus einem Rohr 1, das in schräger Lage auf dem Erdboden aufgestellt ist (Sp. 3 Z. 16 - 20). Im Rohr 1 sind an seinem in Gebrauchslage oben liegenden Ende, an dem es wasserdicht verschlossen ist, die Köder 4 angebracht. Sie können gemäß Figur 3 in einer Patrone 5 angeordnet sein, die gleichzeitig als Verschluss des Rohres 1 dient. Die Patrone 5 kann auf ihrer in Gebrauchslage in das Rohr 1 hineinragenden Seite eine durchlöcherte Wand 6 und auf der anderen Seite einen Deckel 7 haben. Die in der Patrone 5 befindlichen Köder 4 sind durch die Löcher der Wand 6 hindurch von Mäusen erreichbar, die in das Rohr 1 gekrochen sind. Die Patrone 5 oder der Deckel 7 sind so mit dem Rohr 1 verbunden, dass sie nur von autorisierten Personen vom Rohr 1 gelöst werden können (Sp. 3 Z. 35 - 47). wie es aus Fig. 6 ersichtlich ist, kann das Rohr 1 an seinem zur Auflage auf dem Erdboden bestimmten Ende eine Öffnung mit einer schräg zu seiner Achse 10 verlaufende Kante 11 haben (Sp. 4 Z. 10 - 15, Figur 6).
190 Damit offenbart die RP23 eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Nagetiere, mit einem Gehäuseteil, nämlich dem Rohr 1, das, weil wasserdicht verschlossen, dafür geeignet ist, in einen Kanalschacht eingesetzt zu werden, entsprechend den Merkmalen h) und b).
191 Der von den Wandungen des Rohres 1 begrenzte Raum stellt einen Aufnahmeraum im Sinne des Merkmals i) dar. Die untere Öffnung des Rohrs 1 an der Kante 11 stellt eine Durchgangsöffnung dar, durch die eine Maus, also ein Nagetier, zu dem Köder 4 gelangen kann, wie mit Merkmal d') gefordert.
192 Der von der Patrone 5 umschlossenen Raum fungiert als Aufnahmekammer, wobei die Löcher der durchlöcherten Wand 6, die Teil der Patrone 5 sein kann, als wandungsseitig begrenzte Durchgangsöffnungen einer Wandung dieser Aufnahmekammer anzusehen sind, so dass die RP23 auch das Merkmal e) offenbart.
193 Hingegen geht aus der RP23 nicht das Merkmal o) hervor. Denn in der RP23 ist lediglich angegeben, dass die Patrone 5 oder der Deckel 7 so mit dem Rohr 1 zu verbinden sind, dass sie nur von autorisierten Personen vom Rohr 1 gelöst werden können (Sp. 3 Z. 45 - 47). Selbst wenn der Fachmann in der Ausführungsform nach Figur 3 mitliest, dass die eingesteckte Patrone 5 in dem Rohr 1 drehbar ist, so geht jedoch an keiner Stelle aus der RP23 hervor, dass die als Aufnahmekammer fungierende Patrone 5 an dem als Gehäuseteil dienenden Rohr 1 zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung drehbar gelagert ist, wie dies mit Merkmal o) gefordert wird.
194 Auch die Offenlegungsschrift DE 197 58 312 A1 (RP25) kann nicht den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 11 vorwegnehmen.
195 Gegenstand der RP25 ist eine in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 dargestellten Vorrichtung zum Lebendfang baubewohnender Tiere, die in den Boden eingebracht wird.
196 RP25 Figur 8
197 Diese Vorrichtung besteht aus einem unter das Bausystem 18 von Nagern einzubauenden Gefäß 7 mit einem Klappverschluß 9, das unter einer Köderstation 1 in den Boden 16 eingebaut wird. Die Köderstation 1 verfügt über zwei seitliche Zugänge 2, mit denen sie an die von den Nagern geschaffenen unterirdischen Gänge 18 angeschlossen wird. Am oberen Rand des Fanggefäßes 7 ist eine Schulter oder ein Rand angeformt, der für einen guten Sitz der unten offenen Köderstation 1 auf dem Fanggefäß 7 sorgt (Abs. [0001]).
198 An einem Deckel 3 des Köder-Gefäßes 1 ist etwa in der Mitte ein Haken, eine Öse oder ein weitmaschiger Korb 6 angebracht, an/in dem sich ein geeigneter Lockköder 17 befestigen lässt, der dann etwa bis in zwei Drittel der über der Fangklappe 9 verbleibenden Höhe des Gefäßes herabhängt. Nach oben hin wird das Gefäß 1 durch einen mit Innenfalz dicht schließenden Deckel 3 mit Handgriff 4 gegen die Umgebung hin zug- und regendicht abgeschlossen (Abs. [0003]).
199 Mithin offenbart die RP25 mit der Vorrichtung zum Lebendfang baubewohnender Tiere eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Nagetiere, entsprechend Merkmal h), die ein Gehäuseteil, nämlich das Köder-Gefäß 1, umfasst, dessen nicht näher bezeichneter Innenraum einen durch wenigstens eine Gehäuseteilwandung, also die Wandung des Köder-Gefäßes 1, begrenzten Aufnahmeraum aufweist, entsprechend Merkmal i). In der als Gehäuseteilwandung fungierenden Wandung des Köder-Gefäßes 1 sind mit den seitlichen Zugängen 2 mehrere Durchgangsöffnung ausgebildet, durch welche ein Nagetier zu wenigstens einem in diesem, durch die Wandung des Köder-Gefäßes 1 begrenzten Aufnahmeraum angeordneten Lockköder 17 gelangen kann, wie dies mit Merkmal d' gefordert ist.
200 Der Deckel 3 und der daran angebrachte, weitmaschige Korb 6, in dem sich der Lockköder 17 befestigen lässt, stellen zusammen eine Aufnahmekammer im Sinne des Merkmals e) dar.
201 Ob die RP25 auch die übrigen Teile des Merkmals e) offenbart, ist unerheblich. Jedenfalls geht aus der RP25 nicht das Merkmal o) hervor. Denn der Deckel 3 mit dem daran angebrachten Korb 6 ist zwar auf dem Köder-Gefäß 1 in einer Befestigungsstellung dicht schließend angebracht, und zugleich über den Handgriff 4 von dem Köder-Gefäß 1 in eine Lösestellung abnehmbar. Jedoch geht aus der RP25 nicht hervor, dass die als Aufnahmekammer fungierende Kombination aus Deckel 3 und Korb 6 zwischen dieser Befestigungsstellung und jener Lösestellung drehbar gelagert an dem ein Gehäuseteil darstellenden Köder-Gefäß 1 angeordnet ist.
202 Selbst wenn der Sitz des Deckels 3 und die Innenfalz des Köder-Gefäßes 1 kreiszylindrisch sind, und damit der Deckel 3 zu dem Köder-Gefäß 1 drehbar ist, so ist er dennoch nicht zwischen Befestigungsstellung und Lösestellung drehbar gelagert. Denn der Fachmann erkennt in den Figuren der RP25, dass der Deckel 3 durch Ziehen am Handgriff 4 nach oben aus der Befestigungsstellung in die Lösestellung gebracht wird – etwas anderes geht auch aus der Beschreibung der RP25 nicht hervor. Zwar ist während des Ziehvorgangs grundsätzlich eine überlagerte Drehbewegung möglich, jedoch ist währenddessen der Deckel nicht mehr am Köder-Gefäß gelagert.
203 Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kommen dem Gegenstand nach Hilfsantrag 11 nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Insbesondere offenbaren auch die RP7 und RP8 nicht das Merkmal o), denn die Aktivierungsvorrichtung „activation member“ gemäß der RP7 ist nicht zwischen einer Befestigungsstellung und einer Lösestellung drehbar an dem Gehäuseteil angeordnet. Auch die RP8 offenbart keine drehbare Lagerung der Aufnahmekammer an einem Gehäuseteil. Es ist nicht zu erkennen, dass aus einer dieser Druckschriften das Merkmal o) hervorgeht; auch die Klägerin macht insoweit nichts geltend (BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, Rn. 36 - Tretkurbeleinheit; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - X ZR 151/12, Ls. a) und Rn. 49 - Zwangsmischer). Diese Schriften bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.
204 Der mit Hilfsantrag 11 verteidigte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
205 Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften eine Vorrichtung mit dem Merkmal o) nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 bekannt ist, kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
206 Auch der Umstand, dass einer anspruchsgemäßen Vorrichtung keine schwer zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg standen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass Merkmal o) nahegelegen habe, denn auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 – X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar 2013 – X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist.
207 Die Gegenstände der angegriffenen Unteransprüche 2 bis 4 und 10 bis 12 nach Hilfsantrag 11 sowie des auf einen Kanalschacht gerichteten Patentanspruchs 14 werden vom Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 11 getragen, da sie jeweils eine Vorrichtung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.
208 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
209 Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent aufgrund des nach Hilfsantrag 11 als schutzfähig verbleibenden Patentgegenstands gegenüber der weitergehenden erteilten Fassung zukommt, ist mit einem Drittel zu bewerten. Denn der Umfang des Patentgegenstands hat sich erheblich verringert durch die am Gehäuse nunmehr zwingend lösbar vorzusehende Aufnahmekammer, und insbesondere den dafür vorgesehenen speziellen Befestigungs- und Lösemechanismus, der eine drehbare Lagerung zwischen Befestigungs- und Lösestellung erfordert.
210 Daher ist das Unterliegen der Klägerin mit 1/3 und dementsprechend das der Beklagten mit 2/3 zu bewerten.
211 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.