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Aktenzeichen | 8 B 34/23 |
Gericht | BVerwG 8. Senat |
Datum | 30. November 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2025 - 1 BvR 440/24 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das Berufungsverfahren für die Zeit ab dem 24. Juni 2020 auf 40 923,36 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist Zahnarzt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Seit August 2010 gewährte ihm der Beklagte eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1 706,75 €. Den zugrundeliegenden Bescheid hob der Beklagte in der Folgezeit auf und setzte mit weiterem Bescheid die Berufsunfähigkeitsrente erneut auf 1 706,75 € im Monat fest. Auf die dagegen gerichtete Klage verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beklagten mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Juli 2016 - 8 LC 89/14 -, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2018 den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von mehr als 1 706,75 € im Monat ab.
2 Hiergegen hat der Kläger Klage auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 2 113,68 € seit August 2010 erhoben. Seit Dezember 2018 zahlt der Beklagte dem Kläger eine Altersrente in Höhe von 1 706,75 €. Daraufhin hat der Kläger seine Klage auf die Gewährung einer Altersrente in Höhe von monatlich 2 574,32 € erstreckt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2018 und Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Neubescheidung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Ein Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeits- und Altersrente in der vom Kläger begehrten Höhe bestehe nicht. Selbst wenn sich verfassungsrechtlich ein Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe ergäbe, fehle jedenfalls die nach § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG erforderliche satzungsrechtliche Bestimmung des Umfangs der Versorgungsleistung. Im Übrigen folge weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Rentengewährung in bestimmter Höhe. Auch Art. 19 Abs. 4 GG verhelfe dem Kläger nicht zu einem Verpflichtungsanspruch. Sein Neubescheidungsanspruch werde durch den Bescheid vom 8. August 2018 nicht erfüllt, weil dafür - wie für die erstmalige Bescheidung wegen der Altersrente - eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehle. Diese Grundlage habe der Beklagte vor erneuter Bescheidung zu schaffen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
3 Die dagegen gerichtete, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
4 Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob Macht vor Recht oder nicht vielmehr Recht vor Macht steht,
sowie die sich daraus aus Sicht des Klägers ergebenden Teilfragen,
wie lange die Verwaltungsrechtsprechung über eine bewusste Nichtausübung oder gar bewusste Falschausübung des ihm obliegenden Ermessens eines Satzungsgebers hinwegsehen darf oder ob sie nicht selbst aufgrund von Art. 20 Abs. 3 GG einschreiten muss
und (sinngemäß)
welche grundrechtlichen Schranken für Eingriffe in bereits bestehende Alt-Rentenanwartschaften durch die Satzung des Beklagten für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversicherung (ABH) 2018 und die neue ABH 2023 bestehen,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
6 Die ersten beiden Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Die erste Frage beantwortet sich wegen der Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG), des Rechtsstaatsgebots und der Rechtsbindung der Exekutive und der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ohne Weiteres im Sinne der zweiten Alternative.
7 Die zweite Frage ist ebenfalls unschwer auf dem Normtext durch Verneinen des letzten Halbsatzes zu beantworten, weil die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und die Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) dieser verwehren, der Exekutive vorbehaltene Befugnisse auszuüben.
8 Die dritte Frage wäre für die angestrebte Revisionsentscheidung nicht erheblich, weil das angegriffene Urteil auf einer davon unabhängigen, selbständig tragenden und nicht erfolgreich gerügten Erwägung beruht. Es führt aus, selbst wenn dem Kläger von Verfassungs wegen eine Berufsunfähigkeits- und Altersrente in der von ihm für zutreffend gehaltenen Höhe zustünde, scheitere sein Verpflichtungsbegehren am Fehlen einer nach § 12 Abs. 6 Nr. 3 HKG erforderlichen wirksamen satzungsrechtlichen Ermächtigung. Diese Erwägung hat der Kläger - auch mit seiner Frage zu Art. 20 Abs. 3 GG - nicht mit wirksamen Rügen angegriffen. Unabhängig davon lässt sein Vorbringen keine Klärungsbedürftigkeit der dritten Frage erkennen. Es macht die Verfassungswidrigkeit der nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen Satzungsbestimmungen zur Kürzung der Alt-Anwartschaften geltend, ohne aufzuzeigen, dass der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum berufsständischen Versorgungsrecht bereits konkretisierte verfassungsrechtliche Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. jeweils BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2021 - <gco-l-u>8 CN 1.21</gco-l-u> - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 60 Rn. 20 ff. und Beschluss vom 13. April 2012 - <gco-l-u>8 B 86.11</gco-l-u> - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 54 Rn. 6 f. m. w. N.) erneuter oder weiterer revisionsrechtlicher Klärung bedürfte. Einwände gegen dessen berufungsgerichtliche Anwendung im Einzelfall können der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.
9 Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
10 Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris Rn. 5 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 3).
11 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das Urteil stehe nicht in Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1.21 - Buchholz 430.4 Berufsständisches Versorgungsrecht Nr. 60), ohne einen vom Berufungsgericht aufgestellten und von der zitierten Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufzuzeigen. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts zu rügen.
12 Die nachträgliche Rüge im Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2023, die angegriffene Entscheidung weiche auch vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u. a. - ab, muss unberücksichtigt bleiben. Dabei handelt es sich um neues, nicht allein die Ausführungen zur Divergenz in der Beschwerdebegründung näher erläuterndes Vorbringen außerhalb der nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Frist für die Begründung der Beschwerde.
13 Schließlich ist die Revision auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.
14 Nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2023 - 8 B 20.23 - juris Rn. 19 m. w. N.).
15 Danach liegt eine Überraschungsentscheidung nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht dem Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht zugesprochen hat. Er musste vielmehr mit einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen und dementsprechend auch mit einem bloßen Bescheidungsurteil rechnen.
16 Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe überraschend "alle über Jahrzehnte geltenden Satzungsgrundlagen der Vorgängersatzung (...) für nichtig erklärt", greift ebenfalls nicht durch. Dass die Wirksamkeit älterer Satzungsbestimmungen, deren Anwendung der Kläger für die Berechnung des von ihm geltend gemachten Anspruchs fordert, Gegenstand der Entscheidung sein würde, konnte einen kundigen Prozessbeteiligten nicht überraschen. Die Wirksamkeit des Regelwerks des Beklagten zur Altersversorgung war in der Vergangenheit Gegenstand verschiedener gerichtlicher Auseinandersetzungen, wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt (UA S. 23 ff.). Ausweislich seines Tatbestands (UA S. 10 Abs. 5) wurde zudem die Nichtigkeit früherer Satzungsbestimmungen von den Beteiligten selbst im Verfahren thematisiert.
17 Mit dem Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe dem Beklagten "ohne erkennbaren Anlass eine finanzielle Notsituation" zugestanden, ist ebenfalls keine Überraschungsentscheidung dargetan. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, auf welche (angeblichen) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sich die Rüge bezieht. Weiterhin fehlen substantiierte Ausführungen dazu, was der Kläger auf einen von ihm in diesem Zusammenhang vermissten Hinweis vorgetragen hätte und weshalb dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung in der Sache hätte führen können. Darauf, dass der Beklagte bei der Ausgestaltung seines Alterssicherungssystems grundsätzlich auch seine eigene finanzielle Leistungsfähigkeit in den Blick nehmen darf, musste das Berufungsgericht nicht hinweisen.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die vorinstanzliche Streitwertfestsetzung die teilweise Klagerücknahme im Berufungsrechtszug nicht berücksichtigt hat, macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch.